fullscreen: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1904. (81)

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Gleichzeitig mit der Zustellung des Prüfungszeugnisses erfolgt der Einzug der 
Sportel von 3 ¾ (Sporteltarif vom 28. Dezember 1899, Reg. Blatt S. 1334, Nr.5 1 II/9). 
8 10. 
Die Ablegung der Prüfung gewährt noch keinen Anspruch auf Anstellung. Die 
Entscheidung hierüber erfolgt unter Berücksichtigung des Bedürfnisses, sowie der Dienst- 
führung, der praktischen Bewährung und des Dienstalters der Anwärter. 
F 11. 
Die durch die Ablegung der Prüfung erwachsenden Stellvertretungskosten für die 
Angestellten werden von der Verwaltung getragen. 
812. 
() Dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, Verkehrsabteilung, bleibt 
vorbehalten, in einzelnen Fällen, insbesondere wenn; Unterbeamte aus anderen Staats- 
dienstzweigen oder aus fremdem Eisenbahndienst übertreten, von der Ablegung der Prüfung 
oder den in § 1 vorgeschriebenen Bedingungen für die Zulassung zu entbinden. 
() Die Zeit, während deren ein Anwärter „in einem anderen Zweig des Staats- 
dienstes oder in fremdem Eisenbahndienst beschäftigt war, kann von der Generaldirektion 
auf die in § 1 vorgeschriebene Vorbereitungszeit ganz oder teilweise angerechnet werden. 
§ 13 
8 " 
Diese Prüfungsvorschriften treten mit dem 1. April 1904 in Kraft. Vom gleichen 
Tage an ist die Verfügung vom 27. Dezember 1892 (Reg. Blatt von 1893 S. 1) 
aufgehoben. 
Stuttgart, den 8. Februar 1904. 
v. Soden.
	        
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