460 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten. Die Feststellung der Tarife
für bestehende Verkehrsabgaben, die Verleihung des Rechtes zur Er-
hebung neuer Abgaben und die Genehmigung der Tarife hierfür ist
Sache des Finanzministeriums unter Mitwirkung des Ministeriums der
öffentlichen Arbeiten.
Diese Teilung der Aufgaben in bezug auf das Wasserstrabenwesen
hat sich geschichtlich entwickelt und steht in Zusammenhang mit den
besonderen Aufgaben der genannten Ministerien. In Schiffahrtskreisen
ist der Gedanke aufgetaucht, die Wasserstrabenangelegenheiten in einer
Zentralbehörde zusammenzufassen, und zwar nicht in Angliederung an
eines der bestehenden Ministerien, sondern in Gestalt eines besonderen
Ministeriums für Bauwesen, Wasserwirtschaft und Schiffabrt. Die An-
regung ist bisher ohne Folge geblieben und dürfte es — schon um eine
weitere Behördenvermehrung zu vermeiden — auch fernerbin bleiben
wenn nicht etwa der Nachweis erbracht werden kann, dabß die bisherige
Gliederung zu ernsten Benachteiligungen gefübrt babe.
Als Mittelbchörden für die Binnenschiffahrtssachen erscheinen grund-
Sätzlich die Bezirksregierungen, bei denen technisch vorgebildete Re-
gierungs- und Bauräte tätig sind. Für Weichsel, Oder, Elbe, Rbein und
für Weser mit Fulda und Aller ist die Strombau- und Strompolizei-
verwaltung je einem Oberpräsidenten übertragen, bei dem ein Strom-
baudirektor mit den nötigen Hilfskräften vorhanden ist. Für die
märkischen Wasserstraben ist die Verwaltung dem Regierungspräsidenten
zu Potsdam, für die Berliner Wasserstraben früher der Königl. Ministerial-
baukommission, seit 1. Oktober 1909 dem Königl. Polizeipräsiderten von
Berlin übertragen.
Als Ortsbehörden erscheinen die Wasserbauämter (früher Wasserbau-
inspektionen). Die beteiligten Kreise wirken durch ihre Vertreter mit
dem zuständigen staatlichen Beamten und sonstigen Sachverständigen
zusammen in den „Stromschiffahrtskommissionen“, die für Rhein, Weser,
Elbe, Oder und Weichsel unter Vorsitz des beteiligten Oberpräsidenten
bestehen, und in der „Schiffahrtskommission“ für die märkischen Wasser-
straßen.
Neue Bildungen sind infolge des Wasserstraßengesetzes vom 1. April
1905 FS 17 binzugetreten. Zunächst sind aus Vertretern der Provinzen
und sonstigen öffentlichen Verbänden, welche eine Ertragsgewähr für
die neuen Wasserstraben übernommen haben, vier Finanzbeiräte geschaffen,
die bei den im Vollzuge des Gesetzes erwachsenden wichtigen Finanz-
fragen gutachtlich miwirken. Weiter sieht das Gesetz einen Wasser-
straßbenbeirat aus Vertretern der Behörden und der beteiligten Kreise
vor. Die Einzelheiten sind durch Verordnung vom 25. Februar 1907
geregelt. Hiernach werden für die Dauer der Bauausführungen auf
Grund des Wasserstraßengesctzes 6 Wasserstrabenbeiräte, jeder für eine