52 Das Eigenthum und der Hypolhekenrang.
males Verfügungsrecht, und den fünften, daß dieses
Recht ein Ausfluß des Eigenthumsrechtes ist. Hätte er
den letzteren Satz als Prinzip und nicht als Folgesatz
erkannt und das Verfügungsrecht des Eigenthümers nicht
zu sehr als rein formales betont, dann hätte ihm sicher
auch sofort klar werden müssen, daß sein dritter Satz
nicht richtig sein kann. Denn wenn das Recht ein Ausfluß
des Eigenthums ist, so braucht es die Kraft, dem
neuen Recht den Rang einzuräumen, den ein früheres,
gänzlich erloschenes, hatte, nicht aus diesem zu entlehnen
und kann sie nicht entlehnen. Dieser dritte, aus der
von ihm selbst bekämpften Abtretungstheorie entlehnte
Satz ist es aber offenbar, der ihn vom geraden Wege
abgeführt und vermocht hat, vor den Geistern der §§ 25
und 45, gegen die er sich so tapfer gewehrt, auf dem
Gebiete der Sicherheitshypothek zurückzuweichen.
Nur so kann man seine, eine captio prineipii enthaltende
Fragestellung: kann an der Stelle einer Sicherheitshypothek
eine vollkommene errichtet werden, oder ist
es zulässig, den Nachhypothekarien für ein künftig mögliches
Hypothekrecht ein gewisses vorzusetzen? — auffassen.
Nach unserem Hypothekengesetze gibt es keine unvollkommene
Hypothek, man müßte denn die blos vorgemerkte
als solche bezeichnen, desgleichen kein künftig
mögliches Hypothekrecht. Schon diese Bezeichnung enthält
eine contradietio in adjecto. Jede, wenn auch für
eine bedingte oder eine künftig erst entstehende Forderung,
wirklich bestellte und eingetragene Hypothek ist wirkliche
Hypothek und gewährt für den Fall der Erfüllung der
Bedingung oder der Entstehung der Forderung ein gewisses
Hypothekrecht, um bei diesem Ausdrucke zu verbleiben.
Ist aber hienach diese Art der Fragestellung,
in der nach Regelsberger selbst schon die Entscheidung
gelegen sein soll, nicht richtig, so kann sie auch
nicht als geeignet erachtet werden, zu einer prinzipiellen