72 I. Abschnitt. Das Verkehrswesen im allgemeinen.
werden. Das Mittel dazu ist die Zwangsenteignung (Expropriation)
gegen angemessene Entschädigung. Da sich diese aber auf die Hoheits-
rechte des Staates gründet, so ist Sein Eingreifen unvermeidlich.
Während der Entstehung und während des ganzen Bestehens be-
darf überdies jedes grobe Verkehrsunternehmen eines weitgehenden poli-
zeilichen Schutzes, damit die Ordnung und Sicherheit und der ungestörte
Betrieb aufrecht erhalten wird. Auch hier reicht die Macht der Erwerbs-
gesellschaften selbst nicht immer aus, und sie bedürfen der Unterstützung
durch die öffentliche Gewalt in mancherlei Richtungen. Auch hier aber
erfolgt diese Unterstützung zugleich zugunsten der Gesanttheit, da die
Bevölkerung empfindliche Nachteile auf sich nehmen müßbßte, wenn die
störenden Einflüsse nicht ferngehalten werden.
War es in den bisher besprochenen Beziehungen die Unzulänglichkeit
der Machtbefugnisse allein oder in Verbindung mit der abweichenden
Richtung der Sonderbedürfnisse der Verkehrsunternehmung, was ein
Eingreifen der öffentlichen Gewalt aus Gesamtrücksichten nötig machte,
so tritt der letztere Grund als ausschlaggebend hervor bezüglich der
geldlichen Gegenleistungen, die für die Verkehrsleistungen zu zahlen
sind. Diese Geldleistungen der Benutzer der Verkehrsanstalt sind von
der allergrößten Bedeutung für die wirtschaftliche Entwickelung. Von
ihnen hängt der volkswirtschaftliche Wert der Verkehrsmittel in so
hohem Umfange ab, und bei ihnen gehen die öffentlichen und nicht-
öffentlichen Bedürfnisse so weit auseinander, daß ein starkes Eingreifen
der öffentlichen Gewalt gar nicht zu umgehen ist.
Dieses Eingreifen spielt der Natur der Sache nach eine besonders
wichtige Rolle bei den Verkehrsunternehmungen, die leicht in den Be-
Sitz eines tatsächlichen Alleinrechts gelangen, und bei denen deshalb
der ausschlieblichen Berücksichtigung des Erwerbsdranges Schranken
gezogen werden muhbßten. Eine besondere Bedeutung hat das für die
Eisenbahnen. Auch bei Kabeln und Kanälen, die im Besitze einer
ganz oder fast ganz wettbewerbsfreien Erwerbsgesellschaft sind, besteht
diese Notwendigkeit. Beim Schiffahrtsverkehr auf dem Meere und
auf den öffentlichen Binnenwasserstraben sorgt zumeist der lebhafte
Wettbewerb der Schiffahrtsunternehmer dafür, daß die Frachten nich
zu hoch werden, und ebenso beim Lastenverkehr auf den Landstraben,
soweit er überhaupt durch besondere Fuhrunternehmer bewirkt wird.
Durch Verbandsbildung kann die Sachlage allerdings wesentlich ver-
schoben werden.
Ein besonderer Anlaß zum Eingreifen liegt bei den Verkehrsmitteln
vor, die dem Personenverkehr in den Städten dienen und öffentlich zum
Gebrauche aufgestellt sind, und die überhaupt der Regelung durch die
örtlichen Polizeibehörden unterworfen zu sein pflegen. Zu diesen Ver-