Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

4. Kapitel. Die Aufgaben d. öffentl. Gewalt gegenüber dem Wasserverkehrswesen. 459 
Hafenrat (Comité consultativ de la navigation intérieure et des ports) 
beigegeben. Er besteht, abgeschen von den Generalinspektoren der 
Schiffahrt, aus 100 Mitgliedern, von denen 6 als Vertreter des Steuer- 
ausschusses des Senats und der Abgeordnetenkammer und als Leiter 
bestimmter Abteilungen der Verkehrsverwaltung kraft ihrer Stellung von 
selbst dazugehören, während 94 vom Präsidenten der Republik auf 
2 Jahre ernannt werden. Zu den zu ernennenden Mitgliedern gehören 
Senatoren, 20 Abgeordnete, 4 Mitglieder des Staatsrats, je 2 Vertreter 
des Finanz- und des Handelsministeriums, 25 Handelskammermitglieder, 
je 1 Vertreter des Landwirtschafts-, Marine- und Kriegsministeriums, 
4 Ingenieure des Brücken- und Wegebaues, je 2 Vertreter des Berg- 
werks- und Metallgewerbes, der Landwirtschaft, der Wasserverkehrs- 
unternehmungen und Schiffer, und 6 Personen, die sich besonders mit 
Schiffahrtsangelegenheiten befaht haben. Der Rat begutachtet die Fragen, 
die ihm der Minister der öffentlichen Arbeiten über Bau und Betrieb 
der Wasserstraßen und sonstige Wasserstrabenangelegenheiten vorlegt. 
Der Rat gliedert sich in 2 Abteilungen, eine für Ausrüstung und Betrieb 
und eine für gemeinsame Angelegenheiten der Wasserstraßen und Eisen- 
bahnen. Der Rat und die Abteilungen können mit Genehmigung des 
Ministers der öffentlichen Arbeiten Untersuchungen veranstalten und 
Sachverständige vernehmen. 
In Deutschland hat das Reich sich mit dem Schiffahrtsbetriebe, dem 
Zustande der Wasserstrahen und den Wasserzöllen auf denjenigen 
Wasserstrabßen zu befassen, die mehreren Bundesstaaten gemeinsam sind. 
Die betreffenden Angelegenheiten werden im Reichsamte des Innern 
(Abteilung III) bearbeitet. Von den Beteiligten ist mehrfach die Er- 
richtung einer technischen Kommission für Binnenschiffahrt beim Reichs- 
amte des Innern angeregt worden. Eine Folge ist dem bisher nicht 
gegeben worden. Der Schwerpunkt der Wasserstraßenverwaltung in 
Deutschland liegt bei den Landesbehörden. 
In Preußen ist die Binnenschiffahrt dem Handelsminister unterstellt, 
soweit es sich um die Verkehrsangelegenheiten und die Verkehrspolizei 
auf Wasserstraßen und in den Häfen handelt. Die Angelegenheiten des 
Deichwesens, die Vorflutangelegenheiten, die Abwehr von Hochwasser 
und Eisgefahren und dgl. sind dem Landwirtschaftsministerium unter- 
stellt. Sowohl in dieser als in den dem Handelsministerium zugewiesenen 
Aufgaben wirkt das Ministerium der öffentlichen Arbeiten mit. Ihm 
fällt außerdem die bauliche Unterhaltung und Verbesserung der schiff- 
baren Flüsse und öffentlichen Gewässer, die Anlage und Unterbaltung 
staatlicher Schiffahrtskanäle, die Herstellung und Unterhaltung der 
Schutzhäfen und staatlichen Verkehrshäfen und die Erhebung der 
fiskalischen Verkehrsabgaben zu. Die eigentliche Zentralstelle für die 
Bearbeitung dieser Dinge ist die Abteilung III A (Wasserbauabteilung)
	        
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