588 Vl. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
Der Staat und die 7 amerikanischen Kabelgesellschaften haben 100 Linien
mit 99561 km Kabellänge. Im französischen Machtbereiche haben Staatt,
Planzstaaten und 1 Gesellschaft 106 Linien mit 43 687 km Kabellänge,
Deutschland steht mit 109 Linien und 40 654 km Kabellänge (dem Reiche
und 4 Gesellschaften in Köln gehörig) an vierter Stelle, ist also trotz
der großben Fortschritte der letzten Jahre noch weit zurückgeblieben.
Die Verhältnisse haben sich neuerdings sehr zuungunsten Englands
dadurch verschoben, daß die Western Union Telegraph Company zu
Neuyork 8 von den englischen Kabeln nach den Vereinigten Staaten
von Amerika aufgekauft hat, während 5 Kabel nach Amerika der Com-
mercial Cable Company zu Paris gehören, die mit der Deutsch-Atlan-
tischen Telegraphengesellschaft zu Köln in Verbindung steht. Deutsch-
land hat eine eigene Kabelverbindung nach Nordamerika (Emden—
Vigo—Neuyork.)
Das Verhalten der Kabelgesellschaften gegenüber dem Internationalen
Telegraphenvertrage ist schon erwähnt. Nach den Bestimmungen des
Vertrags und der 1908 in Lissabon zustande gekommenen Ausfübrungs-
übereinkunft gelten die Privatgesellschaften, die innerhalb der Grenzen
eines oder mehrerer Vertragsstaaten am internationalen Telegraphendienst
teilnehmen, als Bestandteile des Telegraphennetzes dieser Staaten. Andere
Gesellschaften werden zu den Vorteilen des Vertrags zugelassen, wenn
Sie seine Verpflichtungen übernehmen. Erwerbsgesellschaften, die an den
Küsten eines Vertragsstaats ihre Kabel anlegen wollen, müssen sich ver-
pflichten, ihre Tarife der Genehmigung des beteiligten Staates zu unter-
werfen und Tarifüänderungen erst nach Ablauf einer bestimmten Frist
nach einer Bekanntmachung des Internationalen Bureaus der Telegraphen-
vereinigung in Bern vorzunehmen. Davon kann abgesehen werden zu-
gunsten von Gesellschaften, die in Wettbewerb mit anderen, dieser Be-
schränkung nicht unterworfenen Gesellschaften stehen.
Die Fluß- und Küstenkabel unterliegen dem Rechte und dem Rechts-
schutze des Staates, in dessen Gebiet sie sich befinden. Für die See-
kabel war eine internationale Vereinbarung nötig. Auf Anregung der
französischen Regierung trat 1882 in Paris eine von 33 Staaten beschickte
Versammlung zusammen, die den Entwurf zu einem internationalen See-
kabelschutzvertrage feststellte. Am 14. März 1884 schlossen auf Grund-
lage des Entwurfs 26 Staaten in Paris einen Vertrag zum Schutze der
unterseeischen Telegraphenkabel, der 1886 durch eine Erklärung ergänzt
wurde und am 1. Mai 1888 in Kraft trat. Die Ausführung wurde in
Deutschland durch Gesetz vom 21. November 1887 gesichert. Der Ver-
trag erklärt das vorsätzliche oder schuldhaft fahrlässige Zerreißen oder
Beschädigen eines Unterseekabels, sofern dadurch die telegraphischen
Verbindungen ganz oder teilweise unterbrochen oder gestört werden, für
strafbar, unbeschadet der Entschädigungsklage. Die Vertragsstaaten ver-