4. Kapitel. Die Aufgahen d. öffentl. Gewalt gegenüber dem Wasserverkehrswesen. 461
bestimmte Strecke, der staatlichen Wasserbauverwaltung beigegeben.
Jeder dieser Beiräte besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stell-
vertreter, beide vom Minister der öffentlichen Arbeiten auf 3 Jahre er-
nannt, aus Mitgliedern, die der Minister auf 3 Jahre beruft und die
nur höchstens ½ der gewählten Mitglieder betragen und nicht unmittel-
bare besoldete Staatsbeamte sein dürfen, und aus den gewählten Vertretern
des Handels, der Industrie, der Schiffahrt, der Land- und Forstwirtschaft
und Fischerei, und der beteiligten öffentlichen Verbände. Die Wahl
erfolgt auf 3 Jahre durch Handels- und Landwirtschaftskammern, Schiff-
fahrtsvereine und die Vertretungen der beteiligten öffentlichen Verbände
nach näherer Anordnung der zuständigen Minister. In den Wasserstraben-
beirat für den Ems-Weser-Kanal entsendet außerdem die Freie Hanse-
stadt Bremen zwei Mitglieder. Die Beiräte sind in allen wichtigen
Fragen des Baues und Betriebs der Wasserstraben ihres Bezirkes zu
hören und werden vom Vorsitzenden nach Bedürfnis, mindestens aber
einmal im Jahre, berufen. Zur beratenden Mitwirkung bei Fragen,
deren Bedeutung sich über den Geschäftsbereich eines einzelnen Wasser-
straßenbeirats hinaus erstreckt, ist ein Gesamtwasserstrabenbeirat ge-
bildet. Sein Vorsitzender und dessen Stellvertreter werden vom König
auf 3 Jahre ernannt, seine Miglieder werden von den Wasserstraben--
beiräten auf 3 Jahre entsandt, und bis zu ½ der so entsandten Mit-
glieder berufen die zuständigen Minister weitere Mitglieder unter Aus-
schluß der unmittelbaren besoldeten Staatsbeamten. Der Gesamtwasser-
strabenbeirat gliedert sich in zwei Abteilungen für die Fragen, die nur
die westlichen oder nur die östlichen Wasserstrahen betreffen. Der Ge-
Samtbeirat oder seine Abteilungen werden vom Minister der öffentlichen
Arbeiten nach Bedürfnis, mindestens aber alle 2 Jahre berufen. Die
gutachtliche Tätigkeit der Wasserstrabenbeiräte und des Gesamtbeirats be-
schränkt sich nicht auf die vom Minister der öffentlichen Arbeiten vor-
gelegten Fragen; vielmehr können sie im Rabmen ibhrer sachlichen
Zuständigkeit selbständig gutachtliche Außerungen dem Minister der
öffentlichen Arbeiten vorlegen.
In Bayern und Baden ist 1908 je ein „Wasserwirtschaftsrat“ er-
richtet, der u. a. auch in bezug auf Anlage neuer Wasserstraben eine
gutachtliche Tätigkeit auszuüben hat. Die Zusammensetzung im einzelnen
kann hier nicht besprochen werden. Den beteiligten Kreisen ist jedenfalls
eine umfängliche Vertretung gewährt neben den amtlich bestellten Mit-
gliedern.
Weitere Neugestaltungen bringt das Reichsgesetz, betreffend den
Ausbau der deutschen Wasserstraben und die Erhebung von Schiffahrts-
abgaben, vom 24. Dezember 1911. Hiernach werden von den beteiligten
deutschen Staaten drei große Stromverbände gebildet, der Rheinverband,
der Weserverband und der Elbeverband. Sie haben die Mittel für Ver-