68 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
straben vorgeschen. Diese Grundsätze, die das französische Eisenbahn-—
wesen lange Zeit beherrschten, waren bequem und vorteilhaft für die
Gesellschaften, belasteten aber die Staatskasse sehr stark. Andere Staaten
haben das Verfahren nicht nachgeabmt.
Eine Rückzahlungsverpflichtung wird den unterstützten Gesellschaften
auferlegt bei Gewährung eines Darlehens unter besonders günstigen
Bedingungen; die Erfüllung dieser Verpflichtung ist freilich nicht immer
genügend sicher, und wenn sie unterbleibt, ohne dab der Staat in anderer
Weise Ersatz erlangt, so erscheint das Darlehen ebenfalls als Schenkung.
Die Darlehnsgewährung belegt, wenn Zinsen ausbedungen werden. die
neue Gesellschaft von vornherein mit jährlichen Lasten; ob dadurch die
Kapitaleigner besonderes Vertrauen zu dem Unternehmen gewinnen werden,
ist nicht immer sicher. Die Gefahr, daß diese Beihilfe über das Not-
wendige hinausgeht, läht sich nicht wohl leugnen. Bisweilen wird das
Darlehen gewährt in Gestalt einer Beteiligung des Staates am Aktien-
kapitale; wird dabei zugunsten der übrigen Anteilseigner auf Gewinnanteil
verzichtet, z. B. für eine bestimmte Anzahl von Jahren oder so lange,
als der Reinertrag nicht bis zu einem bestimmten Satze steigt, so wird
damit ebenfalls ein reines Geschenk gemacht.
Bei weitem wichtiger, als diese Versuche, mittelbar die Ertragsfähig-
keit zu sichern, ist deren unmittelbare Sicherung durch Ubernahme einer
Ertrags- und Zinsengewähr. Der Staat übernimmt es dann, mit seinen
eigenen Mitteln die Erträgnisse des Unternehmens so weit zu vermehren,
daß ein im voraus bestimmter Mindestertrag den Mitgliedern der Ge-
sellschaft zugeführt werden kann. Da die Leistungsfähigkeit des Staates
in der Regel keinem Zweifel unterliegt, so ist damit eine Mindesthöhe
des Ertrags unbedingt sichergestellt.
Die Ertragsgewähr ist in Europa in weitem Umfange bei den Eisen-
bahnen und auch bei den Kabelgesellschaften zur Anwendung gekommen.
Selbst in England ist sie bei Eisenbahnen für den Fall staatlicher Ein-
griffe in das Tarifwesen vorgeschen und bei den Kabelverbindungen
nach anderen Erdteilen angewendet worden. Dabei sind mancberlei
Formen zutage getreten. Die Gewähr erfolgte bald ohne Rückzablungs-
verpflichtung, bald nur vorschuhweise, bald mit, bald ohne Teilnahme
des Staates an einem höheren Reinertrage, bald auf unbestimmte Zeit,
bald nur für eine Reihe von Jahren, um in der Bau- und Entwickelungs-
zeit das Unternehmen zu stützen, bald mit, bald ohne Festsetzung un-
bedingten Höchstbetrags der staatlichen Leistung usf.
Ohne Frage ist in der Ertragsgewähr ein Mittel geboten, den Aus-
bau des Netzes der Verkehrswege zu beschleunigen, aber zum Teil unter
starker Inanspruchnahme der Staatsmittel. Die verschiedenen Formen
der Ertragsgewähr wirken in dieser Beziehung verschieden. Wird sie
auf unbestimmte Dauer und ohne Feststellung einer unbedingten Höchst-