Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

464 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr. 
Die Erbebung der Seehafenabgaben rechtfertigt sich damit, dab die 
Benutzung des Hafens den Beteiligten deutlich erkennbare unmittelbare 
Vorteile bringt, einmal durch den Schutz, den der Hafen an sich ge- 
währt, und weiter durch die Erleichterung, die durch Gebrauch der 
Hebevorrichtungen und ähnlicher Veranstaltungen beim Löschen und 
Beladen der Schiffe usw. entsteht. 
Im einzelnen bestehen bei der Ausgestaltung der Seehafepabgaben 
großbe Verschiedenheiten. Als Bemessungsgrundlage werden verwendet: 
Größe und Tragfähigkeit der Schiffe, Art, Wert und Gewicht der 
Waren, Dauer des Aufenthalts im Hafen, Länge der zurückgelegten 
Seereise usw. 
Das nächstliegende ist jedenfalls die Abstufung nach dem Um- 
fange, in welchem die Dienste des Hafens in Anspruch genommen 
werden. Hierauf wirkt die Dauer des Aufenthalts und die Größe der 
Fahrzeuge ohne Zweifel ein. Eine gewisse Abstufung nach der Leistungs- 
fähigkeit wird dabei nicht selten als erwünscht angesehen; der Wert 
der Waren gibt dafür vielfach gewisse Anhaltspunkte. Für die Ab- 
stufung nach der Länge der zurückgelegten Reise läht sich geltend 
machen, daß nach längerer Reise die gleiche Hafenabgabe weniger 
fühlbar ist als nach kurzer Reise. Der Hafenverwaltung selbst wird 
freilich im einzelnen Falle dadurch keine größere Leistung zugemutet. 
daß das Schiff eine längere Reise zurückgelegt hat. Abnliche Er- 
wägungen dürften auch zugrunde liegen, wenn für Küstenfahrer andere 
Abgaben als für Auslandsfahrer, für die in europäischer Fahrt verkehren- 
den, regelmähßig in den Hafen einlaufenden Schiffe andere als für die 
nur selten eintreffenden Uberseedampfer erhoben werden. Die Schifte, 
die in naher Fahrt verkehren, kommen viel häufiger in die Lage, Hafen-- 
abgaben zu entrichten, als andere, werden daher durch gleich hohe Ab- 
gaben schwerer getroffen. 
Bei der Benutzung der Krane und Wagen und des Kairaums 
stuft sich naturgemäß die Gebühr nach dem Gewicht und nach der Zahl 
der Nutzungsfälle oder nach dem Umfange des in Anspruch genom- 
menen Raumes und der Lagerzeit ab;z indes würde hier leicht eine 
Uberlastung der geringwertigen Güter eintreten, wenn diese Bemessungs- 
grundlagen uneingeschränkt zur Geltung kämen. In manchen Füällen 
wird daher die Gebühr wiederum gleichzeitig auch nach dem Werte 
der Güter abgestuft. Bisweilen wird freilich für gewisse, viel Platz er- 
fordernde Schwergüter die Kaigebühr verhältnismäßig hoch angesetzt, 
um das längere Liegenlassen dieser Waren zu vermeiden, das bei be- 
schränkten Platzverhältnissen störend sein kann. 
Welche Grundlage die richtige ist, läht sich nvicht allgemein fest- 
stellen; es wird nie gelingen, eine Gebührenordnung aufzustellen, die 
allen Beteiligten in gleicher Weise gerecht erscheint.
	        
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