4. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber den Eisenbahnen. 303
276 Betriebsämter,
100 Maschinenämter,
112 Werkstättenümter,
94 Verkehrsämter.
Die Obliegenheiten der Amter im einzelnen können bier nicht be-
sprochen werden.
Einzelne Verwaltungsgeschäfte können den Amtern und Bau-
abteilungen von dem Minister zur selbständigen Erledigung übertragen
werden. Den Verkebrsämtern z. B. ist die Entscheidung über An-
träge auf Rückerstattung von Fahrgeld und Gepäckfracht usw. bis zu
bestimmter Höhe übertragen.
Da in Preußen in der Verwaltung von Erwerbsgesellschaften noch
rund 2000 km vollspurige Bahnstrecken sind, so ist noch eine besondere
Aufsichtsstelle des Staates nötig. Früher war das Eisenbahnkommissariat
zu Berlin die Aufsichtsbehörde. In einzelnen Fällen waren aber die
Direktionspräsidenten mit den Aufgaben eines Staatskommissars gegen-
über den Privatbahnen betraut worden. Das letztere ist vom 1. Mai 1895
ab verallgemeinert worden. Die Direktionsprüsidenten sind zu stän-
digen Kommissaren für die Aufsichtsbefugnisse des Staates ernannt
worden. Das Eisenbahnkommissariat als solches ist aufgelöst worden.
Die engere Berührung mit den Kreisen des geschäftlichen Lebens
wird in Preußen durch die Bezirkseisenbahnräte und den Landeseisen-
bahnrat vermittelt. Die Beiräte wurden 1878 auf dem Verwaltungswege
eingeführt. Durch das Gesetz vom 1. Juni 1882 erbielten sie eine
gesetzliche Grundlage. Sie wurde ergäinzt durch die Gesetze vom
15. Juni 1906 und vom 15. Juni 1910. Es bestehen 9 Bezirkseisen-
bahnräte in Altona, Berlin, Breslau, Bromberg, Cöln, Erfurt, Frankfurt
a. M., Hannover und Magdeburg. Dem Bezirkseisenbahnrate in Berlin
sind die Direktionsbezirke von Berlin und Stettin, in Breslau die von
Breslau, Kattowitz und Posen, in Bromberg die von Bromberg, Danzig
und Königsberg i. Pr., in Erfurt die von Erfurt und Halle a. S., in
Frankfurt a. M. die von Frankfurt a. M., Mainz und Kassel, in Hannover
die von Hannover und Münster i. W., in Cöln die von Cöln, Elberkeld,
Essen a. d. R. und Saarbrücken zugewiesen, während die beiden übrigen
Bezirkseisenbahnräte zu Altona und Magdeburg nur die Direktions-
bezirke Altona uud Magdeburg umfassen. Die Bezirkseisenbahnräte
bestehen aus gewählten Vertretern des Handels, der Industrie und der
Land- und Forstwirtschaft. In wichtigeren Fragen, namentlich in Sachen
der Tarife und Fahrpläne, müssen die Beiräte von der Direktion ge-
hört werden.
Der Landeseisenbahnrat besteht aus dem Vorsitzenden und seinem
Stellvertreter, die beide vom König auf 5 (früher auf 3) Jahre ernannt
werden, ferner aus den von den Ministern für öffentliche Arbeiten, für