Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

596 VI. Absæchnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr. 
bestimmtem Gewicht u. a. in der Schweiz und Turkei, in Griechenland, 
Rumänien, Geld und Papiergeld in Dänemark und Rubland dem Post- 
zwange unterworfen. Tatsächlich bestehen also grobe Verschiedenheiten. 
In den meisten Staaten ist aber der Postzwang nur auf wenige Gruppen 
von Beförderungsgegenständen beschränkt, und zu diesen Gegenständen 
gehören überall die verschlossenen Briefe. Auf Briefe beschränkt ist 
der Postzwang u. a in Norwegen, den Vereinigten Staaten von Amerika, 
Kanada, Bolivien, Chile, Argentinien, Brasilien, Kapland, Oranjeflul#- 
kolonie, Transvaal, Britisch-Indien, Siam, Niederländisch-Indien, Japan, 
im Australischen Bunde, in Neuseeland. 
Die Frage, ob mit Recht die Briefpost dem ausschlieblichen Betriebe 
des Staates vorbehalten werde, wird heute allgemein bejaht, weniger 
deshalb, weil man die private Unternehmung nicht für krüftig genug 
hält, als deshalb, weil man sich bei den heutigen Anforderungen an die 
Leistungen der Post auch den Privatbetrieb nicht ohne Alleinbetriebsrecht 
vorstellen kann und dieses Alleinbetriebsrecht in der Hand des Staates 
besser aufgehoben glaubt. 
Wir verlangen heute von der Briefpost, dabß sie sich mit ihren 
Annahme- und Ausgabeanstalten und ihren Verbindungen über alle Teile 
des Landes bin erstrecke, auch über die, die nur einen geringen Verkehr 
aufweisen. Wir fordern von ihr, daß sie auf diesem weitverzweigten 
Netze die Räder und Rädchen zu einem ganzen und zuverlässig, schnell 
und regelmähig arbeitenden Werke zusammenfügt, das an keinem Punkte 
versagen darf. Das ist aber nur zu erreichen durch eine vollständige 
Zusammenfassung des Postbetriebes für ein grobes Gebiet. „Auf eine 
Erdscholle läht sich nicht einzwängen, was nur in einem Reich gedeihen 
Kkann“, sagte schon 1811 KLönßER (a. a. O. S. 212). Wie sollte es auch 
möglich sein, allenthalben den Postdienst mit gleicher Zuverlässigkeit 
und Vollkommenheit durchzuführen, wenn nach wenigen Meilen schon 
eine neue Gewalt zu gebieten bat. Crtliche Teilung der Obliegenbeiten 
ist bei der Briefpost unmöglich. Will man also eine Privatanstalt, so 
muß sie sich über das ganze Staatsgebiet erstrecken, wenn sie bin- 
reichend leistungsfähig sein soll. 
Diese Zusammenfassung bedeutet zugleich eine große Verbilligung. 
Die für ein grobes Gebiet arbeitende Verwaltung bedingt weit weniger 
Verwaltungskosten und weniger Beamte, als ein Nebeneinander von 
räumlich beschränkten Verwaltungen, macht auch die zahlreichen Aus- 
einandersetzungs- und Abrechnungsarbeiten zwischen den einzelnen Be- 
zirken unnötig usf. Gerade beim Postbetriebe ist die Zusammenfassung 
ein ganz unabweisbares Gebot der Wirtschaftlichkeit. 
Die Zusammenfassung allein genügt indes nicht. Der zusammen- 
gefabßte Betrieb muß auch geschützt werden gegen die Einbrüche von 
andern Wettbewerbsunternehmungen her. Müßte die Postverwaltung,
	        
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