5. Kapitel. Das Tarifwesen. 325.
dessen Sätze sich mit der Zahl der auf einmal aufgegebenen Zentner
ermäbigten. Es hat sich aber hier wie anderswo bald gezeigt, dabß in der
Wirklichkeit weder der eine, noch der andere Weg rein durchgeführt
werden kann. Man bat sich zunächst nicht nur genötigt gesehen, nur
einen Teil der Güter nach dem Gewicht und den anderen Teil nach
dem Raume zu befrachten, sondern man ist auch genötigt gewesen, einige
weitere Unterscheidungen einzuführen, die sich nicht mehr streng an
Gewicht oder Raum balten.
Die nassauische Staatsbahn hatte 1867 einen Wagenraum- und
Gewichtstarif eingeführt, der Eilgut, Stückgut, sperriges Gut und 2 Wagen-
ladungsklassen (zu 5 und 10 t) unterschied und durch einen Sondertarif
für Salz und einen Sondertarif für den Hafen von Oberlahnstein ergänzt
war. Die Sälze der Wagenladungsklassen fielen von 5 zu 5 Meilen
staffelweise. Auch die elsaß-lothringischen Bahnen sahen sich nach der
deutschen Besetzung des Landes genötigt, den bisherigen verwickelten
Werttarif der französischen Ostbahn durch den einfachen und jedermann
verständlichen Wagenraum- und Gewichtstarif zu ersetzen und behielten
ihn dann bei, gaben ihm aber 1874 eine etwas geänderte Gestalt. In
dieser letzteren wurde zunächst zwischen Eilgut und sonstigen Gütern
ein Unterschied gemacht, also ein Unterschied nach der Schnelligkeit
der Beförderung derart, daß die Eilgutfracht doppelt so hoch war wie
die Fracht für Nicht-Eilgut. Im übrigen wurde der Tarif folgender-
mabßen abgestuft (mit den am 1. Juni 1875 eingeführten Sätzen für den
Binnenverkehr):
Streckensatz für Abfertigungsgebühr
1 Tonnenkilometer für 1 Tonne
Stückgacant . 10),6 Pf. 200 Pf.
Wagenklasse A
a. bei Aufgabe von 5 Tonnen 7,1 „ 120 „
b. „ “ " 10 „ ·- 5,3 „ 120 „
Wagenklasse B
a. bei Aufgabe von 5 Tonnen 5,5 „ 120 „
b. „ 7 " 10 7 * 4,00 „ 120 „
Sondertarif („Spezialtari) 2,56 „ 120 „„
Die Wagenklasse A bezieht sich auf Beförderung in bedecktem
Wagen, die Wagenklasse B auf Beförderung in offenen Wagen. Hier
liegt also eine Abstufung nach der Beschaffenbeit der Verkehrsleistung
vor. Bis zu einem gewissen Grade ist das gleichzeitig auch eine Ab-
stufung nach der Tragfähigkeit (dem Werte) der Güter, weil im all-
gemeinen die geringwertigen Güter für Beförderung in offenen Wagen
in Betracht kommen.
Eine noch größere Annäherung an die Berücksichtigung des Wertes
der Güter bedeutet der Sondertarif, der bei Auflieferung von 10 t für