Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

Erstes Buch. Das LTLandesstaatsrecht. 
— 
f#apitel I. Die Grundlagen. 
§ 1. Geschichtliche Sutwicklung der Landesbobeit. 
Am Ausgangspunkte der deutschen Entwicklung steht die 
karolingische Monarchie, ein straff zusammengefaßter Einheitsstaat. 
Nach Vernichtung des Stammesherzogtums werden in den einzelnen 
Gauen die obrigkeitlichen Rechte in Heerbann, Gericht, Friedens- 
bewahrung durch die Grafen nach reinem Amtsrechte wahrge- 
nommen, und über ihnen führen die Aufsicht Beauftragte vom 
Hofe mit den missatischen Gewalten. « 
Dieser reine Beamtenstaat ist jedoch in der spät= und nach- 
karolingischen Zeit allmählich überwunden worden durch das Ver- 
wachsen der alten Grafengewalten mit dem größeren Grundbesitze, 
und zwar in doppelter Hinsicht, mit dem weltlichen und mit dem 
geistlichen. Darin liegt der Ursprung der deutschen Landeshoheit. 
Es ist die Feudalisierung der Obrigkeit. 
Mit dem weltlichen. Im staatlichen Interesse bestellte man 
mit Vorliebe die größten Grundbesitzer zu Grafen, um angesichts 
einer schwach entwickelten Staatsgewalt den sozialen Einfluß des 
Besitzes dem Staate dienstbar zu machen. Daraus entwickelt sich 
sehr bald ein Herkommen und schließlich ein Recht, so daß es als 
eine Unbilligkeit und schließlich als eine Rechtswidrigkeit gilt, die 
Grafsschaft willkürlich zu entziehen oder sie dem Sohne des ver- 
storbenen Grafen nicht zu übertragen. 
Diie Besitzungen der Bistümer und Klöster werden anfangs 
durch die Immunität von der Grasschaft befreit und müssen nun 
Bornhak, Grundriß des Staatsrechts. 8. Aufl. 1
	        
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