Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

458 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr. 
zur ausschlieblichen Verwendung überwiesen werden, wie neuerdings 
in Frankreich vorgesehen.“ Auch verkehrs- und sicherheitspolizeiliche 
Erwägungen können die Durchführung wenigstens bestimmter Teile 
des Betriebs durch die öffentliche Gewalt nahelegen. Daraus lähßt sich 
z. B. der staatliche Tauereibetrieb auf unterirdischen Kanalstrecken in 
Frankreich erklären. Weiterhin können technische Einrichtungen eine 
Ordnung und Regelung des Verkehrsdienstes nötig machen, die bei völlig 
freiem Wettbewerb der Erwerbsunternehmer auch mit scharfen verkehrs- 
polizeilichen Vorschriften nicht gesichert werden kann. Das kann 
namentlich dann eintreten, wenn zum elektrischen Schiffszug übergegangen 
wird. Hierbei muß die Kraftquelle einheitlich sein, und der elektrische 
Schiffszug ist deshalb von selbst ausschlieblich Sache des Kraft- 
duelleninhabers. Auf dem Teltowkanal hat der Kreis Teltow die 
elektrische Schiffstreidelei übermnommen. Gleiche Erwägungen sprechen 
bei dem staatlichen Schleppmonopol mit, das durch das preubische 
Wasserstrabengesetz vom 1. April 1905 §& 18 für den Rhein-Hannover- 
Kanal vorgesehen ist. Mechanische Schlepperei durch Private ist auf 
diesem Kanal untersagt. Das Befahren durch Schiffe mit eigener Trieb- 
kraft ist nicht verboten, bedarf aber besonderer Genehmigung. In dieser 
Beziehung ist das staatliche Schleppmonopol nicht so entschieden aus- 
gebaut, wie das Schleppmonopol des Kreises Teltow auf dem Teltow- 
kanal, wo jede Fortbewegung von Privatschiffen ohne Benutzung der 
elektrischen Treidelei des Kreises ausgeschlossen ist. Dagegen geht das 
preuhische staatliche Schleppmonopol weiter, als das des Staates Lübeck 
auf dem Elbe-Trave-Kanal; denn dieses Monopol erfaßt laut Staats- 
vertrag mit Preußen nur die Schiffe, die nicht von Menschen oder 
Pferden geschleppt werden oder nicht mit eigener Maschinenkraft 
fahren. 
Immerhin wird der öffentliche Schiffahrtsbetrieb nur als Ausnahme 
in der Binnenschiffahrt erscheinen können. Dagegen ist die Bedienung 
der Wehre, Schleusen, Brücken usw., die ja nicht zu dem eigentlichen 
Schiffahrtsbetrieb gehört, am besten der beteiligten öffentlichen Gewalt 
zu überlassen. 
Bei den Binnenwasserstraben schliebt sich die Organisation der 
Verwaltung am besten den einzelnen Stromgebieten an, nur mubß auf 
der einen Seite für genügende Einheitlichkeit der Grundsätze durch eine 
Zentralbehörde und auf der anderen Seite für genügende Sachverständig- 
keit durch Heranziehung der Beteiligten bei bestimmten Behörden gesorgt 
sein. In Frankreich herrscht auch hier volle Zusammenfassung; die 
Verwaltung der Binnenwasserstraben liegt in der Hand des Ministeriums 
der öffentlichen Arbeiten, als dessen Beauftragte die Ingénieurs des ponts 
et chaussées erscheinen. Durch Verordnung vom 15. Februar 1902 ist 
dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ein Binnenschiffahrts- und
	        
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