312 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
Die Entrichtung der Beförderungspreise bietet im Güterverkehr
keine bemerkenswerten Eigentümlichkeiten. Im Personenverkehr dagegen
hat es sich schon frühzeitig als nötig erwiesen, den Reisenden einen Aus-
weis in die Hand zu geben, aus dem ersichtlich ist, für welche Strecke
er Anspruch auf Beförderung durch Zablung des Fabhrpreises erlangt
bat. Ursprünglich bestanden diese Ausweise in Papierstreifen von
bestimmtem, verhältnismähig ausführlichem und meist handschriftlich
eingetragenem Inhalte. 1835 wurde als Ausweis auf der Strecke
Brüssel—Mecheln ein Papierstreifen benutzt mit dem Vordruck: „Brüssel—
Mecheln, Zug NVo..., Wagen No..., Sitz 4. Der Streifen war
vom Bahnbosfsvorsteher zu unterschreiben. Die Rückseite enthielt eine
Anweisung für den Reisenden. Wegen der Zunahme des Personenver-
kehrs ging man zu Anfang der 40er Jahre auf der Eisenbahn Man-
chester—Leeds zu den von Ennogso vorgeschlagenen Fahrkarten über;
diese bestehen in viereckigen Pappkärtchen, auf welche der Abgangs-
und Bestimmungsort, die Wagenklasse, der Fahrpreis und die Uberwa-
chungsnummer aufgedruckt sind, und die durch den Schalterbeamten
abgestempelt werden. Dieses wesentlich vereinfachte Verfahren hat bei
den Eisenbahnen allgemein Eingang gefunden. Bei Straßenbabnen sind
statt der Fahrkarten vielfach Fahrscheine aus dünnem Papier üblich,
weil hier der Schaffner zugleich als Verkäufer dieser Ausweise erscheint
und deshalb bei Benutzung von Pappkarten zu sehr belastet würde.
und weil bei der kürzeren Benutzungsdauer der Ausweise eine weniger
widerstandsfähige und billigere Form ausreicht. Zur Uberwachung
werden diese Scheine nicht abgestempelt, sondern durchlocht oder ein-
gerissen usw. Bei Straßenbahnen findet sich auch die Anwendung von
Zahlmarken oder die Einwerfung von Geldstücken in Zablkästen.
Die Beförderungspreise im Personenverkehr werden gewöhnlich
als Fabrpreise, die im Gepäckverkehr als Gepäcksätze, die im Güter-
verkehr als Frachtsätze oder als Eilgutsälze bezeichnet, je nachdem die
Beförderung als Fracht- oder Eilgut in Frage steht. Daneben werden
noch gewisse Gebühren für solche Leistungen erhoben, die nicht un-
mittelbar zur Beförderung gebören, z. B. für Aufbewahren oder Ver-
wiegen von Gütern usw. Da diese Leistungen nicht allgemein verlangt
werden, so werden sie in den Frachtsatz nicht eingerechnet, sondern
besonders festgestellt und erboben. Sie heihen deshalb „Nebengebühren-.
Bei den Eisenbahnen ist es unmöglich, in jedem einzelnen Falle
den Preis für ihre Leistung zu vereinbaren. Die grobe Zabl der Lei-
stungen und auch die Notwendigkeit, allen beteiligten gleiche Leistun-
gen zu gleichen Preisen anzubielen, und die Eigenart dieser Preise als
einseitig festgesetzter Preise steht dem entgegen. Die Preise für die
verschiedenen Leistungen werden deshalb im voraus festgesetzt. Sie
werden in besonderen Verzeichnissen zusammengestellt, und das Ver-