— 3 —
bisher im militärischen Interesse geleistet hatten, und die nun der
Gutsherrschaft dienten. Die Städte erwerben als Gemeinden die
entsprechenden landesherrlichen Rechte im städtischen Weichbilde
und ersetzen damit die herrschaftliche Schultheißenverfassung durch
die genossenschaftliche Ratsverfassung, gewinnen auch wohl einzelne
Kämmereidörfer. Kirchliche Stifter erhielten die entsprechenden
Rechte meist umsonst um des Seelenheiles willen. Nur in kleinen
Gebieten des flachen Landes, den Domänenämtern, ist den Landes-
herren noch die Gewalt geblieben. Im übrigen ist die Orts-
obrigkeit eigenes Recht der besitzenden Klassen in Stadt und Land
geworden. Es ist die Patrimonialisierung des Staatswesens.
Die landesherrlichen Einnahmen waren freilich damit dauernd
vermindert. Der Landesherr mußte sich nun doch bittweise an
seine Untertanen um Beihilfe wenden. Als das geeignete Mittel
erschien seit etwa 1280 die Vereinigung sämtlicher Ortsobrigkeiten
zu allgemeinen Versammlungen. Das ist der Ursprung der deutschen
Landstände. Nur mit ihrer Bewilligung können Steuern erhoben
werden, und der Landesherr muß sich auch sonst ihrer Zustimmung
vergewissern, wenn er eine Anordnung treffen will, die über das
Gebiet seiner Domänen hinausgeht, da er keine anderen Organe
zur Durchführung seines Willens hat.
Damit war der ständische Patrimonialstaat begründet. Ein
Mikrokosmos des Reiches zerfällt er in eine Reihe größerer oder
kleinerer Gebiete, die nur durch die oberste Lehnsherrlichkeit und
Gerichtsbarkeit des Landesherren zusammengehalten werden. Die
Ortsobrigkeiten in ihrer Gesamtheit bilden als Landstände den
großen Rat des Landesherren. Und auf ihnen, dem Lehnsauf-
gebote der Ritter und den städtischen Milizen, beruht auch die
bewaffnete Macht des Gebietes. Wenn die Landesherren nun
auch allmählich im Wege der Hausgesetze gegen das Teilungs-
wesen einschritten, so waren doch dessen eimmal eingetretene Folgen
nicht wieder zu beseitigen.
Erst mit dem Beginn der Neuzeit schienen sich der deutschen
Landeshoheit wieder bessere Aussichten zu eröffnen. Durch den
Humanismus erwacht in den gebildeten Klassen wieder die antike
Idee vom Staate als einer allbeherrschenden Macht. Die Kriege der
17