Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

350 III. Abschnitt. Der Eisenbahnverkehr. 
nach in der 14. Fernzone (über 800 km) 40 M. Gepäckfracht zu zahlen. 
Bei Aufgabe des Gepäcks auf mehrere Fahrkarten wird eine Ermähbigung 
dieser Sätze dadurch herbeigeführt, daß auf die um 1 verminderte Zabl 
der Fahrkarten je 25 kg des Gepäcks nach den Sätzen der Vorstufe 
berechnet werden, also nur für den Rest des Gepäcks der unverminderte 
Satz der betreffenden Gewichtsstufe angerechnet wird. Dabei wird für 
ein Restgewicht von 26—35 kg der Satz der 2. Gewichtsstufe (36—50 kg) 
angewendet, weil sonst auch für das Restgewicht nochmals die Sätze 
der Vorstufe einzurechnen sein würden. Es handelt sich also hier um 
einen Zonen- und Gewichtsstufentarif. 
Für die Personenfahrpreise ist ein einfacher Entfernungstarif mit 
den Sätzen 7, 4½, 3 und 2 Pf. für 1 km kür die l. bis IV. Klasse vor- 
gesehen. Die Sätze sind für die I. bis III. Klasse ermäßigt. Gleichzeitig 
ist bei den Reichseisenbahnen und den linksrheinischen bayerischen 
Bahnen die norddeutsche IV. Wagenklasse eingeführt und in Württem- 
berg eine einfachere Form der Wagen III. Klasse als IV. Klasse vor- 
gesehen, worin für diese Gebiete eine Fahrpreisermähigung zugunsten 
der breiten Schichten liegt. Das rechtsrheinische Bayern und ebenso 
Baden baben zwar nicht die IV. Wagenklasse, aber für die III. Klasse 
in Personenzügen den Satz der IV. Wagenklasse (2 Pf.) angenommen 
und dadurch diesen Teil des Verkehrs verbilligt. Der bisherige kilo- 
metrische Schnellzugzuschlag ist ersetzt durch einen nach Entfernungs- 
zonen abgestuften festen Schnellzugzuschlag; er beträgt für die drei 
Zonen 1—75 km. 76—150 km, über 150 km) in der III. Klasse 0,25 M., 
0,.50 M. und 1 M. und in der I. und II. Wagenklasse das doppelte 
dieser Sätze. Die eigentlichen Personenfahrpreise werden also nach 
wie vor auf Grund des reinen Entfernungstarifs bemessen und erfahren 
durch die Schnellzugzuschläge an deren Zonengrenzen füblbare Er- 
höhungen. Eine staffelförmige Bildung des Personentarifs wäre vorzu- 
ziehen gewesen. Im übrigen ist anzuerkennen, daß gerade für die 
breiten Volksschichten in einem Teile Deutschlands das Reisen durch 
den neuen Tarif verbilligt ist. Die Wirkung des Tarifs ist durch die 
eingeführte Fahrkartensteuer verdunkelt worden, was vielfach 
Anlaß zu falscher Beurteilung geworden ist. Ermähigte Preise bestehen 
u. a. noch für Zeitkarten, für Schüler. für Arbeiter, für gemeinschaft- 
liche Studien- und Schulfahrten, für den Besuch von Ferienkolonien, zu- 
gunsten der öffentlichen und der Kriegskrankenpflege, für mittellose 
Kranke und bilfsbedürftige Personen, teilweise auch für Sonntagsaus- 
flüge, ferner für Militärpersonen. Dagegen sind beseitigt die ermähigten 
Rückfabrkarten, die festen Rundreisekarten, die früheren Fahrschein- 
hefte für 30 Fahrten, die Landeskarten und die Kilometerbefte, 
ferner die Ermäßigung für Reisen größerer Gesellschaften (von min- 
destens 30 Personen), die Platzkarten für D-üge und die Fahrpreis-
	        
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