304 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
Finanzen, für Handel und für Landwirtschaft auf 5 Jahre berufenen
Mitgliedern — die beiden erstgenannten Minister berufen je 2, die
beiden letzten je 3 Mitglieder; unmittelbare Staatsbeamte dürfen nicht
berufen werden — und aus 30 von den Bezirkseisenbahnräten gewählten
Vertretern der Industrie, des Handels und der Land- und Forstwirt-
schaft. Der Landeseisenbahnrat ist jährlich mindestens zweimal einzu-
berufen und ist namentlich in Tarifangelegenbeiten zuständig, hat aber
nur gutachtliche Befugnisse. Als vorbereitende Stelle erscheint der
ständige Ausschutz, bestehend aus dem Vorsitzenden und mehreren Mit-
gliedern des Landeseisenbahnrats. Die Einrichtung der Eisenbahnräte
besteht auch in anderen deutschen Staaten, s0 in Elsaß-Lothringen seit 1874,
in Baden seit 1880, in Bayern und Sachsen, in Württemberg seit 1881,
in Mecklenburg-Schwerin seit 1890. Im wesentlichen schliehbt sich die Ein-
richtung an die preubische an.
Für die Bahnen in Elsaß-Lothringen, die dem Deutschen Reiche ge-
hören, besteht als oberstes Organ das „Reichsamt für die Verwaltung der
Reichseisenbahnen“ zu Berlin — unmittelbar dem Reichskanzler unter-
geordnet und tatsächlich von dem preußischen Eisenbahnminister geleitet —.
Unter Leitung dieses Amtes fübrt die „Kaiserliche Generaldirektion der
Eisenbahbnen in Elsaß-Lothringen“ zu Strabburg i. E. die Verwaltung. Der
Generaldirektion sind zur Leitung einzelner Dienstzweige Oberbeamte
und zur Leitung des Betriebs- und Bahnunterhaltungsdienstes Betriebs-
direktoren unterstellt, unter denen dann wieder Eisenbahnbau- und Be-
triebsinspektionen stehen.
Auch in den anderen deutschen Staaten hat man sich bemüht, den
Verwaltungsaufbau zu verbessern und leistungsfähiger zu gestalten.
Hervorzuheben ist insbesondere, daß Bayern am 1. April 1907 eine voll-
ständige Neuordnung durchgeführt hat Die Generaldirektion der baye-
rischen Staatsbahnen in München, die bis dahin das bayerische Staats-
bahnnetz verwaltete, wurde durch ein besonderes Verkehrsministerium
ersetzt, und diesem fällt jetzt die oberste Leitung des Eisenbahnwesens
zu. Als Mittelbehörden sind ihm Eisenbahndirektionen unterstellt:
München, Augsburg, Nürnberg, Regensburg, Würzburg und seit
1. Januar 1909 für die inzwischen verstaatlichten pfälzischen Bahnen
Ludwigshafen. Für gewisse gemeinsame Angelegenheiten bestehen be-
sondere Amter, wie das Tarifamt, das Verkehrsamt, das Baukonstruktions-
amt, das Maschinenkonstruktionsamt usw.
Daß im übrigen der Verwaltungsaufbau der einzelnen deutschen
Staaten Abweichungen zeigt, versteht sich von selbst.
Nach Art. 4 und 41—46 der Verfassung hat das Deutsche
Reich bestimmte Aufsichtsbefugnisse gegenüber den Eisenbahnen. Ins-
besondere steht dem Reiche die Uberwachung des Tarifwesens zu. Die
Reichsaufsicht wird vom Bundesrate wahrgenommen, soweit es sich um