Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

52  Das  Eigenthum  und  der  Hypolhekenrang.

males  Verfügungsrecht,  und  den  fünften,  daß  dieses
Recht  ein  Ausfluß  des  Eigenthumsrechtes  ist.  Hätte  er
den  letzteren  Satz  als  Prinzip  und  nicht  als  Folgesatz
erkannt  und  das  Verfügungsrecht  des  Eigenthümers  nicht
zu  sehr  als  rein  formales  betont,  dann  hätte  ihm  sicher
auch  sofort  klar  werden  müssen,  daß  sein  dritter  Satz
nicht  richtig  sein  kann.  Denn  wenn  das  Recht  ein  Ausfluß
  des  Eigenthums  ist,  so  braucht  es  die  Kraft,  dem
neuen  Recht  den  Rang  einzuräumen,  den  ein  früheres,
gänzlich  erloschenes,  hatte,  nicht  aus  diesem  zu  entlehnen
und  kann  sie  nicht  entlehnen.  Dieser  dritte,  aus  der
von  ihm  selbst  bekämpften  Abtretungstheorie  entlehnte
Satz  ist  es  aber  offenbar,  der  ihn  vom  geraden  Wege
abgeführt  und  vermocht  hat,  vor  den  Geistern  der  §§  25
und  45,  gegen  die  er  sich  so  tapfer  gewehrt,  auf  dem
Gebiete  der  Sicherheitshypothek  zurückzuweichen.

Nur  so  kann  man  seine,  eine  captio  prineipii  enthaltende
  Fragestellung:  kann  an  der  Stelle  einer  Sicherheitshypothek
  eine  vollkommene  errichtet  werden,  oder  ist
es  zulässig,  den  Nachhypothekarien  für  ein  künftig  mögliches
  Hypothekrecht  ein  gewisses  vorzusetzen?  —  auffassen.


Nach  unserem  Hypothekengesetze  gibt  es  keine  unvollkommene
  Hypothek,  man  müßte  denn  die  blos  vorgemerkte
  als  solche  bezeichnen,  desgleichen  kein  künftig
mögliches  Hypothekrecht.  Schon  diese  Bezeichnung  enthält
  eine  contradietio  in  adjecto.  Jede,  wenn  auch  für
eine  bedingte  oder  eine  künftig  erst  entstehende  Forderung,
wirklich  bestellte  und  eingetragene  Hypothek  ist  wirkliche
Hypothek  und  gewährt  für  den  Fall  der  Erfüllung  der
Bedingung  oder  der  Entstehung  der  Forderung  ein  gewisses
  Hypothekrecht,  um  bei  diesem  Ausdrucke  zu  verbleiben.
  Ist  aber  hienach  diese  Art  der  Fragestellung,
in  der  nach  Regelsberger  selbst  schon  die  Entscheidung
  gelegen  sein  soll,  nicht  richtig,  so  kann  sie  auch
nicht  als  geeignet  erachtet  werden,  zu  einer  prinzipiellen