Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

150 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr. 
Steuerleute, Maschinisten und Lotsen, die Regelung der Unfälle und 
Schiffszusammenstöbe, die Meldepflicht der Seeschiffe bei den Konsulaten 
im Auslande, die Regelung der Disziplinargewalt, die Ordnung der 
Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaften, der Schutz gegen Ent- 
weichungen der Seeleute und dergleichen mehr, alles das verlangt eine 
Zusammenlegung der Seeschiffahrtsverwaltung in die Hand einer 
Zentralbehörde, unter der dann gewisse Unterbehörden zu wirken haben. 
Bei allen diesen Behörden muß auf genügende Beteiligung der Sach- 
verständigen Bedacht genommen werden. 
In Deutschland steht die Oberaufsicht über das Seewesen dem Reiche 
zu. Im Bundesrat ist ein besonderer Ausschuß für das Seewesen ge- 
bildet. Die Bearbeitung der Seeschiffahrtsangelegenheiten von Reichs- 
wegen erfolgt im Reichsamte des Innern (Abteilung III). Zur Abgabe 
von Gutachten über Seeschiffahrtsangelegenheiten auf Erfordern des 
Reichskanzlers und von Vorschlägen zur Verbesserung der Seeschiff- 
fahrtseinrichtungen ist eine dem Reichsamte des Innern unterstellte tech- 
nische Kommission für Seeschiffahrt gebildet. Als die auf Grund der 
Seemannsordnung gebildeten Seemannsämter, welche zur Musterung der 
Schiffsmannschaft und zur Aufsicht über die Seeleute berufen sind, 
erscheinen im lnlande die Musterungsbehörden (Landesbehörden), in 
den Schutzgebieten die vom Reichskanzler bestellten Seemannsämter, im 
Auslande die Konsulate; die Oberaufsicht steht dem Reiche zu. 
Zur Untersuchung der Seeunfälle sind auf Grund des Reichsgesetzes 
vom 27.Juli 1877 zwölf Seeämter als Landesbehörden und als Beschwerde- 
stelle über ihnen das dem Reichsamte des Innern unterstellte Oberseeamt als 
Reichsbehörde zu Berlin errichtet, beide als kollegialische Behörden unter 
Beteiligung von Sachverständigen. Bei den einzelnen Seeämtern ist das 
Reich durch Reichskommissare vertreten, die vom Reichskanzler bestellt 
werden. Die Schiffsvermessung erfolgt durch die von den Landesregie- 
rungen bestellten Vermessungsbehörden (in Preußen Steuer- und Zollämter 
unter Mitwirkung eines Schiffbautechnikers). Das zur Aufsicht über 
das Schiffsvermessungswesen berufene Schiffsvermessungsamt in Berlin 
(Schiffsvermessungsordnung vom 20. Juni 1888 und 1. März 1895) 
ist eine dem Reichsamte des Innern unterstellte Reichsbehörde. Dem 
Reichsamte des Innern sind auch unterstellt die beiden „Reichskommissare 
für das Auswanderungswesen“, durch die der Reichskanzler in den 
Hafenorten die Aufsicht über das Auswanderungswesen ausübt, ferner 
die beiden „Reichsinspektoren für die Seeschiffer- und Seesteuermanns- 
prüfungen“ und die beiden „Reichsinspektoren für die Seedampfschiffs- 
maschinistenprüfungen“; die Prüfungsausschüsse selbst sind Landes- 
behörden. Die Schiffsregisterbehörden sind nur in den Schutzgebieten 
Reichsbehörden (Bezirksgerichte), sonst aber Landesbehörden (Amts- 
gerichte in den Seestädten). Auch die Strandvögte, die als Ortsbehörden
	        
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