Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 2. Band. (2)

248  Der  Schoß.  Die  Chargeusteuer.

Furcht,  die  jülich-bergische  Ritterschaft,  die  man  sich  bei  dem  erwarteten  Aussterben
  des  neuburgischen  Hauses  geneigt  erhalten  mußte,  vor  den  Kopf  zu
stoßen,  die  Lehnsallodifikation  verhindert.  Erst  Friedrich  dem  Großen  gelang
es,  1749  im  Mindenschen  Kammerdepartement  und  1766  in  Kleve-Mark
unter  Zugrundelegung  des  Projekts  von  1717  die  Allodifikation  der  Lehen
und  die  Einführung  der  Lehnpferdegelder  durchzuführen.  1)  In  Ostfriesland
bestanden  beim  Anfalle  des  Fürstentums  an  Preußen  nur  noch  drei  Lehngüter.
Von  diesen  wurden  nach  vorheriger  Vereinbarung  mit  ihren  Besitzern  zwei
im  J.  1772,  das  dritte  1775  gegen  Entrichtung  einer  jährlichen  ein  für
allemal  bestimmten  Summe  allodificiert.?)

Der  Schoß,  welcher  in  die  landschaftlichen  Kassen  floß,  wurde  auf  Grund
der  Edikte  von  1704  3)  weitererhoben.  Nur  wurde  durch  ein  kgl.  Rescript
vom  31.  7.  17664)  der  Beitrag  der  Neumark  auf  eine  feste  Summe  von
9571  Thlrn.  angesetzt,  welche  auf  die  einzelnen  neumärkischen  Kreise  verteilt
wurden.  In  der  Neumark  wurde  der  Schoß  als  Zuschlag  zur  Kontribution
erhoben,  während  in  der  Kurmark  die  alten  Steuersätze  bestehen  blieben.  Die
Erhebung  des  Schosses  erfolgte  in  den  Städten  durch  die  Magistrate,  auf
dem  flachen  Lande  durch  die  Landräte,  welche  dafür  100  Thlr.  Gehalt,
3  Thlr.  Zehrung  und  2  Thlr.  für  Schreibmaterialien  jährlich  von  dem
vereinnahmten  Schosse  zurückbehielten.

Die  Chargensteuer  blieb  zwar  erhalten,  doch  sollten  nach  einer  Verordnung
  vom  21.  6.  17405)  Amterverleihungen  nicht  mehr  auf  den  Vortrag
des  Chefs  der  Rekrutenkasse  allein,  sondern  dieses  und  des  betreffenden
Departementsministers  erfolgen.  Abgesehen  von  8000  Thlrn.  für  die  Domänenkasse
  flossen  die  Erträge  der  Rekrutenkasse,  welche  jetzt  wieder  als  Chargenkasse
bezeichnet  wurde,  in  die  königliche  Dispositionskasse.)

D.  Die  indirekten  Steuern.
Die  indirekten  Steuern  bildeten  das  alte  und  das  neue  Biergeld,  Accisfe
und  Zölle  und  die  Kriegsmetze.  Die  älteste  dieser  Steuern,  das  unter  Kurfürst
  Johann  eingeführte  alte  Biergeld,  wurde  bei  der  neuen  Einrichtung  des

1)  Minden-ravensbergische  Lehnsassekuration  v.  4.  1.  1749  in  der  Bibliothek  des
Kgl.  Kammergerichts,  Scotti  III,  S.  1787,  Nr.  1951.

2)  Wiarda,  Ostfriesische  Geschichte  IX,  S.  137.

3)  Vgl.  Band  1,  S.  406.

4)  Wöhner  III,  Nr.  266.

5)  Mylius,  C.  C.  M.  Cont.  I,  Nr.  30.

6)  Riedel,  Staatshaushalt,  S.  100.