Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

452 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr. 
auf denen eine regelmäßige Schiffahrt nicht stattfindet, hat die Landes- 
regierung Bestimmungen zu treffen; auf den übrigen Wasserstraßen hat 
der Bundesrat solche Bestimmungen zu erlassen. 
Für die eigentliche Bimnenschiffahrt erweisen sich zunächt eingehende 
polizeiliche Vorschriften zum Schutze der Wasserstraben gegen Beschä- 
digung und zur Sicherung der allgemeinen ungestörten Benutzbarkeit 
als notwendig. Hierhber gehören die Vorschriften über die zulässige 
Fahrgeschwindigkeit und Tauchtiefe, über Signale, Lichterführung, Aus- 
weichen, über Untersuchung und Registrierung der Schiffe, über das 
Lotsenwesen und äbhnliches. Auch Vorschriften über die Nationalität 
und Flaggenführung, über Eichung der Binnenschiffe, Befähigungsnach- 
weis der Schiffer und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft usw. 
sind nötig. Die Fürsorge für Entwickelung geeigneter Unterrichts- 
gelegenheiten reiht sich daran an. 
Die rein polizeilichen Vorschriften haben sich naturgemäß in den 
einzelnen Gebieten ungleich entwickelt. In Preulhen sind sie in den Schiff- 
fahrspolizeiverodnungen enthalten, die von den Strombauverwaltungen 
für ihren Verwaltungsbereich erlassen sind, nötigenfalls nach Einvernehmen 
mit den beteiligten nichtpreuischen Uferstaaten. Dabei haben sich viele 
Abweichungen in Einzelheiten ergeben. Sie sind unschädlich, so lange 
die einzelnen Stromgebiete gegeneinander abgeschlossen sind. Sobald 
aber mehrere Stromgebiete durch Kanäle miteinander in Verbindung 
gebracht werden, ist es nötig, alle diejenigen Ungleichheiten zu besei- 
tigen, welche für die allgemeine Ordnung und Sicherheit des Binnen- 
schiffahrtsverkehrs wichtig sind. In Frankreich sind für alle wichtigen 
hierher gehörigen Fragen durch allgemeine Verordnungen einbeitliche 
Grundlagen geschaffen, und dieser Weg wird auch in Deutschland mehr 
als bisher beschritten werden müssen. In manchen Beziehungen hat 
das Reichsgesetz über die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen- 
schiffahrt vom 15. Juni 1895 einheitliche Grundlagen geschaffen, da es 
nicht nur die Haftung des Schiffseigners und Schiffers, die Verhältnisse 
der Schiffsmannschaften, das Frachtgeschäft und dgl. regelt, sondern 
auch wegen der Bergung und Hilfeleistung bei Schiffsunfällen und über 
die Binnenschiffahrtsregister grundlegende Bestimmungen gibt. Auch 
verleiht das Gesetz dem Bundesrate das Recht, wegen des Befähigungs- 
nachweises von Schiffern und Maschinisten für Binnenschiffe Bestimmungen 
zu erlassen. Die Flaggenführung der Binnenschiffe ist durch Kaiser-- 
liche Verordnung vom 1. März 1900 nur für die Fahrzeuge, die aus- 
schliehlich auf der unteren Donau oder in Ostasien auf bestimmten 
Flüssen verkehren, einheitlich geordnet durch Anwendung des Gesetzes 
vom 22. Juni 1899 über das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. Im 
übrigen gelten demnach bezüglich der Führung der Landesflagge die landes- 
rechtlichen Vorschriften und die vertragsmäßigen Abmachungen mit
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.