Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

4. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber dem Wasserverkehrswesen. 455 
zwischen den Gemeinden auch nach ihrer Leistungsfähigkeit in gewissen 
Grenzen gemacht werden muß, ist zuzugeben, wenn es auch in den 
beteiligten Kreisen nicht selten zu mihverständlicher Auffassung 
führt. Die Unterhaltung der Häfen, die für den öffentlichen Verkehr 
bestimmt sind, wird im allgemeinen den Gemeinden zugewiesen werden 
müssen. 
Das Oberaufsichtsrecht des Staates in bezug auf die Hafenanlagen 
an öffentlichen Flüssen muß selbstverständlich unter allen Umständen 
gewahrt werden, auch in den Fällen, in denen eine Gemeinde ganz 
aus eigenen Mitteln den Hafenbau bestreitet; es wird sich insbesondere 
darin zu äubern baben, daß die entworfenen Pläne der Prüfung und 
Genehmigung der zuständigen Staatsbehörden unterliegen. 
Dasselbe muß für die künstlichen Wasserstraßben gelten, mögen sie 
vom Staate oder von Privatgesellschaften oder von Gemeinden geschaffen 
werden. Der Staat mubß kraft seines Oberaufsichtsrechtes zunächst dafür 
sorgen, dabß die Ausrüstung und Ausgestallung des Kanals denjenigen 
Mindestanforderungen entspricht, welche behufs Ermöglichung ungebin- 
derten Verkehrs gröberer Fahrzeuge gestellt werden müssen. Wie 
wichtig es ist, daß die miteinander in Verbindung stehenden Kanäle und 
Sonstigen Binnenwasserstraben möglichst gleiche Mindestabmessungen 
zeigen, ist bereits hervorgehoben. Diesen Grundsatz zur Geltung zu 
bringen, soweit die natürlichen Verbältnisse ihn überbaupt als durch- 
führbar erscheinen lassen, ist nur der Staat imstande. Auch da, wo 
aus besonderen Gründen für den Augenblick von den regelmäßigen Ab- 
messungen abgesehen werden mut, erheischt schon der Grundsatz der 
Wirtschaftlichkeit, das Mauerwerk der Kais, Hafenmündungen, Schleusen, 
usw. 80 tief zu gründen, dabß eine spätere Annäherung an die regel- 
mäbigen Abmessungen unter Beibehaltung des seitherigen Mauerwerkes 
möglich ist. 
Weiter ist es bei den Kanälen nötig, einen bestimmten Plan für 
ein vollständiges, den natürlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des 
Landes angepaßtes Netz von Binnenwasserstraßen festzustellen und 
dementsprechend die Linienführung der einzelnen Kanalstrecken zu 
regeln. Da Kanäle ohne staatliche Genehmigung nicht gebaut werden 
können, so liegt die Möglichkeit zu einer solchen Regelung der Linien- 
führung selbst da vor, wo der Kanalbau ganz oder überwiegend der 
Privattätigkeit überlassen ist. 
Das letztere Verfahren ist in England befolgt worden. Auch in 
Schweden hat die private Betätigung beim Kanalbau eine Rolle 
gespielt, wenn auch nicht in gleichem Maße, wie in England. In 
Frankreich war im 17. und 18. Jahrhundert das Genehmigungswesen 
wiederholt in Anwendung gebracht worden, die französische Republik 
beseitigte aber seit 1790 die meisten früheren Genehmigungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.