458 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
zur ausschlieblichen Verwendung überwiesen werden, wie neuerdings
in Frankreich vorgesehen.“ Auch verkehrs- und sicherheitspolizeiliche
Erwägungen können die Durchführung wenigstens bestimmter Teile
des Betriebs durch die öffentliche Gewalt nahelegen. Daraus lähßt sich
z. B. der staatliche Tauereibetrieb auf unterirdischen Kanalstrecken in
Frankreich erklären. Weiterhin können technische Einrichtungen eine
Ordnung und Regelung des Verkehrsdienstes nötig machen, die bei völlig
freiem Wettbewerb der Erwerbsunternehmer auch mit scharfen verkehrs-
polizeilichen Vorschriften nicht gesichert werden kann. Das kann
namentlich dann eintreten, wenn zum elektrischen Schiffszug übergegangen
wird. Hierbei muß die Kraftquelle einheitlich sein, und der elektrische
Schiffszug ist deshalb von selbst ausschlieblich Sache des Kraft-
duelleninhabers. Auf dem Teltowkanal hat der Kreis Teltow die
elektrische Schiffstreidelei übermnommen. Gleiche Erwägungen sprechen
bei dem staatlichen Schleppmonopol mit, das durch das preubische
Wasserstrabengesetz vom 1. April 1905 §& 18 für den Rhein-Hannover-
Kanal vorgesehen ist. Mechanische Schlepperei durch Private ist auf
diesem Kanal untersagt. Das Befahren durch Schiffe mit eigener Trieb-
kraft ist nicht verboten, bedarf aber besonderer Genehmigung. In dieser
Beziehung ist das staatliche Schleppmonopol nicht so entschieden aus-
gebaut, wie das Schleppmonopol des Kreises Teltow auf dem Teltow-
kanal, wo jede Fortbewegung von Privatschiffen ohne Benutzung der
elektrischen Treidelei des Kreises ausgeschlossen ist. Dagegen geht das
preuhische staatliche Schleppmonopol weiter, als das des Staates Lübeck
auf dem Elbe-Trave-Kanal; denn dieses Monopol erfaßt laut Staats-
vertrag mit Preußen nur die Schiffe, die nicht von Menschen oder
Pferden geschleppt werden oder nicht mit eigener Maschinenkraft
fahren.
Immerhin wird der öffentliche Schiffahrtsbetrieb nur als Ausnahme
in der Binnenschiffahrt erscheinen können. Dagegen ist die Bedienung
der Wehre, Schleusen, Brücken usw., die ja nicht zu dem eigentlichen
Schiffahrtsbetrieb gehört, am besten der beteiligten öffentlichen Gewalt
zu überlassen.
Bei den Binnenwasserstraben schliebt sich die Organisation der
Verwaltung am besten den einzelnen Stromgebieten an, nur mubß auf
der einen Seite für genügende Einheitlichkeit der Grundsätze durch eine
Zentralbehörde und auf der anderen Seite für genügende Sachverständig-
keit durch Heranziehung der Beteiligten bei bestimmten Behörden gesorgt
sein. In Frankreich herrscht auch hier volle Zusammenfassung; die
Verwaltung der Binnenwasserstraben liegt in der Hand des Ministeriums
der öffentlichen Arbeiten, als dessen Beauftragte die Ingénieurs des ponts
et chaussées erscheinen. Durch Verordnung vom 15. Februar 1902 ist
dem Ministerium der öffentlichen Arbeiten ein Binnenschiffahrts- und