596 VI. Absæchnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
bestimmtem Gewicht u. a. in der Schweiz und Turkei, in Griechenland,
Rumänien, Geld und Papiergeld in Dänemark und Rubland dem Post-
zwange unterworfen. Tatsächlich bestehen also grobe Verschiedenheiten.
In den meisten Staaten ist aber der Postzwang nur auf wenige Gruppen
von Beförderungsgegenständen beschränkt, und zu diesen Gegenständen
gehören überall die verschlossenen Briefe. Auf Briefe beschränkt ist
der Postzwang u. a in Norwegen, den Vereinigten Staaten von Amerika,
Kanada, Bolivien, Chile, Argentinien, Brasilien, Kapland, Oranjeflul#-
kolonie, Transvaal, Britisch-Indien, Siam, Niederländisch-Indien, Japan,
im Australischen Bunde, in Neuseeland.
Die Frage, ob mit Recht die Briefpost dem ausschlieblichen Betriebe
des Staates vorbehalten werde, wird heute allgemein bejaht, weniger
deshalb, weil man die private Unternehmung nicht für krüftig genug
hält, als deshalb, weil man sich bei den heutigen Anforderungen an die
Leistungen der Post auch den Privatbetrieb nicht ohne Alleinbetriebsrecht
vorstellen kann und dieses Alleinbetriebsrecht in der Hand des Staates
besser aufgehoben glaubt.
Wir verlangen heute von der Briefpost, dabß sie sich mit ihren
Annahme- und Ausgabeanstalten und ihren Verbindungen über alle Teile
des Landes bin erstrecke, auch über die, die nur einen geringen Verkehr
aufweisen. Wir fordern von ihr, daß sie auf diesem weitverzweigten
Netze die Räder und Rädchen zu einem ganzen und zuverlässig, schnell
und regelmähig arbeitenden Werke zusammenfügt, das an keinem Punkte
versagen darf. Das ist aber nur zu erreichen durch eine vollständige
Zusammenfassung des Postbetriebes für ein grobes Gebiet. „Auf eine
Erdscholle läht sich nicht einzwängen, was nur in einem Reich gedeihen
Kkann“, sagte schon 1811 KLönßER (a. a. O. S. 212). Wie sollte es auch
möglich sein, allenthalben den Postdienst mit gleicher Zuverlässigkeit
und Vollkommenheit durchzuführen, wenn nach wenigen Meilen schon
eine neue Gewalt zu gebieten bat. Crtliche Teilung der Obliegenbeiten
ist bei der Briefpost unmöglich. Will man also eine Privatanstalt, so
muß sie sich über das ganze Staatsgebiet erstrecken, wenn sie bin-
reichend leistungsfähig sein soll.
Diese Zusammenfassung bedeutet zugleich eine große Verbilligung.
Die für ein grobes Gebiet arbeitende Verwaltung bedingt weit weniger
Verwaltungskosten und weniger Beamte, als ein Nebeneinander von
räumlich beschränkten Verwaltungen, macht auch die zahlreichen Aus-
einandersetzungs- und Abrechnungsarbeiten zwischen den einzelnen Be-
zirken unnötig usf. Gerade beim Postbetriebe ist die Zusammenfassung
ein ganz unabweisbares Gebot der Wirtschaftlichkeit.
Die Zusammenfassung allein genügt indes nicht. Der zusammen-
gefabßte Betrieb muß auch geschützt werden gegen die Einbrüche von
andern Wettbewerbsunternehmungen her. Müßte die Postverwaltung,