260 Die Kreis-, Bezirks= und Provinzialverwaltung.
tretung des ganzen Landes. In dem größten Teile des Staatsgebietes,
namentlich in den westlichen Provinzen war aber voraussichtlich die auf dem
Gesetze vom 11. 3. 1850 beruhende Position des Kapitalismus in den
kommunalen Vertretungen unerschütterlich. Gleichzeitig mit der liberalen
Gemeindeordnung wurde daher durch das Gesetz vom 24. 5. 18531) die
ständische Gesetzgebung der zwanziger Jahre bezüglich der provinzial= und
kreisständischen Verfassung unter Aufhebung der Kreis-, Bezirks= und Provinzialordnung
vom 11. 3. 1850 wieder in Kraft gesetzt, und gleichzeitig
besondere provinzielle Gesetze zum weiteren Ausbau der Kreis und Provinzialverfassung
in Aussicht gestellt. In den Sitzungsperioden von 1852 und 1853
wurden in den Kammern auch Entwürfe vorgelegt, gelangten aber nicht zur
Erledigung.
Die allgemeine Landesverwaltung, die auch während der Revolutionszeit
keine Veränderung erfahren hatte, blieb jetzt ebenfalls unberührt. Die Verwaltung
der auf Grund des Staatsvertrages zwischen Preußen und den
Fürsten von Hohenzollern vom 7. 12. 1849 durch das Gesetz vom 12. 3. 1850
mit Preußen vereinigten Hohenzollernschen Fürstentümer wurde geregelt durch
die Verordnung vom 7. 1. 18522) und den Allerhöchsten Erlaß vom
18. 1. 1854.3) Die Fürstentümer bildeten danach einen Verwaltungsbezirk
unter der Bezeichnung Hohenzollernsche Lande, welchen eine Regierung zu
Sigmaringen und das Konsistorium, das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium
und das Oberbergamt der Rheinprovinz in Angelegenheiten
ihres Ressorts vorgesetzt waren. Zum Wirkungskreise der Regierung, die nicht
in Abteilungen zerfiel, gehörten alle Verwaltungsgegenstände, für die in den
anderen Provinzen die Oberpräsidenten, die Regierungen, Provinzialsteuerdirektionen
und Auseinandersetzungsbehörden zuständig waren, sofern nicht
ausdrückliche Ausnahmen hiervon gemacht wurden. Die Kreisverfassung
wurde in den Hohenzollernschen Landen nicht eingeführt, vielmehr wurden dieselben
im Anschluß an die bestehenden Einrichtungen durch die Verordnung
vom 7. 1. 1852 in zwei Oberamtsbezirke, Hechingen und Sigmaringen, dagegen
durch den Allerhöchsten Erlaß vom 18. 1. 1854 in sieben Oberamtsbezirke,
Hechingen, Sigmaringen, Gammertingen, Haigerloch, Wald, Trochtelfingen
und Ostrach, geteilt. An der Spitze jedes Oberamtsbezirkes stand als
Organ der Regierung ein Oberamtmann.
Das Jadegebiet bildete nach der Verordnung vom 5. 11. 18544) zwei,
1) G. S. 1853, S. 238.
2) G. S. 1852, S. 35.
3) G. S. 1854, S. 7.
4) G. S. 1854, S. 595.