336 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr.
dar, die den Verkehr in der einen Richtung günstiger als in der anderen
behandeln, in der Absicht, in der ersteren, sonst nicht genügend ver-
kehrsreichen Richtung Verkehr anzulocken. Zu diesen Richtungstarifen
gehören insbesondere die Rückladungstarife. die eine genügende Rück-
fracht sichern wollen, um eine bessere Wagenausnutzung herbeizuführen.
Solche Tarife kann man nicht unbedingt verwerfen, wenn sie auch zu
manchen Willkürlichkeiten führen. Ihr Erfolg büngt von den wirtschaft-
lichen Verhältnissen ab, deren Einwirkung auch billige Rückladungs-
tarife nicht aufbeben können.
Die bisher besprochenen Abweichungen von den Regelfrachtsiätzen
stehen, so lange der betreffende Tarif gilt, stets und offenkundig jedem
Verfrachter zu, der die betreffende Ware auf der begünstigten Strecke
und in der vorgeschriebenen Menge zur Beförderung bringt. Sie er-
scheinen auch von vornberein als eine Ermähbigung gegen den regel-
mäbßigen Tarif, dessen Sätze in dem betreffenden Falle überhaupt nicht
erst zur Anrechnung kommen. Dem gegenüber gibt es aber auch noch
Begünstigungen, die von Fall zu Fall den Auflieferern grober Mengen
in Gestalt einer Rückvergütung eines Teils der erhobenen Fracht ge-
währt werden. Wie der Großhändler dem Abnehmer großer Mengen
einen Nachlaß („Rabattt) auf den regelmähßigen Preis gewährt, so haben
auch die Eisenbahnen häufig den großben Verfrachtern Nachlässe gegen
die für alle übrigen zur Anwendung kommenden Frachtsätze zugestanden.
Derartige Frachtnachlässe begünstigen den wirtschaftlich stärkeren und
erleichtern ihm die Besiegung der schwächeren Wettbewerber. Die Ab-
sicht bei diesem Vorgeben der Eisenbahnen liegt offen zutage; sie
wollen bestimmte größere Versendungen heranziehen. Schon frühzeitig
sind die Eisenbahnen auf dieses Mittel verfallen. Dauernde Wirkung
können aber die Nachlässe nicht haben. Will die Eisenbahn sich dauernd
bestimmte Versendungen sichern, so muß sie billige Tarife jedermann
zur Verfügung stellen. Wo Privatbahnen mit anderen für die gleichen
Knotenpunkte in Wettbewerb treten, bedienen sie sich der Gewährung
von Nachlässen auch zur Abwehr des Wettbewerbes.
Bei vollständig durchgeführtem Staatsbahnwesen sind für den
inneren Verkehr solche Nachlässe nicht zu rechtfertigen. Gleichwobl
werden sie bisweilen auch von Staatsbahnen in der Absicht gewährt,
die einheimische Erwerbsarbeit im Kampfe gegen den ausländischen
Wettbewerb zu stärken. Da die Ermäßigungen aber auch in diesem
Falle nur einzelnen ohnehin begünstigten groben Versendern zugute
kommen, so würde die Absicht besser durch allgemeine Frachtermähi-
gungen erreicht werden können.
Ein Teil der Nachlaßgewährungen berubt auf der öffentlichen Zu-
Sage einer bestimmten Begünstigung an alle diejenigen, die den fest-
gestellten Bedingungen gerecht werden. Das sind die „Rabattarife“.