4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen. 71
Landstraben handeln, desto wirtschaftlicher vollzieht sich, vom Standpunkte
der Gesamtbeit aus angesehen, der ganze Verkehr. Soweit bei den Er-
werbsgesellschaften ein gleiches Bedürfnis nicht vorhanden ist, muß auch
hier der Staat die Freiheit der Gesellschaften beschränken.
Die Gesamtheit muß auch darauf besteben, daß die für alle Be-
Völkerungsschichten und Personengruppen so wichtigen Verkehrsleistungen
niemandem willkürlich verweigert werden, der die vorgesehenen Gegen-
leistungen erfüllt. Dem Bedürfnisse der Erwerbsunternehmung entspricht
das nicht immer Daher wurde z. B. für die Eisenbahnen die Auf-
stellung des Grundsatzes der Befördungspflicht in fast allen Staaten un-
vermeidlich.
In den eben genannten Beziehungen stand nicht nur das Bedürfnis
der Erwerbsgesellschaften dem öffentlichen mehr oder weniger entgegen,
Sondern es hätte diesen auch die Macht gefehlt, die erforderlichen Maß-
nahmen durchzusetzen, so wenig auch verkannt werden soll, daß auf dem
Wege der Verständigung zwischen verschiedenen groben Erwerbsgesell-
schaften viel erreicht werden kann. Eine allgemeine Beförderungspflicht
einheitliche Abmessungen der Wege und Fahrzeuge, einen einheitlichen
grundlegenden Wegeplan selbst gegenüber widerstreitenden Sonder-
bedürfnissen zur allgemeinen Anerkennung zu bringen, vermag schlieblich
doch nur die öffentliche Gewalt, und sie muß deshalb in diesen Richtungen
eimgreifen, gleichviel welche Rolle sie im übrigen dem Unternehmungs-
geist im Verkehrswesen zuweist. Nur sie kann auch in vollem Umfange
den Bedürfnissen der Gesamtheit gerecht werden, die sich auf den
Verkehr mit anderen Staaten erstrecken. Hier ist der Staat der gegebene
Hort der Verkehrsbedürfnisse, und seine Bedeutung in dieser Richtung
wird um 80 gröber, je mehr die fortschreitende Verbesserung des Ver-
kehrswesens die Beziehungen über die politischen Grenzen binaus
Steigert.
Auch im Innern des Landes würde die Erwerbsgesellschaft ohne
die Mitwirkung des Staates ibre Bedürfnisse nicht genügend wahrnehmen
können in denjenigen Beziehungen, in welchen auch die Gesamtheit
die Wahrnehmung dieser Bedürfnisse wünschen mubß. Ein solcher
Punkt ist schon bei Entstehung der Bahn gegeben. Der für den Ver-
kehrsweg nötige Grund und Boden muß unter solchen Bedingungen be-
schafft werden können, daß eine ungebübrliche Steigerung des Aufwandes
vermieden wird. Die Gesamtheit derer, die den Weg benutzen, ist hier-
an nicht minder beteiligt, als die betreffende Erwerbsgesellschaft selbst.
Gerade hier können aber übertriebene Forderungen der Besitzer des in
Frage kommenden Bodens schädlich wirken. Sie können die Anlage
in unwirtschaftlicher Weise verteuern und auch ihr Zustandekommen
in nachteiliger Weise verzögern. Hier muß unter Umständen aus öffent-
lichen Rücksichten in die Eigentumsrechte des einzelnen eingegriffen