Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

3. Kapitel. Die Post u. d. elektr. Nachrichtenverkehr als Gegenstaud d. Staatsverw. 605 
immer mehr anschwellenden und mit Starkstrom arbeitenden elektrischen 
Gewerbes. Dabß dabei gegenseitige Störungen eintreten können, ist nicht 
zu bezweifeln. Die Gesetzgebung hat sich deshalb in verschiedenen 
Ländern mit der Angelegenheit befaßt, u. a. in der Schweiz 1902, in 
Frankreich 1906. In Deutschland stand die Reichstelegraphenverwaltung 
früher auf dem Standpunkte, daß die Privatunternehmer allgemein die 
Pflicht haben, Störungen der staatlichen Leitungen durch besondere Vor- 
kehrungen zur Absonderung der Privatleitungen zu verhindern. Die 
Privatunternehmer und ibre Vertretungen empfanden eine solche Ver- 
pflichtung als eine große Gefahr. Sie verlangten Anfang der 90 er Jahre, 
es solle jeder Beteiligte, also auch die Reichstelegraphenverwaltung, 
dafür sorgen, daß seine Leitungen in sich geschützt seien. 
Man hat sich schlieblich im § 12 des Gesetzes über das Telegraphen- 
wesen vom 6. April 1892 dabin geeinigt, daß elektrische Anlagen, wenn 
eine Störung des Betriebes der einen Leitung durch die andere eingetreten 
oder zu befürchten ist, nach Möglichkeit so auszuführen sind, dabß sie 
Sich nicht störend beeinflussen, und zwar auf Kosten desjenigen Teils, 
welcher durch eine spätere Anlage oder Veränderung einer bestehenden 
Anlage die Störung oder die Gefahr einer solchen Störung veranlabt. 
Die Regelung scheint den heutigen Bedürfnissen nicht mebr zu genügen. 
Auch die Frage, wie weit die staatliche Telegraphenverwaltung 
die Verkehrswege und den Luftraum über fremden Grundstücken für 
ihre Zwecke benutzen und in fremde Eigentumsverhältnisse eingreifen 
darf, erfordert eine Regelung. In Deutschland gilt dafür das Tele- 
graphenwegegesetz vom 18. Dezember 1899. Die Telegraphenverwaltung 
kann hiernach die Verkehrswege für ihre zu öffentlichen Zwecken 
dienenden Telegraphenanlagen benutzen, soweit dadurch nicht der 
Gemeingebrauch der öffentlichen Wege dauernd beschränkt wird. Die 
Telegraphenanlagen sind aber so auszuführen, daß sie die vorhandenen, 
auf Benützung der öffentlichen Wege angewiesenen besonderen Anlagen 
der Wegeunterhaltung, Kanalisation, Gas- und Wasserleitungen, Schienen- 
bahnen usw., nicht störend beeinflussen. Die Reichstelegraphenverwal- 
tung darf ihre Leitungen durch den Luftraum über Grundstücke fübren, 
die nicht Verkehrswege sind, soweit dadurch nicht die Benutzung des 
Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird, und ihre Beamten und Be- 
auftragten dürfen die betr. Grundstücke betreten zur Vornahme der not- 
wendigen Arbeiten, aber nur während der Tagesstunden und nach vor- 
heriger schriftlicher Ankündigung. Soweit bei alledeem Schaden durch 
das Eingreifen der Reichstelegraphenverwaltung verursacht wird, ist er 
von ihr zu ersetzen. 
Das öffentliche Alleinrecht ist nur gerechtfertigt bei den öffentlichen 
Telegraphenlinien; Linien die nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern 
lediglich dem inneren Dienste einer Behörde oder Verkehbrsanstalt oder
	        
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