Full text : Geschichte des Preußischen Verwaltungsrechts. 3. Band. (3)

260  Die  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialverwaltung.

tretung  des  ganzen  Landes.  In  dem  größten  Teile  des  Staatsgebietes,
namentlich  in  den  westlichen  Provinzen  war  aber  voraussichtlich  die  auf  dem
Gesetze  vom  11.  3.  1850  beruhende  Position  des  Kapitalismus  in  den
kommunalen  Vertretungen  unerschütterlich.  Gleichzeitig  mit  der  liberalen
Gemeindeordnung  wurde  daher  durch  das  Gesetz  vom  24.  5.  18531)  die
ständische  Gesetzgebung  der  zwanziger  Jahre  bezüglich  der  provinzial=  und
kreisständischen  Verfassung  unter  Aufhebung  der  Kreis-,  Bezirks=  und  Provinzialordnung
  vom  11.  3.  1850  wieder  in  Kraft  gesetzt,  und  gleichzeitig
besondere  provinzielle  Gesetze  zum  weiteren  Ausbau  der  Kreis  und  Provinzialverfassung
  in  Aussicht  gestellt.  In  den  Sitzungsperioden  von  1852  und  1853
wurden  in  den  Kammern  auch  Entwürfe  vorgelegt,  gelangten  aber  nicht  zur
Erledigung.

Die  allgemeine  Landesverwaltung,  die  auch  während  der  Revolutionszeit
keine  Veränderung  erfahren  hatte,  blieb  jetzt  ebenfalls  unberührt.  Die  Verwaltung
  der  auf  Grund  des  Staatsvertrages  zwischen  Preußen  und  den
Fürsten  von  Hohenzollern  vom  7.  12.  1849  durch  das  Gesetz  vom  12.  3.  1850
mit  Preußen  vereinigten  Hohenzollernschen  Fürstentümer  wurde  geregelt  durch
die  Verordnung  vom  7.  1.  18522)  und  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom
18.  1.  1854.3)  Die  Fürstentümer  bildeten  danach  einen  Verwaltungsbezirk
unter  der  Bezeichnung  Hohenzollernsche  Lande,  welchen  eine  Regierung  zu
Sigmaringen  und  das  Konsistorium,  das  Provinzialschulkollegium,  das  Medizinalkollegium
  und  das  Oberbergamt  der  Rheinprovinz  in  Angelegenheiten
ihres  Ressorts  vorgesetzt  waren.  Zum  Wirkungskreise  der  Regierung,  die  nicht
in  Abteilungen  zerfiel,  gehörten  alle  Verwaltungsgegenstände,  für  die  in  den
anderen  Provinzen  die  Oberpräsidenten,  die  Regierungen,  Provinzialsteuerdirektionen
  und  Auseinandersetzungsbehörden  zuständig  waren,  sofern  nicht
ausdrückliche  Ausnahmen  hiervon  gemacht  wurden.  Die  Kreisverfassung
wurde  in  den  Hohenzollernschen  Landen  nicht  eingeführt,  vielmehr  wurden  dieselben
  im  Anschluß  an  die  bestehenden  Einrichtungen  durch  die  Verordnung
vom  7.  1.  1852  in  zwei  Oberamtsbezirke,  Hechingen  und  Sigmaringen,  dagegen
  durch  den  Allerhöchsten  Erlaß  vom  18.  1.  1854  in  sieben  Oberamtsbezirke,
  Hechingen,  Sigmaringen,  Gammertingen,  Haigerloch,  Wald,  Trochtelfingen
  und  Ostrach,  geteilt.  An  der  Spitze  jedes  Oberamtsbezirkes  stand  als
Organ  der  Regierung  ein  Oberamtmann.

Das  Jadegebiet  bildete  nach  der  Verordnung  vom  5.  11.  18544)  zwei,

1)  G.  S.  1853,  S.  238.
2)  G.  S.  1852,  S.  35.
3)  G.  S.  1854,  S.  7.

4)  G.  S.  1854,  S.  595.