454 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
handensein größerer oder geringerer Mengen anlagesuchenden Privat-
kapitals abhängt, ob und wann an die Regulierung des Stromes heran-
getreten wird. Der Staat wird sich deshalb der Aufgabe nicht entziehen
können, zu prüfen, ob der Fluß noch geeignet ist, dem vorbandenen
Verkehrsbedürfnisse gerecht zu werden, oder ob eine Verbesserung
erforderlich ist. Er wird weiter, da die Frage der Linienführung hier
nicht in Betracht kommt, zu untersuchen haben, ob die nötige Ver-
besserung durch Regulierung oder Kanalisierung herbeizuführen ist. Er
wird sodann die bezüglichen Pläne entweder durch seine eigenen
Beamten oder durch andere Personen unter seiner Aufsicht bearbeiten
lassen müssen und für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zu
Sorgen haben, um die nötigen Verbesserungsarbeiten unter seiner Ober-
aufsicht herstellen zu lassen. Daß er den Aufwand völlig aus Staats-
mitteln bestreite, ein Grundsatz, der früher in Deutschland, CÖsterreich,
Rußland usw. allein herrschte, ist damit nicht gegeben. In den Fällen,
in denen lediglich die allgemeine Wegsamkeit des Landes in Frage steht,
ohne daß bestimmte Vorteile der Beteiligten in Betracht zu ziehen sind,
wird der Staat selbstverständlich den Aufwand allein zu bestreiten haben.
In sehr vielen anderen Fällen werden aber eine oder mehrere Provinzen
oder Gemeinden oder auch bestimmte Gewerbegruppen so unmittelbar
und in so besonderer Weise durch die Regulierungs- oder Kanali--
Sierungsarbeiten gefördert werden, daß gewisse Teile des nötigen Auf-
wandes von diesen aufgebracht werden können. Das hat sich denn
auch neuerdings durchgesetzt.
Eher noch als bei den Regulierungs- und Kanalisierungsarbeiten
an den Strömen kann bei der Anlage der Flußhäfen ein besonderer Vor-
teil einzelner Gemeinden erkennbar werden, unter Umständen auch
einzelner Eisenbahnverwaltungen oder gesellschaften. Indes könnte
doch daraus nicht abgeleitet werden, daß grundsätzlich ausschlieblich
den Gemeinden die Anlage der Flußhäfen überlassen bleibt. Denn jeder
derartige Hafen wirkt auf weite Kreise befruchtend und belebend, und
die allgemeine Wirkung wird oft genug 8o groß sein, dabß die Beteiligung
der Gesamtheit an dem Werke angemessen erscheint. Das kann unter
Umständen selbst bei reinen Industrie- und Umschlaghäfen zutreffen,
obwohl sich hier in vielen anderen Fällen der Staat einer unmittelbaren
Beihilfe wird enthalten können. Die Winter- und sonstigen Schutz- und
Sicherheitshälen kommen in der Regel nicht nur den Fahrzeugen zugute,
die in dem betr. Orte beheimatet sind, sondern vielen anderen, die beim
Eintreten des Schutzbedürfnisses gerade in der Nähe des Schutzbafens
sind. Daher greift hier der Staat in der Regel stärker mit ein, über-
nimmt auch nicht selten die ganzen Anlagekosten. Im übrigen sprechen
in allen solchen Dingen soviel besondere Verhältnisse mit, daß sich ein
cinbeitliches Vorgehen nicht erwarten läht. Daß dabei ein Unterschied