Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

3#. Kapitel. Die Post u. d. elektr. Nachrichtenverkehr als Gegenstand d. Staatsverw. 607 
Staat sich mit solcher Genehmigung und der Auferlegung einiger allge- 
meiner Verpflichtungen begnügt, obne sich weitere Rechte zur Beein- 
flussung der Verhaltens der Gesellschaft zu sichern. In anderen Fällen 
hat der Staat sich deranige Rechte vorbehalten, insbesondere in bezug 
auf die Tarifhöhe, z. B. gegenüber der Commercial Pacific Cable Co., 
der Deutsch-Atlantischen Telegraphengesellschaft, der Deutsch-Nieder- 
ländischen Telegraphengesellschaft. Besonders groß ist der staatliche 
Einfluß bei der Compagnie française des Cables telégraphiques, der dann 
allerdings auch ein Alleinrecht für alle nichtstaatlichen Kabelverbin- 
dungen verlichen ist. 
Weiter haben die Staatsverwaltungen in sehr bedeutendem Mabße mit 
zugreifen müssen, um die Erwerbsunternehmung zur Ubernahme der 
Linien williger zu machen. England ist den nordatlantischen Linien durch 
die Zusicherung beigesprungen, daß ihnen die staatliche Telegraphen- 
verwaltung die Depeschen zuführen werde, die im britischen Königreich 
aufgegeben werden. Den britischen Linien nach den anderen Erdteilen 
werden von England und den Pflanzstaaten namhafte Geldbeibilfen ge- 
währt, an denen sich zum Teil fremde Staaten beteiligen. Der schon 
erwähnten französichen Gesellschaft hat der Staat eine bestimmte Rein- 
einnahme gewährleistet, denen aber umfangreiche Verpflichtungen der 
Gesellschaft gegenüberstcehen. Auch Deutschland gewährleistet den deut- 
schen Kabelgesellschaften durch feste Vergütungen für die Kabelbenutung 
tatsächlich Mindesteinnahmen, auf die aber bestimmte Teile der Gebühren-- 
einnahmen als staatliche Gewinnanteile zu verrechnen sind. 
Die Staaten haben aber in gewissem Umfange den Kabelbetrieb 
selbst übernehmen müssen, um den allgemeinen Verkehrsbedürkfnissen 
Rechnung zu tragen. Die Küstenkabel sind eine so selbstverständliche 
Ergänzung des inneren Telegraphennetzes, dabß sie allenthalben im staat- 
lichen Besitze und Betrieb sind, auch in den Vereinigten Staaten von 
Amerika. Dazu ist aber bei Staaten mit ausgedehmtem Besitz an Pflanz- 
staaten die Notwendigkeit hervorgetreten, Uberseekabel zwischen Stamm- 
land und Pflanzstaat selbst zu übernehmen. Hier spricht nicht nur das 
Verkehrsbedürfnis, sondern auch die allgemeine politische Erwägung mit, 
daß die unterseeische Telegraphenverbindung zwischen den politisch 
zusammengehörigen Gebieten dem Staate unter allen Umständen und un- 
eingeschränkt zur Verfügung stehen muß. Frankreich ist danach vor- 
gegangen, da die Kabelverbindung mit den näher gelegenen Pflanzstaaten 
staatlich ist. Großbritannien hat mit den beteiligten Pflanzstaaten das 
britische Kabel über das Stille Weltmeer in Staatsbesitz und betrieb ge- 
nommen („Pacific Cable Board"). Im ganzen steht allerdings, mit allei- 
niger Ausnahme Frankreichs, wo die Staatskabel überwiegen, der staatliche 
Kabelbesitz in allen wichtigen Ländern und auf der Erde überhaupt weit 
hinter den Gesellschaftskabeln zurück. Wie sehr beim staatlichen Kabel-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.