626 VI. Abschnitt. Der Post- und elektrische Nachrichtenschnellverkehr.
5 Worte. 10 Worte usw.), als Einheit angenommen und für diese Gruppe
dann den Einheitssatz festgestellt. Ein solcher Gruppentarif führt, sofern
die Gruppen größer gewählt sind, ebenfalls leicht zu einer unnötigen
Länge der Depesche, da die Bevölkerung in der Regel die Wortzabl
der Gruppe voll ausnützen würde. Bei einer Gruppenbildung gleicht
sich die verschiedene Buchstabenzahl der einzelnen Worte einigermaben
aus; indes empfieblt sich auch bier eine Höchstzahl der Buchstaben für
das Wort, weil sonst wiederum leicht künstliche, sehr lange Worte an-
gewandt werden.
Tatsächlich ist man meist zur Worttarifierung übergegangen (auch
im internationalen Verkehr, hier aber mit verschiedenen Sätzen nach
den verschiedenen Bestimmungsländern). Im einzelnen bestehen natür-
lich Abweichungen. In Deutschland wurde am 1. März 1876 der Ein-
Worttarif (5 Pf.) in Verbindung mit einer Grundgebühr von 20 Pf. ein-
geführt, jedoch mit der Mabßgabe, daß mindestens für 10 Worte der
Worttarif zu zahlen ist. Seit 1896 ist die Grundgebühr beseitigt worden,
sodaß jede Depesche um 20 Pkf. billiger wurde. Eine Ermähßigung des
Einheitssatzes für das Wort bei größerer Wortzahl findet nicht statt. Im
Ortsverkehr werden 3 Pf. für das Wort erhoben, mit dem Mindest-
betrage von 30 Pf. Für die neuerdings eingeführten Brieftelegramme,
d. h. Telegramme, die während der Nacht telegrapbisch an den Be-
stimmungsort befördert und dort wie gewöhnliche Briefe möglichst auf
dem ersten Bestellgange abgetragen oder den Abholern ausgehändigt
werden, wird für jedes Wort 1 Pf., mindestens im ganzen eine Gebühr
von 50 Pf. erhoben. Solche Brieftelegramme sind jetzt im Verkehr
zwischen 78 deutschen Orten gestattet.
Außer der Länge des Telegramms kann auch die Bedeutung ein-
zelner Gattungen von Depeschen bei der Gebübrenbemessung berück-
Sichtigt werden. Es spricht manches dafür, Depeschen, die dem Gesamt-
wohle besonders förderlich sind, durch niedrigere Gebühren zu be-
günstigen. Hierher können 2z. B. die Telegramme der Seewarten und
anderer Anstalten über Witterungsverhältnisse, überhaupt Telegramme
zwischen wissenschaftlichen Beobachtungsstellen und dgl. gerechnet
werden.
Weiterhin läßt sich dem Grundsatze, daß bei regelmäbiger starker
Benutzung eine Gebührenermäßigung berechtigt sei, bis zu gewissem
Umfange Rechnung tragen. Für den regelmäßigen und umfangreichen
Telegraphenverkehr der Zeitungen ist von diesem Gesichtspunkt aus
eine Ermähigung gegen die Regelsätze wohl gerechtfertigt, wie sie in
manchen Ländern besteht.
Dem Bestreben, die stärkere Ausnutzung der Leitungen berbei-
zuführen, entspringt die Uberlassung der Benutzung eines Drahtes an
einen bestimmten Nachrichtenversender gegen billige Miete während der