464 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
Die Erbebung der Seehafenabgaben rechtfertigt sich damit, dab die
Benutzung des Hafens den Beteiligten deutlich erkennbare unmittelbare
Vorteile bringt, einmal durch den Schutz, den der Hafen an sich ge-
währt, und weiter durch die Erleichterung, die durch Gebrauch der
Hebevorrichtungen und ähnlicher Veranstaltungen beim Löschen und
Beladen der Schiffe usw. entsteht.
Im einzelnen bestehen bei der Ausgestaltung der Seehafepabgaben
großbe Verschiedenheiten. Als Bemessungsgrundlage werden verwendet:
Größe und Tragfähigkeit der Schiffe, Art, Wert und Gewicht der
Waren, Dauer des Aufenthalts im Hafen, Länge der zurückgelegten
Seereise usw.
Das nächstliegende ist jedenfalls die Abstufung nach dem Um-
fange, in welchem die Dienste des Hafens in Anspruch genommen
werden. Hierauf wirkt die Dauer des Aufenthalts und die Größe der
Fahrzeuge ohne Zweifel ein. Eine gewisse Abstufung nach der Leistungs-
fähigkeit wird dabei nicht selten als erwünscht angesehen; der Wert
der Waren gibt dafür vielfach gewisse Anhaltspunkte. Für die Ab-
stufung nach der Länge der zurückgelegten Reise läht sich geltend
machen, daß nach längerer Reise die gleiche Hafenabgabe weniger
fühlbar ist als nach kurzer Reise. Der Hafenverwaltung selbst wird
freilich im einzelnen Falle dadurch keine größere Leistung zugemutet.
daß das Schiff eine längere Reise zurückgelegt hat. Abnliche Er-
wägungen dürften auch zugrunde liegen, wenn für Küstenfahrer andere
Abgaben als für Auslandsfahrer, für die in europäischer Fahrt verkehren-
den, regelmähßig in den Hafen einlaufenden Schiffe andere als für die
nur selten eintreffenden Uberseedampfer erhoben werden. Die Schifte,
die in naher Fahrt verkehren, kommen viel häufiger in die Lage, Hafen--
abgaben zu entrichten, als andere, werden daher durch gleich hohe Ab-
gaben schwerer getroffen.
Bei der Benutzung der Krane und Wagen und des Kairaums
stuft sich naturgemäß die Gebühr nach dem Gewicht und nach der Zahl
der Nutzungsfälle oder nach dem Umfange des in Anspruch genom-
menen Raumes und der Lagerzeit ab;z indes würde hier leicht eine
Uberlastung der geringwertigen Güter eintreten, wenn diese Bemessungs-
grundlagen uneingeschränkt zur Geltung kämen. In manchen Füällen
wird daher die Gebühr wiederum gleichzeitig auch nach dem Werte
der Güter abgestuft. Bisweilen wird freilich für gewisse, viel Platz er-
fordernde Schwergüter die Kaigebühr verhältnismäßig hoch angesetzt,
um das längere Liegenlassen dieser Waren zu vermeiden, das bei be-
schränkten Platzverhältnissen störend sein kann.
Welche Grundlage die richtige ist, läht sich nvicht allgemein fest-
stellen; es wird nie gelingen, eine Gebührenordnung aufzustellen, die
allen Beteiligten in gleicher Weise gerecht erscheint.