Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

562 VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr. 
hohen Betrag auf und ist den nichtdeutschen Ländern weit voraus. An 
die hohe Zahl der Nachnahmebriefsendungen in Deutschland, wie sie 
nach den früher veröffentlichten Einzelangaben der amtlichen Poststatistik 
und nach dem hohen Wertbetrage der Nachnahmesendungen vorauszu- 
setzen ist, reicht sie natürlich nicht beran, obwobl sie an Dichtigkeit 
dieser Verkehrsart Deutschland überlegen ist. In Deutschland selbst hat 
Ssich der Geldeinziehungsverkehr in Gestalt des Nachnahmeverkehrs zu sehr 
großer Bedeutung entwickelt; der Postauftragsverkehr bleibt neuerdings 
dabinter zurück, hat auch in den letzten 20 Jahren keine besonderen 
Fortschritte gemacht. In Deutschland stellen die eingegangenen Nach- 
nahme- und Postauftragssendungen folgende Summen dar: 
Nachnahmesendungen Postaufträge 
Mill. M. Auf 1 Einw. M. NMill. . Auf 1 Einw. M. 
1875 62,7 1,5 204,6 4,8 
1880 63,4 1,4 368,5 8,2 
1885 70,4 1,5 436.5 9,3 
1890 99.6 2,0 581.5 11,.8 
1895 214,9 4,1 635,d2 12.2 
1900 548,1 9,8 708.7 12,7 
1905 799,4 13,3 680.0 11,3 
1910 1209,7 18.6 701,1 10.8 
Im ganzen handelte es sich bei dem Geldeinziehungsverkehr 1879 
um etwas über ¼, 1910 dagegen um über 1 /10 Milliarden M. 
Handelt es sich bei den zuletzt genannten Arten um Geldeinziehung, 
so dreht es sich bei dem Postanweisungsverkehr, dem wichtigsten Zweige 
der Geldpost, um Geldauszahlung. Der Postanweisungsverkehr, der in 
seinen Anfängen in England und den Niederlanden bis ins 18., in Frank- 
reich bis ins 17. Jahrhundert zurückreicht, hat sich in Deutschland, wo 
er 1842 beginnt, zu großer Vollkommenheit entwickelt. In Frankreich, 
Grobbritannien, Italien, Belgien, Portugal, Bulgarien, den Vereinigten 
Staaten von Amerika, Kanada und vielen anderen nichteuropäischen 
Ländern ist der Einzahler genötigt, die ihm bei der Einzahlung aus- 
gelieferte Postanweisung dem Empfänger zuzuschicken, damit dieser sie 
dem Postamte des Bestimmungsorts zur Auszahlung vorlege („fran- 
zösisches Verfahren"). In Italien gilt für Postanweisungen bis 25 Frs., 
in Portugal bei Postanweisungen auf einen bestimmten Empfänger, in 
Frankreich bei den Postanweisungen in Kartenform, die der Absender 
statt der gewöhnlichen Form wählen kann, daneben das „deutsche Ver- 
fahren"“. Es besteht darin, daß die Postanweisung amtlich an die Be- 
stimmungsanstalt befördert und dort dem Empfänger zugestellt wird, dem 
gegen Empfangsbescheinigung auf der Anweisung der Betrag aus- 
gehändigt wird. Dieses Verfahren wenden u. a. an Deutschland, Oster- 
reich-Ungarn, die Schweiz, die Niederlande, Luxemburg, Dänemartk,
	        
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