Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

4. Kapitel. Die Tarife im Post- und elektrischen Nachrichtenverkehr. 615 
haupt und die Staatsdienstsachen, in Deutschland laut Gesetz vom 
5. Juni 1869 nur noch für die regierenden Fürsten und ihre Gemahlinnen 
und Witwen sowie für Reichsdienstsachen (neben Portovergünstigungen 
für Soldaten). 
Die Billigkeit des Portos ist auch erst in der neueren Zeit, seit 
HLLLS Postreform, durchgeführt worden. Sie hängt wesentlich ab von 
den Grundsätzen, nach denen die Verwaltung der Verkehrsmittel über- 
haupt gefübrt wird. 
Die einzelnen Arten des Portos zeigen mancherlei Abweichungen 
voneinander, werden deshalb am besten einzeln besprochen. 
Das Briefporto lähßt sich nicht in jedem einzelnen Falle den 
Selbstkosten anpassen. Die Massenbaftigkeit des Verkehrs zwingt viel- 
mehr zu möglichster Vereinheitlichung der Portosätze, die — wenn sie 
mit einer starken Verbilligung zusammentrifft — ihrerseits wieder den 
Massenverkehr steigert. Unter diesen Umständen spielt die Rücksicht 
auf die Ausdehnungsfähigkeit des Verkehrs eine großbe Rolle; sie bat 
insbesondere auch zur Verbilligung des Drucksachenverkehrs den An- 
stoh gegeben. Die Gewichtsunterschiede sind bei der Brief- und Druck- 
Sachenbeförderung in gewissem Grade bemerkbar, weil sie eine stärkere 
Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen der Post einschließen. Indes 
ist der Unterschied doch nur in summarischer Weise zu berücksichtigen, 
wenn nicht der Betrieb in unverhältnismäßiger Weise erschwert und 
dadurch auch verteuert werden soll. Bei Postkarten kann von einer 
Gewichtsabstufung keine Rede sein. 
Die einzelnen Länder gehen sehr verschieden vor. Die Ge- 
wichtsunterschiede werden im Briefverkehr nur in wenigen Stufen be- 
rücksichtigt. Das bezieht sich aber in nicht wenigen Ländern, z. B. in 
Deutschland, Italien, der Schweiz, Dänemark, Spanien, Rubßland, nur 
auf den Fernverkehr, während in Österreich, Ungarn, den Niederlanden, 
Schweden, Norwegen usw. auch im billigeren Ortsverkebr einige Ge- 
wichtsunterscheidungen bestehen. In verschiedenen Ländern ist ein 
Höchstgewicht für Briefe vorgeschen (vgl. S. 556). Der deutsche 
Portotarif hat für Briefe im Fernverkehr nur 2 Gewichtsstufen, bis 
zu 20 g und über 20—250 g, mit den Sätzen 10 und 20 Pfg. Bei 
Drucksachen bestehen im Orts- und Fernverkehr 5 Stufen: bis 50 g 
(3 Pf.), über 50—100 g (5 Pf.), über 100—250 g (10 Pf.), über 250 bis 
500 g (20 Pf.) und über 500—1000 g (30 Pf.). Für Geschäftspapiere 
sind 3 Gewichtsstufen vorgesehen: bis 250 g (10 Pf.), über 250—500 g 
(20 Pf.), über 500—1000 g (30 Pf.). Warenproben haben 2 Gewichts- 
stufen: bis 250 g (10 Pf.), über 250 —350 g (20 Pf.). Diese Gewichts- 
stusen und Sätze gelten auch im Verkehr mit Luxemburg, Osterreich- 
Ungarn (einschl. Bosnien, Herzegowina und Liechtenstein); aber nach
	        
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