452 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
auf denen eine regelmäßige Schiffahrt nicht stattfindet, hat die Landes-
regierung Bestimmungen zu treffen; auf den übrigen Wasserstraßen hat
der Bundesrat solche Bestimmungen zu erlassen.
Für die eigentliche Bimnenschiffahrt erweisen sich zunächt eingehende
polizeiliche Vorschriften zum Schutze der Wasserstraben gegen Beschä-
digung und zur Sicherung der allgemeinen ungestörten Benutzbarkeit
als notwendig. Hierhber gehören die Vorschriften über die zulässige
Fahrgeschwindigkeit und Tauchtiefe, über Signale, Lichterführung, Aus-
weichen, über Untersuchung und Registrierung der Schiffe, über das
Lotsenwesen und äbhnliches. Auch Vorschriften über die Nationalität
und Flaggenführung, über Eichung der Binnenschiffe, Befähigungsnach-
weis der Schiffer und die Rechtsverhältnisse der Schiffsmannschaft usw.
sind nötig. Die Fürsorge für Entwickelung geeigneter Unterrichts-
gelegenheiten reiht sich daran an.
Die rein polizeilichen Vorschriften haben sich naturgemäß in den
einzelnen Gebieten ungleich entwickelt. In Preulhen sind sie in den Schiff-
fahrspolizeiverodnungen enthalten, die von den Strombauverwaltungen
für ihren Verwaltungsbereich erlassen sind, nötigenfalls nach Einvernehmen
mit den beteiligten nichtpreuischen Uferstaaten. Dabei haben sich viele
Abweichungen in Einzelheiten ergeben. Sie sind unschädlich, so lange
die einzelnen Stromgebiete gegeneinander abgeschlossen sind. Sobald
aber mehrere Stromgebiete durch Kanäle miteinander in Verbindung
gebracht werden, ist es nötig, alle diejenigen Ungleichheiten zu besei-
tigen, welche für die allgemeine Ordnung und Sicherheit des Binnen-
schiffahrtsverkehrs wichtig sind. In Frankreich sind für alle wichtigen
hierher gehörigen Fragen durch allgemeine Verordnungen einbeitliche
Grundlagen geschaffen, und dieser Weg wird auch in Deutschland mehr
als bisher beschritten werden müssen. In manchen Beziehungen hat
das Reichsgesetz über die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnen-
schiffahrt vom 15. Juni 1895 einheitliche Grundlagen geschaffen, da es
nicht nur die Haftung des Schiffseigners und Schiffers, die Verhältnisse
der Schiffsmannschaften, das Frachtgeschäft und dgl. regelt, sondern
auch wegen der Bergung und Hilfeleistung bei Schiffsunfällen und über
die Binnenschiffahrtsregister grundlegende Bestimmungen gibt. Auch
verleiht das Gesetz dem Bundesrate das Recht, wegen des Befähigungs-
nachweises von Schiffern und Maschinisten für Binnenschiffe Bestimmungen
zu erlassen. Die Flaggenführung der Binnenschiffe ist durch Kaiser--
liche Verordnung vom 1. März 1900 nur für die Fahrzeuge, die aus-
schliehlich auf der unteren Donau oder in Ostasien auf bestimmten
Flüssen verkehren, einheitlich geordnet durch Anwendung des Gesetzes
vom 22. Juni 1899 über das Flaggenrecht der Kauffahrteischiffe. Im
übrigen gelten demnach bezüglich der Führung der Landesflagge die landes-
rechtlichen Vorschriften und die vertragsmäßigen Abmachungen mit