Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

312 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr. 
Die Entrichtung der Beförderungspreise bietet im Güterverkehr 
keine bemerkenswerten Eigentümlichkeiten. Im Personenverkehr dagegen 
hat es sich schon frühzeitig als nötig erwiesen, den Reisenden einen Aus- 
weis in die Hand zu geben, aus dem ersichtlich ist, für welche Strecke 
er Anspruch auf Beförderung durch Zablung des Fabhrpreises erlangt 
bat. Ursprünglich bestanden diese Ausweise in Papierstreifen von 
bestimmtem, verhältnismähig ausführlichem und meist handschriftlich 
eingetragenem Inhalte. 1835 wurde als Ausweis auf der Strecke 
Brüssel—Mecheln ein Papierstreifen benutzt mit dem Vordruck: „Brüssel— 
Mecheln, Zug NVo..., Wagen No..., Sitz 4. Der Streifen war 
vom Bahnbosfsvorsteher zu unterschreiben. Die Rückseite enthielt eine 
Anweisung für den Reisenden. Wegen der Zunahme des Personenver- 
kehrs ging man zu Anfang der 40er Jahre auf der Eisenbahn Man- 
chester—Leeds zu den von Ennogso vorgeschlagenen Fahrkarten über; 
diese bestehen in viereckigen Pappkärtchen, auf welche der Abgangs- 
und Bestimmungsort, die Wagenklasse, der Fahrpreis und die Uberwa- 
chungsnummer aufgedruckt sind, und die durch den Schalterbeamten 
abgestempelt werden. Dieses wesentlich vereinfachte Verfahren hat bei 
den Eisenbahnen allgemein Eingang gefunden. Bei Straßenbabnen sind 
statt der Fahrkarten vielfach Fahrscheine aus dünnem Papier üblich, 
weil hier der Schaffner zugleich als Verkäufer dieser Ausweise erscheint 
und deshalb bei Benutzung von Pappkarten zu sehr belastet würde. 
und weil bei der kürzeren Benutzungsdauer der Ausweise eine weniger 
widerstandsfähige und billigere Form ausreicht. Zur Uberwachung 
werden diese Scheine nicht abgestempelt, sondern durchlocht oder ein- 
gerissen usw. Bei Straßenbahnen findet sich auch die Anwendung von 
Zahlmarken oder die Einwerfung von Geldstücken in Zablkästen. 
Die Beförderungspreise im Personenverkehr werden gewöhnlich 
als Fabrpreise, die im Gepäckverkehr als Gepäcksätze, die im Güter- 
verkehr als Frachtsätze oder als Eilgutsälze bezeichnet, je nachdem die 
Beförderung als Fracht- oder Eilgut in Frage steht. Daneben werden 
noch gewisse Gebühren für solche Leistungen erhoben, die nicht un- 
mittelbar zur Beförderung gebören, z. B. für Aufbewahren oder Ver- 
wiegen von Gütern usw. Da diese Leistungen nicht allgemein verlangt 
werden, so werden sie in den Frachtsatz nicht eingerechnet, sondern 
besonders festgestellt und erboben. Sie heihen deshalb „Nebengebühren-. 
Bei den Eisenbahnen ist es unmöglich, in jedem einzelnen Falle 
den Preis für ihre Leistung zu vereinbaren. Die grobe Zabl der Lei- 
stungen und auch die Notwendigkeit, allen beteiligten gleiche Leistun- 
gen zu gleichen Preisen anzubielen, und die Eigenart dieser Preise als 
einseitig festgesetzter Preise steht dem entgegen. Die Preise für die 
verschiedenen Leistungen werden deshalb im voraus festgesetzt. Sie 
werden in besonderen Verzeichnissen zusammengestellt, und das Ver-
	        
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