Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber den Eisenbahnen. 301 
die vom Staate verwalteten Gesellschaftsbahnen ein neuer Aufbau. Er 
unterscheidet sich von dem früheren namentlich dadurch, daß die 75 
„Betriebsämter“ weggefallen sind. Die Befugnisse der Betriebsämter 
gingen auf die Direktionen über, deren Zahl zu dem Zwecke von 11 
auf 20 — seit 1897: 21 = erhöht wurde. Die Ausführung und Uber- 
wachung des örtlichen Dienstes nach den Anordnungen der vorgesetzten 
Direktion wurde den „Inspektionen“ („Betriebs-, Maschinen-, Werk- 
stätten-, Telegraphen- und Verkehrsinspektionen“) übertragen. Die Tele- 
grapheninspektionen sind 1902 aufgehoben worden. Die Inspektionen 
werden jetzt „Amter“ genannt. 
Die Grundzüge des neuen Verwaltungsaufbaues, durch den jähr- 
lich rund 20 Mill. Mark gegen früher gespart werden, sind in der Ver- 
waltungsordnung für die Staatseisenbahnen niedergelegt, deren erste 
Fassung am 15. Dez. 1894 ergangen ist, und deren jetzige Fassung 
am 10. Mai 1907 in der preubischen Gesetzsammlung veröffentlicht ist. 
Die Oberleitung steht hiernach dem Minister der öffentlichen 
Arbeiten zu. Dem Minister bleibt die einheitliche Regelung des Dienstes 
innerhalb des ganzen Bereichs der Staatseisenbahnen und die Entschei- 
dung über Beschwerden gegen Verfügungen und Beschlüsse der Eisen- 
direktionen (und des Eisenbahnzentralamtes) vorbehalten. Auch in bezug 
auf Betriebsverwaltung, Neubauverwaltung und Personalien sind gewisse 
wichtige Sachen dem Minister vorbehalten. 
Im Ministerium sind für die Eisenbahnangelegenheiten folgende Ab- 
teilungen eingerichtet: 
. Bauabteilung; 
Verkehrsabteilung; 
Verwaltungsabteilung; 
Finanzabteilung; 
Maschinentechnische Abteilung. 
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— 
An der Spitze der einzelnen Abteilungen steht ein Direktor. 
Nach der Bestimmung des Ministers hat das ihm unmittelbar 
unterstellte, 1907 errichtete Eisenbahnzentralamt in Berlin die Geschäfte 
zu bearbeiten, deren einheitliche Regelung für alle oder mehrere Eisen- 
bahndirektionsbezirke geboten ist. Es besteht aus dem vom Könige er- 
nannten Präsidenten, seinen beiden Stellvertretern (Oberregierungs- und 
Oberbaurat) und den nötigen weiteren Mitgliedern. Die beiden Stell- 
vertreter können mit Genehmigung des Ministers beauftragt werden, 
den Präsidenten auch bei seiner Anwesenheit in bestimmten Angelegen- 
heiten zu vertreten. Das Amt ist den Eisenbahndirektionen gleichgestellt. 
Es umfabt jetzt außer dem Präsidenten über 20 Mitglieder. Die Obliegen- 
heiten des Eisenbahnzentralamtes erstrecken sich namentlich auf den 
Ausgleich der Güter-, Personen- und Gepäckwagen einschl. der Ab-
	        
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