Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

5. Kapitel. Das Tarifwesen. 325. 
dessen Sätze sich mit der Zahl der auf einmal aufgegebenen Zentner 
ermäbigten. Es hat sich aber hier wie anderswo bald gezeigt, dabß in der 
Wirklichkeit weder der eine, noch der andere Weg rein durchgeführt 
werden kann. Man bat sich zunächst nicht nur genötigt gesehen, nur 
einen Teil der Güter nach dem Gewicht und den anderen Teil nach 
dem Raume zu befrachten, sondern man ist auch genötigt gewesen, einige 
weitere Unterscheidungen einzuführen, die sich nicht mehr streng an 
Gewicht oder Raum balten. 
Die nassauische Staatsbahn hatte 1867 einen Wagenraum- und 
Gewichtstarif eingeführt, der Eilgut, Stückgut, sperriges Gut und 2 Wagen- 
ladungsklassen (zu 5 und 10 t) unterschied und durch einen Sondertarif 
für Salz und einen Sondertarif für den Hafen von Oberlahnstein ergänzt 
war. Die Sälze der Wagenladungsklassen fielen von 5 zu 5 Meilen 
staffelweise. Auch die elsaß-lothringischen Bahnen sahen sich nach der 
deutschen Besetzung des Landes genötigt, den bisherigen verwickelten 
Werttarif der französischen Ostbahn durch den einfachen und jedermann 
verständlichen Wagenraum- und Gewichtstarif zu ersetzen und behielten 
ihn dann bei, gaben ihm aber 1874 eine etwas geänderte Gestalt. In 
dieser letzteren wurde zunächst zwischen Eilgut und sonstigen Gütern 
ein Unterschied gemacht, also ein Unterschied nach der Schnelligkeit 
der Beförderung derart, daß die Eilgutfracht doppelt so hoch war wie 
die Fracht für Nicht-Eilgut. Im übrigen wurde der Tarif folgender- 
mabßen abgestuft (mit den am 1. Juni 1875 eingeführten Sätzen für den 
Binnenverkehr): 
Streckensatz für Abfertigungsgebühr 
1 Tonnenkilometer für 1 Tonne 
Stückgacant . 10),6 Pf. 200 Pf. 
Wagenklasse A 
a. bei Aufgabe von 5 Tonnen 7,1 „ 120 „ 
b. „ “ " 10 „ ·- 5,3 „ 120 „ 
Wagenklasse B 
a. bei Aufgabe von 5 Tonnen 5,5 „ 120 „ 
b. „ 7 " 10 7 * 4,00 „ 120 „ 
Sondertarif („Spezialtari) 2,56 „ 120 „„ 
Die Wagenklasse A bezieht sich auf Beförderung in bedecktem 
Wagen, die Wagenklasse B auf Beförderung in offenen Wagen. Hier 
liegt also eine Abstufung nach der Beschaffenbeit der Verkehrsleistung 
vor. Bis zu einem gewissen Grade ist das gleichzeitig auch eine Ab- 
stufung nach der Tragfähigkeit (dem Werte) der Güter, weil im all- 
gemeinen die geringwertigen Güter für Beförderung in offenen Wagen 
in Betracht kommen. 
Eine noch größere Annäherung an die Berücksichtigung des Wertes 
der Güter bedeutet der Sondertarif, der bei Auflieferung von 10 t für
	        
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