4. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber dem Wasserverkehrswesen. 451
in Strandungsangelegenheiten tätig sind, und die über ihnen stehenden
Strandämter sind, wie erwähnt, Landesbehörden. Als Aufsichtsbehörden
erscheinen für die Strandämter in Preußben die Regierungspräsidenten, in
Mecklenburg-Schwerin und Oldenburg das Ministerium des Innern usw.
Die Oberaufsicht ist wiederum Sache des Reichs (Reichs-Strandungs-
ordnung vom 17. Mai 1874).
Die Reichsaufsicht über das Nachrichten-, Seezeichen- und Lotsen-
wesen der Kriegsflotte wird durch fünf Küstenbezirksämter ausgeübt,
die dem Reichsmarineamt unterstellt sind. Ihm untersteht auch die
Deutsche Seewarte in Hamburg.
Von den verschiedenen Formen des Binnenwasserverkehrs gibt zu-
nächst die Flößerei Anlaß zu staatlichen Mabnahmen. Die Flößerei mit
unverbundenen Hôölzern, die „Trift“, ist in schiffbaren Gewässern nicht
gestattet, da sie den Verkehr zu sehr stören würde, und wird nur in
nichtöffentlichen Gewässern ausgeübt. Auch hier greift sie in die
Rechte der Oferbesitzer tief ein. Zugunsten der Waldwirtschaft ist die
Verpflichtung, die wilde Flößerei zu gestatten, in Deutschland meist als
Dienstbarkeit des öffentlichen Rechtes den Privatflüssen und Uferbesitzern
auferlegt, daneben aber auch durch Vertrag oder durch Ersitzung zu-
gunsten bestimmter Personen oder zugunsten des Staates entstanden;
bisweilen kommt das Triftrecht auch als staatliches Hoheitsrecht vor.
Eine einheitliche Regelung besteht nicht. Um eine Benachteiligung der
Uferbesitzer zu vermeiden, ist die Ausübung des Triftrechtes durch be-
hördliche Verordnungen auf bestimmte Zeiten beschränkt.
Die Flößerei mit verbundenen Hölzern, die Floßfahrt, vollziebt sich
auf öffentlichen Gewässern und benutzt sowohl die schiffbaren Strecken
als auch die nichtschiffbaren Oberläufe der Flüsse. Nur in geringem
Umfange werden künstliche Wasserstraßen zur Floßfahrt herangezogen.
Sie sind mehrfach nötig geworden, um die Stromschnellen oder Wasser-
fülle zu umgehen. Auch Floßschleusen kommen vor. In Orten mit
starkem Floßverkehr werden auch wohl besondere Floßhäfen angelegt.
Die Floßfahrt ist meist denselben Rechtsgrundsützen wie die Binnen-
schiffahrt unterworfen, auch in internationaler Beziehung. In Deutsch-
land ist die Flobfahrt auf den Wasserstraßen, die mebreren deutschen
Staaten angehören, Gegenstand der Beaufsichtigung und Gesetzgebung
des Reichs.
Die privatrechtlichen Verbältnisse der Flobfahrt sind in Deutsch-
land geregelt durch das Reichsgesetz vom 15. Juni 1895 und zwar in
engem Anschluß an das Binnenschiffahrtsgesetz vom gleichen Tage.
Das Gesetz ordnet die rechtliche Stellung des Floßbführers und der Floß-
mannschaft, ferner die Haftung für den durch die Floßfahrt verursachten
Schaden, den Berge- und Hilfslohn bei Unglücksfällen auf der Fahrt
usw. Uber den Befähigungsnachweis der Floßführer auf Wasserstraben,
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