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8 50.
Auslieferung.
(1) Tiersendungen sind nach Ankunft auf der Bestimmungsstation mit tunlichster
Beschleunigung zur Abnahme bereit zu stellen. Meldet sich nach Eintreffen unbegleiteter Tier—
sendungen auf der Bestimmungsstation kein zum Empfange Berechtigter, so ist der Empfänger
unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb der für Eilgut festgesetzten Frist (§ 79 (2)), zu benachrichtigen.
Der Empfänger hat die Tiere spätestens 2 Stunden nach der Bereitstellung auszuladen
und abzutreiben. Diese Frist beginnt, wenn der Empfänger benachrichtigt werden
muß, frühestens 2 Stunden nach der Benachrichtigung (§ 79 (3)). Nach Ablauf der Frist
kann die Eisenbahn auf Gefahr und Kosten des Verfügungsberechtigten die Tiere in Verpflegung
geben oder, wenn sie deren ferneren Aufenthalt im Wagen oder auf dem Bahnhofe
gestattet, das tarifmäßige Standgeld erheben. Die Frist ruht während einer zoll= oder steueramtlichen
oder polizeilichen Abfertigung, soweit diese nicht durch den Absender, Empfänger
oder Begleiter verzögert wird.
(2) Der Beförderungsschein ist bei Empfang der Sendung an die Eisenbahn zurückzugeben.
War die Sendung auf Eilfrachtbrief abgefertigt, so ist dieser dem Empfänger
gegen Bescheinigung über den Empfang der Sendung auszuhändigen.
§ 51.
Lieferfrist.
(1) Die Lieferfristen dürfen nachstehende Höchstfristen nicht überschreiten:
bei einer Entfernung bis zu 150 Tarifkilometer 1 Tag,
bei größeren Entfernungen für weitere angefangene je 300 Tarifkilometer
1 weiteren Tag.
(2) Die Lieferfrist beginnt für Sendungen, die mit einem Vormittags abgehenden
Zuge befördert werden, um 12 Uhr Mittags, bei Sendungen, die mit einem Nachmittags
abgehenden Zuge befördert werden, mit der auf die Annahme folgenden Mitternacht. Sie
ist gewahrt, wenn vor ihrem Ablaufe die Tiere auf der Bestimmungsstation zur Abnahme
bereit gestellt sind.
(3) Der Lauf der Lieferfrist ruht außer in den Fällen des § 75 Abs. (7) auch
für die Dauer des Aufenthalts auf den Tränkstationen und für die Dauer der ärztlichen
Viehbeschau.
(4) Die Auslieferung der mit Personenzügen beförderten Pferde und Hunde kann zu
dem im § 34 Abs. (2) bestimmten Zeitpunkte verlangt werden. Müssen die Pferde jedoch
unterwegs auf einen anderen Zug übergehen, so kann ihre Weiterbeförderung erst mit dem
nächsten Personenzuge verlangt werden.
8 52.
Weitere Vorschriften.
Im übrigen gelten für die Beförderung von Tieren sinngemäß die Vorschriften
im Abschnitt VIII.
VIII.
Beförderung von Gütern.
8 53.
Durchgehende Beförderung.
Die Eisenbahn ist verpflichtet, Güter zur Beförderung von und nach allen für
den Güterverkehr eingerichteten Stationen und Güternebenstellen anzunehmen, ohne daß
es für den Übergang von einer Bahn auf die andere einer Vermittelungsadresse bedarf.
Zu 8 53 vgl. HGB. SS 453, 471.