472 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
Unterhaltungskosten beiträgt, als ein Schiff, das nur 100 t mit sich zu
führen vermag. Allerdings muß dabei ein Unterschied gemacht werden,
ob ein Schiff seine Tragfähigkeit ausnutzt oder nicht. Das Leerfahren
ist für das Schiff eine üble und kostspielige Notwendigkeit, die nicht
durch hohe Gebühren noch verschärft werden kann. Meist wird des-
halb auch gleichzeitig ein ermäbigter Satz für leere Schiffe vorgesehen.
Damit nähert sich die Gebührenabstufung nach der Schiffsgröbe
der Abstufung nach dem Gewicht der Ladung; die Abstufung nach dem
Gewicht der Ladung, öfter auch mit der Abstufung nach der Entfer-
nung verbunden, läht sich genau nur bei eingebender Uberwachung
durchführen. Deshalb erfolgt oft genug nur eine mehr oder weniger
summarische Berücksichtigung des Gewichts. Je summarischer
sie ist, desto näher kommt sie der Abstufung nach der Schiffsgröbe.
Die Abstufung nach dem Gewicht, unter Umständen auch nach Ge-
wicht und Entfernung, also mit Einheitssätzen für den Tonnenkilometer,
ist für den Kaufmann, der Waren versenden will, verhältnismäßig be-
bequem. Ilhre strenge Durchführung hat aber empfindliche Ungleich-
heiten, namentlich eine Uberlastung geringwertiger Schwergüter und eine
erhebliche Verteuerung für die auf kürzeren Strecken in regelmäbiger
Fahrt verkehrenden Fahrzeuge zur Folge. In beiden Richtungen finden
sich deshalb Abweichungen von der reinen Abstufung nach dem Ge-
wichte. Nicht selten wird auch bei diesem Verfahren den Schiffen in
regelmäßiger Fahrt eine Ermäßigung gewährt und eine gewisse Ab-
stufung nach der Art der Güter durchgeführt dadurch, daß die Güter
in einige wenige Klassen gesondert werden. Auf den preuhischen
Wasserstralien sind jetzt meist vier Klassen üblich.
Darin liegt schon eine Berücksichtigung des Wertes der Güter
und damit auch der Leistungsfähigkeit. Je zahlreicher die Klassen
werden, desto mehr kommt die Bemessung der Gebühren nach dem
Werte zum Ausdruck. In reinster Form geschieht das, wenn ein be-
stimmter Prozensatz des erklärten Wertes der Güter erhoben wird, wie
in Rußland. Ein solches Vorgehen setzt aber lästige Uberwachungsvor-
schriften voraus, die bei lebhaftem Verkehr leicht binderlich werden
können.
In dem neuen Reichsschiffahrtsabgabengesetz vom 24. Dez. 1911
werden die Befahrungsabgaben in 5 Klassen nach der Art der Güter ge-
gliedert derart, daß Kohle und Erze stets in die niedrigste Klasse gehören.
Für die Klassen sind tonnenkilometrische Einheitssätze zu erheben, die
nach Stromabschnitten, unter Berücksichtigung der verschiedenen Leistungs-
fähigkeit dieser Abschnitte für den Verkehr, abgestuft werden und für die ein-
zelnen Klassen höchsten 0,02, 0),04, 0,06, 0,08 und 0,1 Pf. für 1tkm betragen
dürfen. Eine Uberschreitung der Höchstsätze ist nur durch überein-
stimmende Beschlüsse der Verwaltungsausschüsse und Strombeiräte mög-