Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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muß ergehen unter Verantwortlichkeit des gesamten Staatsministe— 
riums. Daher haben alle Minister, soweit sie nicht verhindert sind, 
sie gegenzuzeichnen. Die Verletzung dieser Formvorschrift würde 
jedoch nur auf Grund der politischen Verantwortlichkeit der Mi- 
nister vom Landtage gerügt werden können. Die Verbindlichkeit 
der gehörig verkündeten königlichen Verordnung würde dadurch nicht 
berührt, wenn sie auch nur die Gegenzeichnung eines einzigen Mi- 
nisters trägt. 
Die Notverordnung ist dem Landtage bei seinem nächsten 
Zusammentreten zur Genehmigung sofort vorzulegen. Der 
Landtag kann prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß der 
Verordnung vorlagen, und ob die verfassungsmäßigen Formen ge- 
wahrt sind. Eine Bedeutung hätte das aber nur nach der Seite 
der politischen Verantwortlichkeit der Minister, die vom Landtage 
nicht zur Geltung gebracht werden kann. 
Inm übrigen sind zwei Fälle zu unterscheiden. 
Der Landtag erteilt die Genehmigung. Dann ist der 
Mangel, der der Notverordnung im Vergleiche zum Gesetze ur- 
sprünglich anhaftete, geheilt. Die vorherige Zustimmung ist durch 
die nachträgliche Genehmigung ersetzt. Da der Mangel eine 
Sache der gesetzgebenden Faktoren unter sich war, die Verbind- 
lichkeit nach außen auf der Verkündigung beruht, könnte mit der 
Genehmigung die Angelegenheit als erledigt betrachtet werden. 
Doch pflegt man, rechtlich überflüssig, die nachträgliche Genehmigung 
in der Gesetzsammlung zu verkünden. 1 
Oder die Volksvertretung erteilt die Genehmigung nicht 
oder nur mit Abänderungen. Dann erwächst für die Regierung 
die verfassungsmäßige Pflicht, die Notverordnung außer Kraft zu 
setzen und dies in der Gesetzsammlung zu verkünden. Aber bis sie 
dies tut, bleibt die Notverordnung verbindlich, da die Verbindlich- 
keit allein auf der Verkündigung beruht. Der Landtag hat wiederum 
kein anderes Mittel, die Regierung zur Zurücknahme zu zwingen 
als die politische Verantwortlichkeit des Ministeriums, die der Land- 
tag nicht zur Geltung bringen kann. 
Für die Zwischenzeit war aber die Notverordnung in 
Kraft. Denn ihre Kraft beruht nicht auf einer vermuteten Zu-
	        
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