Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

334 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr. 
sonst 3 Jahzonen, bei den ungarischen Staatsbahnen bei den Wagen- 
ladungsklassen, den Spezialtarifen und dem Ausnahmetarif 2 Nabzonen. 
im übrigen nur eine Nahzone mit höheren Sätzen belegt. Hier zeigt 
sich, dabß bei dem Aufbau der Sätze der Gedanke des Zonentarifs mit- 
gewirkt hat. In der Frachtberechnung rechnet man mit größeren Ent- 
fernungseinheiten. Denn der Frachtbetrag ist immer für je 10 km gleicb. 
und zwar gilt für die ersten 10 km der Frachtbetrag, der sich für 8 km 
aus den oben angegeben Kilometersätzen ergibt, für jede folgende 
10 km-Stufe der Frachtbetrag, der sich für die Mitte der Stufe aus den 
oben angegebenen Kilometersätzen ergibt. Auch hier sind die Gedanken 
des Zonentarifs verwertet. Die Abfertigungsgebühr beträgt für die ver- 
schiedenen Gruppen des Tarifs 4—20 Heller ohne Abstufung nach der 
Entfernung. In Österreich erheben die Staatsbahnen seit 1906 außer 
der Abfertigungsgebühr noch eine Stationsgebühr, was in Wirklichkeit 
eine Erhöhung der Abfertigungsgebühr bedeutet. 
Die regelmäßigen Tarifsätze werden nicht selten für einzelne Teile 
des Verkehrs unterschritten, bisweilen auch überschritten, sodaß gegen- 
über den regelmähigen Sätzen mancherlei Abweichungen vorkommen. 
Sie erscheinen zunächst in der Gestalt der Ausnahmetarife für bestimmte 
Artikel. Man wird derartige Ausnahmetarife nicht ganz entbehren 
können. Nach Art. 46 der deutschen Reichsverfassung besteht für die 
Eisenbahnverwaltungen sogar die Pflicht, bei eintretenden Notständen 
für die Beförderung namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und 
Kartoffeln vorübergehend einen vom Kaiser auf Vorschlag des Bundes- 
ratsausschusses für Eisenbahnen, Post und Telegraphen festgestellten 
Ausnahmetarif einzuführen. Auch Art. 45 der Reichsverfassung erkennt 
die Notwendigkeit von Ausnahmetarifen an; denn das Reich, dessen 
Beaufsichtigung und Gesetzgebung das Eisenbahnwesen unterliegt, dem 
also auch die oberste Uberwachung des Tarifwesens zusteht, soll ins- 
besondere auf billige Tarife (tunlichst 1 Silberpfennig für 1 Zentner und 
1 Meile = 2,.2 Markpfennig für 1t und 1 km) für Kohlen, Kokes, Holz. 
Erze, Steine, Salz, Roheisen, Düngemittel und ähnliche Gegenstände 
hinwirken. 
In bezug auf die Ausnahmetarife ist in Deutschland keine Einheit- 
lichkeit vorhanden. Die Erstellung von Ausnahmetarifen ist Sache der 
einzelnen Verwaltungen, die in der Regel eine vorherige Beratung in den 
Eisenbahnbeiräten herbeiführen, und bedarf der Genehmigung der Landes- 
regierung. Gleichwohbl herrscht in bezug auf die wichtigsten allgemeinen 
Ausnahmetarife für Holz, für Rohstoffe (Erde, Düngemittel, Kartoffeln, 
Rüben, Schnitzel usw.), für Kali, für Düngekalk, für Wegebaustoffe 
tatsächlich in Deutschland im wesentlichen Ubereinstimmung. 
Die Zahl der vorhandenen Ausnahmetarife ist recht erheblich. Sie 
machen das Tarifwesen verwickelt und verschieben auch die wirt-
	        
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