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muß ergehen unter Verantwortlichkeit des gesamten Staatsministe—
riums. Daher haben alle Minister, soweit sie nicht verhindert sind,
sie gegenzuzeichnen. Die Verletzung dieser Formvorschrift würde
jedoch nur auf Grund der politischen Verantwortlichkeit der Mi-
nister vom Landtage gerügt werden können. Die Verbindlichkeit
der gehörig verkündeten königlichen Verordnung würde dadurch nicht
berührt, wenn sie auch nur die Gegenzeichnung eines einzigen Mi-
nisters trägt.
Die Notverordnung ist dem Landtage bei seinem nächsten
Zusammentreten zur Genehmigung sofort vorzulegen. Der
Landtag kann prüfen, ob die Voraussetzungen für den Erlaß der
Verordnung vorlagen, und ob die verfassungsmäßigen Formen ge-
wahrt sind. Eine Bedeutung hätte das aber nur nach der Seite
der politischen Verantwortlichkeit der Minister, die vom Landtage
nicht zur Geltung gebracht werden kann.
Inm übrigen sind zwei Fälle zu unterscheiden.
Der Landtag erteilt die Genehmigung. Dann ist der
Mangel, der der Notverordnung im Vergleiche zum Gesetze ur-
sprünglich anhaftete, geheilt. Die vorherige Zustimmung ist durch
die nachträgliche Genehmigung ersetzt. Da der Mangel eine
Sache der gesetzgebenden Faktoren unter sich war, die Verbind-
lichkeit nach außen auf der Verkündigung beruht, könnte mit der
Genehmigung die Angelegenheit als erledigt betrachtet werden.
Doch pflegt man, rechtlich überflüssig, die nachträgliche Genehmigung
in der Gesetzsammlung zu verkünden. 1
Oder die Volksvertretung erteilt die Genehmigung nicht
oder nur mit Abänderungen. Dann erwächst für die Regierung
die verfassungsmäßige Pflicht, die Notverordnung außer Kraft zu
setzen und dies in der Gesetzsammlung zu verkünden. Aber bis sie
dies tut, bleibt die Notverordnung verbindlich, da die Verbindlich-
keit allein auf der Verkündigung beruht. Der Landtag hat wiederum
kein anderes Mittel, die Regierung zur Zurücknahme zu zwingen
als die politische Verantwortlichkeit des Ministeriums, die der Land-
tag nicht zur Geltung bringen kann.
Für die Zwischenzeit war aber die Notverordnung in
Kraft. Denn ihre Kraft beruht nicht auf einer vermuteten Zu-