Full text: Volkswirtschaftslehre VII. Band: Das Verkehrswesen. (7)

4. Kapitel. Die Aufgaben der öffentl. Gewalt gegenüber dem Verkehrswesen. 83 
kommt dabei in eine schiefe Stellung, weil er in Wettbewerb mit Eisen- 
baheugesellschaften treten, gleichzeitig aber auch als Aufsichtsbehörde 
über das Eisenbahnwesen wirken und das Aufsichtsrecht über die Wett- 
bewerbsgesellschaften ausüben muß. Daßbß bei dieser Sachlage vielfach 
die Staatsgewalt einer gehässigen und ungerechten Beurteilung unterworfen 
werden wurd, ist kaum zu vermeiden. 
Wichtiger noch ist die große Unwirtschaftlichkeit des Verfahrens. 
Eine gegenseitige Beeinflussung könnte nur eintreten, wenn in allen 
wichtigeren Verkehrsrichtungen ein lebhafter Wettbewerb zwischen 
den beiderseitigen Gruppen stattfünde. Das aber würde — wie nach 
dem früher angeführten ohne weiteres klar ist — mit einer ganz auber- 
ordentlichen Verschwendung bei der Anlage, der Verwaltung und dem 
Betriebe zusammentreffen. Will man diese Verschwendung vermeiden, 
legt man also nicht gewissermaben zwei vollständige mit einander in 
Wettbewerb tretende Netze an, dann treten auch die erwarteten günstigen 
Rückwirkungen beider auf einander nicht ein. Vielmehr könnte dann 
nur etwa das gute Beispiel der einen Gruppe in bezug auf Einrichtung 
und Ordnung des Betriebs der anderen als Vorbild dienen und zur 
Jacheiferung veranlassen. Diese Wirkung würde aber doch verhältnis- 
mäbßig teuer erkauft. Denn eine vollkommen wirtschaftliche Einrichtung, 
Gliederung und Ordnung der Verwaltung und des Betriebsdienstes würde 
auch bei einem beschrünkten Nebeneinander von öffentlicher und gesell- 
schaftlicher Verwaltung nicht zu erreichen sein. Uberdies kann man eine 
derartige Einwirkung auch haben, ohne die Nachteile des gemischten 
Verfahrens auf sich zu nehmen. Denn die guten Vorbilder, die etwa 
durch die Verkehrsverwaltungen fremder Länder gegeben werden, bleiben 
nirgends unbeachtet. 
Sowohl beim vollständigen Genebmigungsverfahren, als auch beim 
gemischten Verfahren spielt die Erwerbsgesclischaft eine erhebliche Rolle 
im Verkehrswesen. Diese Gesellschaften übernehmen Aufgaben, die für 
die Volkswirtschaft von gröhter Bedeutung sind. Aber sie führen des- 
halb ihre Verwaltung meht nach gemeinwirtschaftlichen, sondern nach 
sonderwirtschaftlichen Gesichtspunkten. 
Darin liegt nichts Auffälliges. Eine Aktiengesellschaft wird der 
Natur der Sache nach — von einigen Ausnahmefällen abgeschen — 
zu Erwerbszwecken errichtei. Sie verfolgt deshalb auch wie jedes Er- 
werbsunternehmen nichtöffentlicher Art in erster Reihe die Absicht, 
einen möglichst günstigen Reinertrag zu erzielen. Fördert sie dabei 
zugleich die öffentliche Wohlfahrt, so wird sie das gewiß mit Genug- 
tuung sehen. Findet sie aber, daß ihr Erwerbsstreben in Widerstreit 
gerät mit den öffentlichen Rücksichten, so wird sie das erstere verfolgen, 
wenn nicht eine stärkere Macht sie daran bindert. Von allen irgendwie 
nennenswerten Aktiengesellschaften auf dem Gebiete des Verkehrswesens 
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