3#. Kapitel. Die Post u. d. elektr. Nachrichtenverkehr als Gegenstand d. Staatsverw. 607
Staat sich mit solcher Genehmigung und der Auferlegung einiger allge-
meiner Verpflichtungen begnügt, obne sich weitere Rechte zur Beein-
flussung der Verhaltens der Gesellschaft zu sichern. In anderen Fällen
hat der Staat sich deranige Rechte vorbehalten, insbesondere in bezug
auf die Tarifhöhe, z. B. gegenüber der Commercial Pacific Cable Co.,
der Deutsch-Atlantischen Telegraphengesellschaft, der Deutsch-Nieder-
ländischen Telegraphengesellschaft. Besonders groß ist der staatliche
Einfluß bei der Compagnie française des Cables telégraphiques, der dann
allerdings auch ein Alleinrecht für alle nichtstaatlichen Kabelverbin-
dungen verlichen ist.
Weiter haben die Staatsverwaltungen in sehr bedeutendem Mabße mit
zugreifen müssen, um die Erwerbsunternehmung zur Ubernahme der
Linien williger zu machen. England ist den nordatlantischen Linien durch
die Zusicherung beigesprungen, daß ihnen die staatliche Telegraphen-
verwaltung die Depeschen zuführen werde, die im britischen Königreich
aufgegeben werden. Den britischen Linien nach den anderen Erdteilen
werden von England und den Pflanzstaaten namhafte Geldbeibilfen ge-
währt, an denen sich zum Teil fremde Staaten beteiligen. Der schon
erwähnten französichen Gesellschaft hat der Staat eine bestimmte Rein-
einnahme gewährleistet, denen aber umfangreiche Verpflichtungen der
Gesellschaft gegenüberstcehen. Auch Deutschland gewährleistet den deut-
schen Kabelgesellschaften durch feste Vergütungen für die Kabelbenutung
tatsächlich Mindesteinnahmen, auf die aber bestimmte Teile der Gebühren--
einnahmen als staatliche Gewinnanteile zu verrechnen sind.
Die Staaten haben aber in gewissem Umfange den Kabelbetrieb
selbst übernehmen müssen, um den allgemeinen Verkehrsbedürkfnissen
Rechnung zu tragen. Die Küstenkabel sind eine so selbstverständliche
Ergänzung des inneren Telegraphennetzes, dabß sie allenthalben im staat-
lichen Besitze und Betrieb sind, auch in den Vereinigten Staaten von
Amerika. Dazu ist aber bei Staaten mit ausgedehmtem Besitz an Pflanz-
staaten die Notwendigkeit hervorgetreten, Uberseekabel zwischen Stamm-
land und Pflanzstaat selbst zu übernehmen. Hier spricht nicht nur das
Verkehrsbedürfnis, sondern auch die allgemeine politische Erwägung mit,
daß die unterseeische Telegraphenverbindung zwischen den politisch
zusammengehörigen Gebieten dem Staate unter allen Umständen und un-
eingeschränkt zur Verfügung stehen muß. Frankreich ist danach vor-
gegangen, da die Kabelverbindung mit den näher gelegenen Pflanzstaaten
staatlich ist. Großbritannien hat mit den beteiligten Pflanzstaaten das
britische Kabel über das Stille Weltmeer in Staatsbesitz und betrieb ge-
nommen („Pacific Cable Board"). Im ganzen steht allerdings, mit allei-
niger Ausnahme Frankreichs, wo die Staatskabel überwiegen, der staatliche
Kabelbesitz in allen wichtigen Ländern und auf der Erde überhaupt weit
hinter den Gesellschaftskabeln zurück. Wie sehr beim staatlichen Kabel-