3. Kapitel. Die Post u. d. elektr. Nachriehtenverkehr als Gegenstand d. Staatsverw. 597
mag sie im Privat- oder Staatsbetriebe stehen, ihren Besitzstand ver-
teidigen gegen andere Anstalten, 82o würden ihre Leistungen dadurch
nicht besser, sondern schlechter und auch teurer werden. Dieser Zustand
wäre auch hbier durchaus unwirtschakftlich, weil er eine Wiederholung
vieler Ausgaben bedeutet, die bei Ausschluß des Wettbewerbes nur ein-
mal zu machen sein würden. Die im Verkebrswesen auch sonst zutage
tretende unwirtschaftliche Wirkung des Wettbewerbes liegt gerade beim
Postbetriebe ganz offen vor aller Augen und braucht hier nicht näher
nachgewiesen zu werden.
Wenn also auch der Postbetrieb der privaten Unternehmung über-
lassen sein soll, so mubß es doch eine einheitliche und ausschliebßlich
berechtigte Unternehmung sein.
Ist dem aber so, dann ist es ohne Zweifel besser, das Alleinrecht
dem Staate zu geben, falls der Staat überhaupt gesund ist. Von ihm
kann man sich am ehesten einer Berücksichtigung der Gesamtbedürfnisse,
einer Versorgung auch der verkehrsarmen Teile des Staatsgebiets, einer
unbedingten Zulassung aller Staatsbürger zur Benutzung der Anstalt
und dgl. mehr versechen. Der Gegensatz zwischen dem privaten Er-
werbsdrang und dem öffentlichen volkswirtschaftlichen Bedürfnisse, der
bei alleinberechtigten Privatunternehmungen immer zutage treten wird,
ist bei einem Staate, der sich seiner Aufgaben voll bewuhßt ist, nicht
vorhanden.
In neuerer Zeit hat sich dazu noch ein anderer Punkt als besonders
wichbtig und für das Verkehrswesen wertvoll ergeben. Je mehr der
Völkerverkehr anwächst, desto mehr erweisen sich selbst die Grenzen
grober Staatsgebilde als störend und hemmend. Gerade das 19. Jahr-
hundert hat allenthalben im Verkehrswesen nach Uberbrückung der
politischen Grenzen gestrebt, und das 20. Jahrhundert setzt diese Be-
mühungen in verstärktem Mabe fort. Bei der Post ist das in besonders
bezeichnender Weise hervorgetreten. Diesem Bedürfnisse nach inter-
nationaler Vereinheitlichung in wichtigen Beziehungen kann nur durch
internationale Verträge entsprochen werden. Privatgesellschaften würden
in dieser Beziehung bald an der Grenze ihrer Leistungsfähigkeit an-
gelangt sein. Einen Weltpostverein, wie er heute so segensreich wirkt,
würden wir schwerlich haben, wenn allenthalben nur alleinberechtigte
Privatposten beständen. Denn ohne Opfer, auch in sachlicher Hinsicht,
ohne Verzicht auf das engherzige Betonen des Erwerbsstrebens, läht
sich ein solches Werk nicht schaffen.
Was man sonst für den monopolisierten Staatsbetrieb der Post an-
führt, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Wenn man insbesondere
von vornherein als gegeben annimmt, daß bei der alleinberechtigten
Staatspost das Briefgeheimnis am besten gegen Verletzung geschützt sei,
so fehlt es in der Geschichte der Post keineswegs an Beispielen des