476 IV. Abschnitt. Der Wasserverkehr.
Daß dabei im einzelnen Falle die erzielte Fracht unter dem Selbst-
kosten bleibt, ist nicht ausgeschlossen. Auf die Dauer und in der Regel
ist das natürlich nicht angängig. Die Selbstkosten bezeichnen hier wie
überall die Grenze, die in der Regel nicht unterschritten werden kann,
wenn nicht außerwöhnliche Umstände eintreten. Von den Selbstkosten
hängt ein Teil von der tatsächlichen Inanspruchnahme des Fahrzeugs
unmittelbar ab, wie die Abnutzung des Schiffs und seiner Einrichtungen,
die Versicherung für die Reise, die Verpflegung und Entlohnung der für
die Reise angenommenen Mannschaft, der Verbrauch an Kohle, Schmier-
material, Heizungs- und Beleuchtungsstoffen und ähnliches, bei Personen-
dampfern auch der Verbrauch an Verpflegungsstoffen für die Fahrgäste.
Diese „Reisekosten“ werden von der Ausdehnung und Dauer der Reise
unmittelbar beeinflußt, einige davon auch von der Zahl der Fahrgäste.
Das sind also veränderliche Betriebskosten, die den im I. Abschnitt be-
zeichneten „Arbeitskosten“ entsprechen. Ein anderer Teil der Betriebs-
ausgaben ist unabhängig von der Dauer und Ausdehnung der Reise, wie
die Kanal-, Lotsen- und Hafengebühren, die Lade- und Löschkosten,
die Aufenthaltskosten in den Häfen. Sie erwachsen aber auf jeder
Reise während der Betriebszeit. Noch andere Kosten, wie die allge-
meinen Verwaltungskosten, die Gehälter der dauernd angestellten Kapi-
tähe und Beamten, die Steuern, die Abschreibungen auf Grundstücke,
Häuser und bewegliche Gegenstände, die allgemeinen Werbekosten, die
Abschreibungen an den Betriebsmitteln zu dem Zwecke, die Betriebs-
mittel immer auf dem neuesten Stande zu erhalten, und weiterhin die Ver-
zingung und Tilgung der Anlagekosten sind völlig unabbängig von
Zahl, Art und Dauer der Reisen und müssen aufgebracht werden, um
überhaupt das Unternehmen in Gang zu balten. Sie werden als unver-
änderliche Kosten bezeichnet und entsprechen zusammen mit dem Teil
der Betriebskosten, der von Dauer und Ausdehnung der Reise unab-
hängig ist, den im I. Abschnitt bezeichneten „Crundkosten“. Nach dem
Berechnungen von Schachszn (Das Tarifwesen in der Personenbe-
förderung der transozeanischen Dampfschiffahrt, Karlsruhe 1904) über-
wiegen im Seeverkehr die den „Arbeitskosten“ entsprechenden verän-
derlichen Selbstkosten. Seine Berechnungen ergaben für einen
Personen-- gemischten Fracht- u.
schnelldampfer Personendampfer
an unveränderlichen Selbstkosten
für Verzinsung und Tilgung des
Kapitals 20,4 v. II. 14,% v. H. der gesamten
Selbstkosten
für Abschreibungen anus techn.
und kaufmännischen Gründen 19,7 v. H. 18,5 v. H
für sonstige allgemeine Betriebs-
kosten 1,65 v. H. 3,15 v. H.
zusammen 41.,75 v. H. 36,15 v. H.