604 VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
sondern nur 9,36 Mill. M., 1888 nicht 31,72, sondern nur 5,18 Mill. M.
1878 nicht 14,08, sondern nur 2,14 Mill. M. Die Statistik der Reichs-
post- und Telegraphenverwaltung rechnet für die gesamte deutsche Post-
und Telegraphenverwaltung den Uberschuß der Gesamteinnahmen über
die Gesamtausgaben auf 94 Mill. M. für 1910, auf 68,96 Mill. M. für 1908
und 53,85 Mill. M. für 1907. Wenn man berücksichtigt, dab die deutschen
Eisenbahnen rund 60 Mill. M. an unvergüteten Verkehrsleistungen für die
Post übernehmen, dann bleibt von den Uberschüssen der Postverwaltung
wenig übrig. Unter diesen Umständen wäre es doppelt erwünscht, wenn
über die finanziellen Ergebnisse der einzelnen Zweige der Post- und Tele-
graphenverwaltung näheres veröffentlicht würde, um die Frage klären
zu können, ob die eigentliche Briefpost etwa Mindererträge anderer
Zweige auszugleichen hat, oder ob das umgekehrte Verhältnis vorliegt.
§ 2. Der elektrische NWadchrichtenschmellverkehr. Telegraphen-
leitungen, die dem öffentlichen Verkehr dienen, sind auch da, wo sich
die Privalunternehmung auf diesem Gebiete befätigen kann, innerbalb
der Staatsgrenzen von einer staatlichen Genehmigung abhängig zu
machen. Diesen Weg — das Genehmigungsverfahren — haben die Ver-
einigten Staaten von Amerika festgehalten. Das Telegraphenwesen liegt
dort in der Hand von zwei großben Gesellschaften, von denen die Western-
Union Telegraph Company den weitaus größten Teil des Netzes in der
Hand hat. Sie ist 1872 durch Aufsaugung von über 50 einzelnen Ge-
sellschaften entstanden, ein Zeichen, wie sehr auch der Telegraphen-
betrieb zur Zusammenfassung in einer Hand drängt. Den Weg des
Genehmigungsverfahrens ist anfangs auch England gegangen, hat sich
aber später genötigt gesehen, durch die Gesetze vom 31. Juli 1868 und
9. August 1869 das staatliche Alleinrecht für die dem allgemeinen Ver-
kehr dienenden Telegraphenleitungen unter Aufwendung von annähernd
40 Mill. M. für die Ablösung der entstandenen Privatrechte einzuführen.
Einige Staaten haben ein gemischtes Verfahren gewählt, also neben
dem Staatsbetriebe den Privatbetrieh zugelassen, z. B. Schweden, Nor-
wegen, Mexiko, Chile, Pern; der mabgebende Teil des Telegraphennetzes
ist auch in diesen Ländern in der Hand des Staates. Die übrigen euro-
päischen Staaten und die meisten nichteuropäischen Staaten haben für
den Telegraphen den alleinrechtlichen Staatsbetrieb durchgeführt. In
Deutschland ist das staatliche Alleinrecht von Anfang an behauptet und
gehandhabt, aber erst durch das Gesetz vom 6. April 1892 (ergänzt durch
Gesetz vom 7. März 1908) gesetzlich anerkannt worden.
Auch beim Telegraphen entspricht diese Vereinigung in der Hand
des Staates dem Gesamtbedürfnis. Die Gründe, die bei der Briefpost
ausgeführt sind, treffen auch hier vollständig zu, brauchen also nicht
im einzelnen erörtert zu werden. Schwierigkeiten bereitet dabei das
Verhältnis der staatlichen Telegraphenleitungen zu den Leitungen des