Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

4. Kapitel. Die Aufgahen d. öffentl. Gewalt gegenüber dem Wasserverkehrswesen. 461 
bestimmte Strecke, der staatlichen Wasserbauverwaltung beigegeben. 
Jeder dieser Beiräte besteht aus dem Vorsitzenden und seinem Stell- 
vertreter, beide vom Minister der öffentlichen Arbeiten auf 3 Jahre er- 
nannt, aus Mitgliedern, die der Minister auf 3 Jahre beruft und die 
nur höchstens ½ der gewählten Mitglieder betragen und nicht unmittel- 
bare besoldete Staatsbeamte sein dürfen, und aus den gewählten Vertretern 
des Handels, der Industrie, der Schiffahrt, der Land- und Forstwirtschaft 
und Fischerei, und der beteiligten öffentlichen Verbände. Die Wahl 
erfolgt auf 3 Jahre durch Handels- und Landwirtschaftskammern, Schiff- 
fahrtsvereine und die Vertretungen der beteiligten öffentlichen Verbände 
nach näherer Anordnung der zuständigen Minister. In den Wasserstraben- 
beirat für den Ems-Weser-Kanal entsendet außerdem die Freie Hanse- 
stadt Bremen zwei Mitglieder. Die Beiräte sind in allen wichtigen 
Fragen des Baues und Betriebs der Wasserstraben ihres Bezirkes zu 
hören und werden vom Vorsitzenden nach Bedürfnis, mindestens aber 
einmal im Jahre, berufen. Zur beratenden Mitwirkung bei Fragen, 
deren Bedeutung sich über den Geschäftsbereich eines einzelnen Wasser- 
straßenbeirats hinaus erstreckt, ist ein Gesamtwasserstrabenbeirat ge- 
bildet. Sein Vorsitzender und dessen Stellvertreter werden vom König 
auf 3 Jahre ernannt, seine Miglieder werden von den Wasserstraben-- 
beiräten auf 3 Jahre entsandt, und bis zu ½ der so entsandten Mit- 
glieder berufen die zuständigen Minister weitere Mitglieder unter Aus- 
schluß der unmittelbaren besoldeten Staatsbeamten. Der Gesamtwasser- 
strabenbeirat gliedert sich in zwei Abteilungen für die Fragen, die nur 
die westlichen oder nur die östlichen Wasserstrahen betreffen. Der Ge- 
Samtbeirat oder seine Abteilungen werden vom Minister der öffentlichen 
Arbeiten nach Bedürfnis, mindestens aber alle 2 Jahre berufen. Die 
gutachtliche Tätigkeit der Wasserstrabenbeiräte und des Gesamtbeirats be- 
schränkt sich nicht auf die vom Minister der öffentlichen Arbeiten vor- 
gelegten Fragen; vielmehr können sie im Rabmen ibhrer sachlichen 
Zuständigkeit selbständig gutachtliche Außerungen dem Minister der 
öffentlichen Arbeiten vorlegen. 
In Bayern und Baden ist 1908 je ein „Wasserwirtschaftsrat“ er- 
richtet, der u. a. auch in bezug auf Anlage neuer Wasserstraben eine 
gutachtliche Tätigkeit auszuüben hat. Die Zusammensetzung im einzelnen 
kann hier nicht besprochen werden. Den beteiligten Kreisen ist jedenfalls 
eine umfängliche Vertretung gewährt neben den amtlich bestellten Mit- 
gliedern. 
Weitere Neugestaltungen bringt das Reichsgesetz, betreffend den 
Ausbau der deutschen Wasserstraben und die Erhebung von Schiffahrts- 
abgaben, vom 24. Dezember 1911. Hiernach werden von den beteiligten 
deutschen Staaten drei große Stromverbände gebildet, der Rheinverband, 
der Weserverband und der Elbeverband. Sie haben die Mittel für Ver-
	        
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