308 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
im Norddeutschen Bunde“ erlassen, das am 22. Dezember 1871 mit
einigen Anderungen auf alle deutschen Bahnen mit Ausnahme der
bayerischen ausgedehnt wurde und vom 1. Januar 1872 ab auch in
Bayern galt. Eine neue Fassung erging am 11. Mai 1874. Infolge des
internationalen Ubereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr vom
14. Oktober 1890 (in Kraft seit 1. Januar 1893) wurde dieses Betriebs.
reglement ersetzt durch die „Verkehrsordnung für die Eisenbahnen
Deutschlands“ vom 15. November 1892. Mit Rücksicht auf spätere
Zusätze zum internationalen Ubereinkommen und auf Anderungen der
deutschen Gesetzgebung erging eine neue Fassung am 26. Oktober 1899
unter der Bezeichnung „Eisenbabnverkehrsordnung“. An deren Stelle
ist seit 1. April 1909 getreten die „Eisenbahnverkehrsordnung“ vom
23. Dezember 1908. Die Verkehrsordnung regelt u. a. die Beförderungs-
pflicht im allgemeinen (8 3), die Beförderung von Personen (§8 10—29),
von Reisegepäck (§S 30—39), von Exprebgut (S 40—43), von Leichen
(565 44—47), von lebenden Tieren (§§ 48—52), von Gütern (58.53—100).
Sie ist ergänzt durch „Nähere Bestimmungen über die Beförderung von
lebenden Tieren“ und durch „Vorschriften über bedingungsweise zur Be-
förderung zugelassene Gegenstände“.
8 4. Die internationale Eisenbahnverioaltunqg. Die Notwendigkeit
internationaler Vereinheitlichung hat sich gerade beim Eisenbahnwesen
schon früh gezeigt. Die Vorteile eines ungehinderten Verkehrs auch
über die politische Landesgrenze hinaus lagen zu offen zutage, als daß man
nicht schon vor Jahrzehnten nach Innehaltung gleicher Spurweite, nach un-
mittelbarer Durchführung der Wagen bis zum ausländischen Bestimmungs-
orte, nach Aufstellung unmittelbarer Tarife zwischen In- und Ausland,
nach Vereinheitlichung der Grundsätze für Beförderung der Güter und
Personen und dergleichen mehr ein Bedürfnis hätte empfinden sollen.
Daher kann es nicht auffallen, daßb schon in den 40 er Jahren eine
Reihe größerer und kleinerer Verbände zwischen verschiedenen Eisgen-
bahnverwaltungen für mehr oder minder weitreichende Aufgaben entstand.
Besonders wichtig wurde für Mnteleuropa der „Verein deutscher
Eisenbahnverwaltungen“, hervorgegangen aus einer 1846 gebildeten Ver-
einigung preußischer Eisenbahndirektionen. Seine erste Generalversamm-
lung fand vom 29. November bis 2. Dezember 1847 in Hamburg statt.
Sein Zweck ist nach den Satzungen die Förderung der loteressen der
Bahnen und des Publikums durch gemeinsame Beratungen und ein-
mütiges Handeln. Der Verein hat sich rasch ausgedehnt. Die zu
ihm gehörigen Verwaltungen hatten 1870 rund 6300 km Bahnstrecken,
1900 fast 91000 km, 1908 rund 101 000 km, wovon über die Hälfte
auf Deutschland, fast 2½5 auf Osterreich-Ungarn kommen. An dem Reste
sind die Niederlande, Luxemburg, Belgien, Rumänien und Ruhland
beteiligt. Im ganzen gehörten dem Verein 1910 an 63 Verwaltungen