Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

3. Kapitel. Die Post u. d. elektr. Nachrichtenverkehr als Gegenstand d. Staatsverw. 611 
Ein hiernach nicht gestatteter funkentelegraphischer Betrieb ist 
strafbar nach Mahgabe des Telegraphengesetzes usw. 
Auch ltalien (durch Gesetz vom 30. Juni 1910) und Csterreich- 
Ungarn haben die drahtlose Telegraphie zum staatlichen Alleinrecht 
gemacht und lassen ohne staatliche Genehmigung keine derartigen An- 
lagen zu. Frankreich hat in der Verordnung vom 15. Februar 1911 
diesen Standpunkt nachdrücklich ausgesprochen. Norwegen und 
England haben den funkentelegraphischen Betrieb auf fremden 
Schiffen in ihren Hoheitsgewässern weitgehenden Beschränkungen unter- 
worfen, wenn sie auch in Einzelheiten abweichen. In Brasilien bat 
kürzlich die Regierung die schon erteilte Genehmigung zum privaten 
Betrieb drahtloser Küstenstationen zurückgezogen und will die Sache 
selbst in die Hand nehmen. Ebenso haben Argentinien, Peru, Chile und 
Uruguay neuerdings die drahtlose Telegraphie als staatliches Alleinrecht 
erklärt. 
Soweit sich der staatliche Telegraphenbetrieb auf Kabel, Fernsprecher 
und drabtlosen Nachrichtenverkehr erstreckt, ist es selbstverständlich, 
dab eine Trennung der Verwaltung nicht stattfindet. Die staatliche 
Telegraphenverwaltung hat die verschiedenen Zweige des elektrischen 
Nachrichtenschnellverkehrs zusammenzufassen. 
Bezüglich der Gestaltung der Telegraphenverwaltung in diesem 
Sinne erbebt sich zunächst die Frage, ob es zweckmähig ist, die Ver- 
waltung der Telegraphen unmittelbar mit der Verwaltung der Post zu 
verbinden. Gegen ein solches Vorgehen wurden früher mancklierlei Be- 
denken erhoben. Man bekfürchtete z. B. eine schlechtere Besorgung der 
Telegraphen im Kriegsfalle, eine Rückständigkeit in bezug auf technische 
Fortschritte und dgl. mehr, wenn beide Gebiete vereinigt werden, und 
bekämpfte deshalb Mitte der 70er Jahre in Deutschland die geplante 
Verschmelzung. Deutschland bat in bezug auf den ersten Punkt seitdem 
noch keine Erfahrungen sammeln können, hat aber für die Verwertung 
der Telegraphie im Kriegsfalle sorgfältige Vorbereitungen getroffen. In 
bezug auf die technischen Fortschritte haben sich die erhobenen Be- 
fürchtungen in Deutschland als unbegründet erwiesen. Deutschland hat 
jedenfalls die 1876 vollzogene Verschmelzung von Post und Telegraphie 
nicht zu beklagen gehabt. 
Für diese Vereinigung spricht vor allem der Umstand, dabß sich 
dadurch eine größere Verzweigung des Telegraphennetzes erzielen läbt, 
und daß in bezug auf Beamte, Diensträume, Verwaltungsbedürfnisse usw. 
mancherlei Ersparnisse möglich sind. 
Wie in Deutschland, so ist auch in den meisten anderen Ländern die 
Telegraphenverwaltung unmittelbar mit der Postverwaltung vereinigt. 
Das bezüglich der letzteren im § 1 dieses Kapitels ausgeführte gilt 
daher auch hier. 
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