Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

454 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr. 
handensein größerer oder geringerer Mengen anlagesuchenden Privat- 
kapitals abhängt, ob und wann an die Regulierung des Stromes heran- 
getreten wird. Der Staat wird sich deshalb der Aufgabe nicht entziehen 
können, zu prüfen, ob der Fluß noch geeignet ist, dem vorbandenen 
Verkehrsbedürfnisse gerecht zu werden, oder ob eine Verbesserung 
erforderlich ist. Er wird weiter, da die Frage der Linienführung hier 
nicht in Betracht kommt, zu untersuchen haben, ob die nötige Ver- 
besserung durch Regulierung oder Kanalisierung herbeizuführen ist. Er 
wird sodann die bezüglichen Pläne entweder durch seine eigenen 
Beamten oder durch andere Personen unter seiner Aufsicht bearbeiten 
lassen müssen und für die Beschaffung der erforderlichen Mittel zu 
Sorgen haben, um die nötigen Verbesserungsarbeiten unter seiner Ober- 
aufsicht herstellen zu lassen. Daß er den Aufwand völlig aus Staats- 
mitteln bestreite, ein Grundsatz, der früher in Deutschland, CÖsterreich, 
Rußland usw. allein herrschte, ist damit nicht gegeben. In den Fällen, 
in denen lediglich die allgemeine Wegsamkeit des Landes in Frage steht, 
ohne daß bestimmte Vorteile der Beteiligten in Betracht zu ziehen sind, 
wird der Staat selbstverständlich den Aufwand allein zu bestreiten haben. 
In sehr vielen anderen Fällen werden aber eine oder mehrere Provinzen 
oder Gemeinden oder auch bestimmte Gewerbegruppen so unmittelbar 
und in so besonderer Weise durch die Regulierungs- oder Kanali-- 
Sierungsarbeiten gefördert werden, daß gewisse Teile des nötigen Auf- 
wandes von diesen aufgebracht werden können. Das hat sich denn 
auch neuerdings durchgesetzt. 
Eher noch als bei den Regulierungs- und Kanalisierungsarbeiten 
an den Strömen kann bei der Anlage der Flußhäfen ein besonderer Vor- 
teil einzelner Gemeinden erkennbar werden, unter Umständen auch 
einzelner Eisenbahnverwaltungen oder gesellschaften. Indes könnte 
doch daraus nicht abgeleitet werden, daß grundsätzlich ausschlieblich 
den Gemeinden die Anlage der Flußhäfen überlassen bleibt. Denn jeder 
derartige Hafen wirkt auf weite Kreise befruchtend und belebend, und 
die allgemeine Wirkung wird oft genug 8o groß sein, dabß die Beteiligung 
der Gesamtheit an dem Werke angemessen erscheint. Das kann unter 
Umständen selbst bei reinen Industrie- und Umschlaghäfen zutreffen, 
obwohl sich hier in vielen anderen Fällen der Staat einer unmittelbaren 
Beihilfe wird enthalten können. Die Winter- und sonstigen Schutz- und 
Sicherheitshälen kommen in der Regel nicht nur den Fahrzeugen zugute, 
die in dem betr. Orte beheimatet sind, sondern vielen anderen, die beim 
Eintreten des Schutzbedürfnisses gerade in der Nähe des Schutzbafens 
sind. Daher greift hier der Staat in der Regel stärker mit ein, über- 
nimmt auch nicht selten die ganzen Anlagekosten. Im übrigen sprechen 
in allen solchen Dingen soviel besondere Verhältnisse mit, daß sich ein 
cinbeitliches Vorgehen nicht erwarten läht. Daß dabei ein Unterschied
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.