Contents : Eisenbahn-Verkehrsordnung.

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8  50.
Auslieferung.

(1)  Tiersendungen  sind  nach  Ankunft  auf  der  Bestimmungsstation  mit  tunlichster
Beschleunigung  zur  Abnahme  bereit  zu  stellen.  Meldet  sich  nach  Eintreffen  unbegleiteter  Tier—
sendungen  auf  der  Bestimmungsstation  kein  zum  Empfange  Berechtigter,  so  ist  der  Empfänger
unverzüglich,  jedenfalls  aber  innerhalb  der  für  Eilgut  festgesetzten  Frist  (§  79  (2)),  zu  benachrichtigen.
  Der  Empfänger  hat  die  Tiere  spätestens  2  Stunden  nach  der  Bereitstellung  auszuladen
  und  abzutreiben.  Diese  Frist  beginnt,  wenn  der  Empfänger  benachrichtigt  werden
muß,  frühestens  2  Stunden  nach  der  Benachrichtigung  (§  79  (3)).  Nach  Ablauf  der  Frist
kann  die  Eisenbahn  auf  Gefahr  und  Kosten  des  Verfügungsberechtigten  die  Tiere  in  Verpflegung
  geben  oder,  wenn  sie  deren  ferneren  Aufenthalt  im  Wagen  oder  auf  dem  Bahnhofe
gestattet,  das  tarifmäßige  Standgeld  erheben.  Die  Frist  ruht  während  einer  zoll=  oder  steueramtlichen
  oder  polizeilichen  Abfertigung,  soweit  diese  nicht  durch  den  Absender,  Empfänger
oder  Begleiter  verzögert  wird.

(2)  Der  Beförderungsschein  ist  bei  Empfang  der  Sendung  an  die  Eisenbahn  zurückzugeben.
  War  die  Sendung  auf  Eilfrachtbrief  abgefertigt,  so  ist  dieser  dem  Empfänger
gegen  Bescheinigung  über  den  Empfang  der  Sendung  auszuhändigen.

§  51.
Lieferfrist.

(1)  Die  Lieferfristen  dürfen  nachstehende  Höchstfristen  nicht  überschreiten:
bei  einer  Entfernung  bis  zu  150  Tarifkilometer  1  Tag,
bei  größeren  Entfernungen  für  weitere  angefangene  je  300  Tarifkilometer
1  weiteren  Tag.

(2)  Die  Lieferfrist  beginnt  für  Sendungen,  die  mit  einem  Vormittags  abgehenden
Zuge  befördert  werden,  um  12  Uhr  Mittags,  bei  Sendungen,  die  mit  einem  Nachmittags
abgehenden  Zuge  befördert  werden,  mit  der  auf  die  Annahme  folgenden  Mitternacht.  Sie
ist  gewahrt,  wenn  vor  ihrem  Ablaufe  die  Tiere  auf  der  Bestimmungsstation  zur  Abnahme
bereit  gestellt  sind.

(3)  Der  Lauf  der  Lieferfrist  ruht  außer  in  den  Fällen  des  §  75  Abs.  (7)  auch
für  die  Dauer  des  Aufenthalts  auf  den  Tränkstationen  und  für  die  Dauer  der  ärztlichen
Viehbeschau.

(4)  Die  Auslieferung  der  mit  Personenzügen  beförderten  Pferde  und  Hunde  kann  zu
dem  im  §  34  Abs.  (2)  bestimmten  Zeitpunkte  verlangt  werden.  Müssen  die  Pferde  jedoch
unterwegs  auf  einen  anderen  Zug  übergehen,  so  kann  ihre  Weiterbeförderung  erst  mit  dem
nächsten  Personenzuge  verlangt  werden.

8  52.
Weitere  Vorschriften.

Im  übrigen  gelten  für  die  Beförderung  von  Tieren  sinngemäß  die  Vorschriften
im  Abschnitt  VIII.

VIII.
Beförderung  von  Gütern.

8  53.
Durchgehende  Beförderung.
Die  Eisenbahn  ist  verpflichtet,  Güter  zur  Beförderung  von  und  nach  allen  für

den  Güterverkehr  eingerichteten  Stationen  und  Güternebenstellen  anzunehmen,  ohne  daß
es  für  den  Übergang  von  einer  Bahn  auf  die  andere  einer  Vermittelungsadresse  bedarf.

Zu  8  53  vgl.  HGB.  SS  453,  471.