Object: Das Völkerrecht.

822. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse. 181 
3. Dureh den Krieg werden die zwischen den kriegführenden 
Staaten bestehenden Verträge aufgehoben, soweit sie nieht ganz oder 
in einzelnen ihrer Bestimmungen gerade für den Fall des Krieges ge- 
sehlossen worden sind. 
Es erlöschen also nicht bloß die Verträge, die mit dem 
Kriegszustand unverträglich sind, also etwa Bündnisverträge, die 
zwischen den jetzigen Gegnern geschlossen waren, sondern alle Ver- 
träge, die nicht, wie die Genfer Konvention, wie Neutralisierungs- 
verträge, Verträge über den freien Abzug gegnerischer Staatsange- 
höriger usw., erst unter der Voraussetzung des Kriegszustandes ihre 
Wirksamkeit entfalten. Das gilt auch, dem Gegner gegenüber, von 
den mit diesem und zugleich mit anderen Staaten abgeschlossenen 
Verträgen, soweit eine solche Ausscheidung der nur dem Gegner 
gegenüber bestehenden Verpflichtungen durchführbar ist. i 
Die überwiegende Ansicht der Literatur geht allerdings dahin, 
daß die Verträge durch den Krieg nur suspendiert, nicht aufgehoben 
werden. Die Staatenpraxis der letzten Jahrzehnte spricht aber 
gegen diese Ansicht. Vergl. Art. 11 Abs. 1 des Frankfurter Friedens- 
vertrags vom 10. Mai 1871 und Art. 18 des Zusatzvertrags vom 
11. Dezember 1871 (R.G.Bl. 1872 S. 7): „Da die Handelsverträge 
mit den verschiedenen Staaten Deutschlands durch den Krieg auf- 
gehoben sind (ayant &t& annul&s par la guerre), so werden die 
Deutsche Regierung und die Französische Regierung den Grundsatz 
der gegenseitigen Behandlung auf dem Fusse der meistbegünstigten 
Nation ihren Handelsbeziehungen zu Grunde legen.“ Ebenso wurde 
nach Beendigung des griechisch-türkischen Krieges von 1897 von 
allen Seiten anerkannt, daß die vor dem Kriegsausbruch zwischen 
den beiden Staaten geschlossenen Verträge, daher auch die Kapitu- 
lationen, aufgehoben seien. 
& 22. Die Sicherung völkerrechtlicher Rechtsverhältnisse. 
L Das alte Recht hatte, ganz abgesehen von den privatrechtlich 
anerkannten Formen der Pfandbestellung und der Bürgschaft, eine 
ganze Reihe verscehiedenartiger Mittel angewendet, um die Erfüllung 
bestehender völkerrechtlieher Verpflichtungen zu sichern.
	        
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