4. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber den Eisenbahnen. 307
der Reichsverfassung vom 16. April 1871 die Einheitlichkeit eingeführt
durch die Bestimmung, daß „in tunlichster Beschleunigung“. . gleiche
Bahnpolizeireglements eingeführt werden“ sollen. In Ausführung dieser
Vorschrift erging am 3. Juni 1870 das „Bahnpolizeireglement für die
Eisenbahnen im Norddeutschen Bunde; mit einigen Anderungen wurde
es vom 1. Januar 1872 an als „Bahnpolizeireglement für die Eisenbahnen
Deutschlands“ gehandhabt. An seine Stelle trat das „Bahnpolizeireglement
für die Eisenbahnen Deutschlands“ vom 30. November 1885 und später-
hin die „Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands“ vom
5. Juli 1892. Für die Nebenbahnen war die „Bahnordnung für die
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung“ vom 12. Juni 1878 ergangen,
die später durch die „Bahnordnung für die Nebeneisenbahnen Deutsch-
lands“ vom 5. Juli 1892 ersetzt wurde. Ferner waren am 30. Novem-
ber 1885 „Normen für die Konstruktion und die Ausrüstung der Eisen-
bahnen Deutschlands“ ergangen. Sie wurden ersetzt durch die „Normen
für den Bau- und die Ausrüstung der Eisenbahnen Deutschlands“ von
5. Juli 1892. An Stelle dieser Normen, der Bahnordnung für die Neben-
bahnen und der Betriebsordnung für die Hauptbahnen erging dann die
Eisenbahnbau- und Betriebsordnung“ vom 4. November 1904 (geändert
24. Juni 1907), die für Haupt- und Nebenbahnen mit den nötigen Ab-
weichungen die einschlägigen Gebiete behandelt. Ergänzt wird sie durch
die „Eisenbahnsignalordnung“ vom 24. Juni 1907 (an Stelle der früheren
Signalordnungen vom 30. November 1885 und vom 5. Juli 1892) und
durch die „Bestimmungen über die Befähigung von Eisenbahnbetriebs-
und -Polizeibeamten“ vom 8S. Juni 1906 (an Stelle früherer Bestimmungen
vom 12. Juni 1878 und 5. Juli 1892).
In der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung werden u. a. behandelt
die Bahnanlagen (Richtungs- und Neigungsverhältnisse, Spurweite, Bahn-
kreuzungen, Ubergänge, Streckenblockung usw. 5§.6—26), die Fahrzeuge-
(Umgrenzung, Raddruck, Radstand, Räder, Achsen, Bremsen, Ausrüstung
der Lokomotiven usw. §§ 27—44), der Bahnbetrieb (Unterhaltung, Unter-
suchung und Uberwachung der Bahn, Gattung und Stärke der Züge,
Ausrüstung der Züge mit Bremsen, Schutzwagen, Zugpersonal, Zug-
folge, Fahrgeschwindigkeit usw. (56 45—73), die Babnupolizei (98 74
bis 76), die Bestimmungen für das Publikum (58. 77—83).
Für die Eisenbahnbenutzer kommen noch die besonderen Vor-
schriften in Betracht, durch welche die Beziehungen zwischen den Bahnen,
und den Empfüngern ihrer Verkehrsleistungen geregelt werden. Hier
bat die Verfassung des Norddeutschen Bundes und des Deutschen Reichs
durch den Art 45 eingegriffen, wonach dahin gewirkt werden sollte,
dab „baldigst auf allen deutschen Eisenbahnen übereinstimmende Betriebs-
reglements eingeführt werden"“. Auf Grund dieser Bestimmung hat der
Bundesrat am 10. Juni 1870 das „Betriebsreglement für die Eisenbahnen.
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