fullscreen: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Mündeln seit Beendigung der letzten Vormundschaft; im Falle, daß sich 
später Rechnungslegung in den Akten befindet, seit der letzten Rechnungs- 
legung, 
b) sofern mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung nicht verbunden 
war, in den Akten aber sich Erbschaftsregulirungs-Verhandlungen, Alimen= 
tationsverträge und dergleichen Verhandlungen befinden, nach hundert 
Jahren seit Beendigung der, bezüglich letzten Vormundschaft; anderenfalls 
nach fünfzig Jahren seit dem gleichen Zeitpunkte. 
4. Akten, betreffend Erbschaftsregulirungen, hundert Jahre nach Ab- 
schluß der betreffenden Erbschaftsregelung, sofern nicht Grundstücke bei der- 
selben mit in Frage gekommen sind, welchen Falls die Akten von der Kassation 
auszunehmen sind. 
Aumerkung zu Nr. 3 und 4. 
Vormundschaftsakten und Erbschaftsregulirungsakten, in denen Testamente enthalten 
sind, sind von der Kassation auszunehmen. 
Akten über besonders wichtige und umfängliche Vormundschaften und Erbschafts- 
regulirungen, insbesondere solche, bei denen fideikommissarische Successionen und der- 
gleichen auf lange Zeit hinaus wirkende Verhältnisse in Frage gekommen sind, sind 
gleichfalls von der Kassation auszunehmen. 
5. Akten, betreffend Zwangserziehung von Kindern nach dem Gesetze 
vom 9. Februar 1881, nach zehn Jahren. 
III. Streitige Civilsachen. 
Nach vierundvierzig Jahren: 
1. Civilprozeßakten erster Instanz einschließlich der Akten, betreffend 
Hülfsvollstreckung zu Folge der vor dem 1. Oktober 1879 ertheilten Aufträge 
der vormaligen Kreisgerichte, sowie betreffend Entscheidungen im Vollstreckungs- 
verfahren, sofern sie nicht betreffen: 
a) dingliche Ansprüche an unbeweglichen Gegenständen, Grundgerechtigkeiten, 
Privilegien der Gemeinden und Korporationen, Familienrechte, Familien-. 
stiftungen und Familienfideikommisse, 
b) Zwangsversteigerungen von unbeweglichen Gegenständen, 
c) Entmündigungssachen, 
d) Aufgebotsverfahren, insbesondere auch Todeserklärung Abwesender, 
welchen Falls sie von der Kassation auszunehmen sind. 
Akten, betreffend Verhandlungen behufs Sicherung des Beweises, werden, 
sofern sie in einem anhängigen oder später anhängig gewordenen Rechtsstreite 
benutzt worden sind, bezüglich der Kassation ebenso behandelt, wie die Akten 
über diesen Rechtsstreit, anderenfalls sind sie von der Kassation ausgenommen.
	        
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