Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

68 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen. 
straben vorgeschen. Diese Grundsätze, die das französische Eisenbahn-— 
wesen lange Zeit beherrschten, waren bequem und vorteilhaft für die 
Gesellschaften, belasteten aber die Staatskasse sehr stark. Andere Staaten 
haben das Verfahren nicht nachgeabmt. 
Eine Rückzahlungsverpflichtung wird den unterstützten Gesellschaften 
auferlegt bei Gewährung eines Darlehens unter besonders günstigen 
Bedingungen; die Erfüllung dieser Verpflichtung ist freilich nicht immer 
genügend sicher, und wenn sie unterbleibt, ohne dab der Staat in anderer 
Weise Ersatz erlangt, so erscheint das Darlehen ebenfalls als Schenkung. 
Die Darlehnsgewährung belegt, wenn Zinsen ausbedungen werden. die 
neue Gesellschaft von vornherein mit jährlichen Lasten; ob dadurch die 
Kapitaleigner besonderes Vertrauen zu dem Unternehmen gewinnen werden, 
ist nicht immer sicher. Die Gefahr, daß diese Beihilfe über das Not- 
wendige hinausgeht, läht sich nicht wohl leugnen. Bisweilen wird das 
Darlehen gewährt in Gestalt einer Beteiligung des Staates am Aktien- 
kapitale; wird dabei zugunsten der übrigen Anteilseigner auf Gewinnanteil 
verzichtet, z. B. für eine bestimmte Anzahl von Jahren oder so lange, 
als der Reinertrag nicht bis zu einem bestimmten Satze steigt, so wird 
damit ebenfalls ein reines Geschenk gemacht. 
Bei weitem wichtiger, als diese Versuche, mittelbar die Ertragsfähig- 
keit zu sichern, ist deren unmittelbare Sicherung durch Ubernahme einer 
Ertrags- und Zinsengewähr. Der Staat übernimmt es dann, mit seinen 
eigenen Mitteln die Erträgnisse des Unternehmens so weit zu vermehren, 
daß ein im voraus bestimmter Mindestertrag den Mitgliedern der Ge- 
sellschaft zugeführt werden kann. Da die Leistungsfähigkeit des Staates 
in der Regel keinem Zweifel unterliegt, so ist damit eine Mindesthöhe 
des Ertrags unbedingt sichergestellt. 
Die Ertragsgewähr ist in Europa in weitem Umfange bei den Eisen- 
bahnen und auch bei den Kabelgesellschaften zur Anwendung gekommen. 
Selbst in England ist sie bei Eisenbahnen für den Fall staatlicher Ein- 
griffe in das Tarifwesen vorgeschen und bei den Kabelverbindungen 
nach anderen Erdteilen angewendet worden. Dabei sind mancberlei 
Formen zutage getreten. Die Gewähr erfolgte bald ohne Rückzablungs- 
verpflichtung, bald nur vorschuhweise, bald mit, bald ohne Teilnahme 
des Staates an einem höheren Reinertrage, bald auf unbestimmte Zeit, 
bald nur für eine Reihe von Jahren, um in der Bau- und Entwickelungs- 
zeit das Unternehmen zu stützen, bald mit, bald ohne Festsetzung un- 
bedingten Höchstbetrags der staatlichen Leistung usf. 
Ohne Frage ist in der Ertragsgewähr ein Mittel geboten, den Aus- 
bau des Netzes der Verkehrswege zu beschleunigen, aber zum Teil unter 
starker Inanspruchnahme der Staatsmittel. Die verschiedenen Formen 
der Ertragsgewähr wirken in dieser Beziehung verschieden. Wird sie 
auf unbestimmte Dauer und ohne Feststellung einer unbedingten Höchst-
	        
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