248 Der Schoß. Die Chargeusteuer.
Furcht, die jülich-bergische Ritterschaft, die man sich bei dem erwarteten Aussterben
des neuburgischen Hauses geneigt erhalten mußte, vor den Kopf zu
stoßen, die Lehnsallodifikation verhindert. Erst Friedrich dem Großen gelang
es, 1749 im Mindenschen Kammerdepartement und 1766 in Kleve-Mark
unter Zugrundelegung des Projekts von 1717 die Allodifikation der Lehen
und die Einführung der Lehnpferdegelder durchzuführen. 1) In Ostfriesland
bestanden beim Anfalle des Fürstentums an Preußen nur noch drei Lehngüter.
Von diesen wurden nach vorheriger Vereinbarung mit ihren Besitzern zwei
im J. 1772, das dritte 1775 gegen Entrichtung einer jährlichen ein für
allemal bestimmten Summe allodificiert.?)
Der Schoß, welcher in die landschaftlichen Kassen floß, wurde auf Grund
der Edikte von 1704 3) weitererhoben. Nur wurde durch ein kgl. Rescript
vom 31. 7. 17664) der Beitrag der Neumark auf eine feste Summe von
9571 Thlrn. angesetzt, welche auf die einzelnen neumärkischen Kreise verteilt
wurden. In der Neumark wurde der Schoß als Zuschlag zur Kontribution
erhoben, während in der Kurmark die alten Steuersätze bestehen blieben. Die
Erhebung des Schosses erfolgte in den Städten durch die Magistrate, auf
dem flachen Lande durch die Landräte, welche dafür 100 Thlr. Gehalt,
3 Thlr. Zehrung und 2 Thlr. für Schreibmaterialien jährlich von dem
vereinnahmten Schosse zurückbehielten.
Die Chargensteuer blieb zwar erhalten, doch sollten nach einer Verordnung
vom 21. 6. 17405) Amterverleihungen nicht mehr auf den Vortrag
des Chefs der Rekrutenkasse allein, sondern dieses und des betreffenden
Departementsministers erfolgen. Abgesehen von 8000 Thlrn. für die Domänenkasse
flossen die Erträge der Rekrutenkasse, welche jetzt wieder als Chargenkasse
bezeichnet wurde, in die königliche Dispositionskasse.)
D. Die indirekten Steuern.
Die indirekten Steuern bildeten das alte und das neue Biergeld, Accisfe
und Zölle und die Kriegsmetze. Die älteste dieser Steuern, das unter Kurfürst
Johann eingeführte alte Biergeld, wurde bei der neuen Einrichtung des
1) Minden-ravensbergische Lehnsassekuration v. 4. 1. 1749 in der Bibliothek des
Kgl. Kammergerichts, Scotti III, S. 1787, Nr. 1951.
2) Wiarda, Ostfriesische Geschichte IX, S. 137.
3) Vgl. Band 1, S. 406.
4) Wöhner III, Nr. 266.
5) Mylius, C. C. M. Cont. I, Nr. 30.
6) Riedel, Staatshaushalt, S. 100.