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mäßigen Dienstbefehlen. Die Rechtmäßigkeit prüft der Beamte auf
seine eigene Gefahr. Nur wo der Dienstbefehl gegen das Straf—
gesetz verstößt, besteht eine Pflicht zur Verweigerung des Gehorsams.
Der Beamte ist endlich auch in seinem Privatleben und außerhalb
seines Amtes zu einem angemessenen Verhalten verpflichtet.
Das Mittel zur Erzwingung des umfassenden Pflichtverhält-
nisses bildet die Disziplinarstrafe, die keinen kriminellen Charakter
hat, sondern Verwaltungszwang ist. Von den Disziplinarstrafen
werden die Ordnungsstrafen, Warnung, Verweis, Geldstrafe, gegen
Unterbeamte auch Arrest, in der Regel vom Dienstvorgesetzten ver-
fügt, die Entfernung aus dem Amte, Strafversetzung oder Dienst-
entlassung, hat dagegen ein förmliches Verfahren zur Voraussetzung,
das dem Strafverfahren nachgebildet ist. Die Disziplinargerichte
sind für die einzelnen Arten von Beamten verschieden.
Der Beamte hat ferner aus seinem Dienstverhältnisse Rechte.
Hierher gehört der Anspruch auf Titel und Rang, die mit
dem Amte verbunden sind.
Der Beamte hat ferner vermögensrechtliche Ansprüche der
verschiedensten Art, namentlich der etatsmäßige Berufsbeamte auf
Gehalt. Diese Ansprüche sind als aus dem Beamtenverhältnisse
entsprungen öffentlichrechtlich. Doch werden sie, regelmäßig nach
vorangegangener Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde,
wie Privatrechtsansprüche geschützt durch Zulassung des Zivil-
prozesses, für richterliche Beamte reichsrechtlich nach § 9 GV.
Bei Beendigung der Beamtenverhältnisse ist Ende des
einzelnen Amtsverhältnisses und Ende des Staatsdienstes über-
haupt zu unterscheiden.
In ersterer Beziehung kommen in Betracht Versetzung, Stellung
zur Disposition, Suspension und Pensionierung.
Versetzung ist Entziehung des bisherigen Amtes unter gleich-
zeitiger Übertragung eines anderen. Nicht richterliche Beamte
unterliegen ihr im Interesse des Dienstes ohne weiteres, soweit sie
nicht in Rang und Gehalt geschädigt werden, richterliche Beamte
nur mit ihrem Willen. Abgesehen davon kann die Maßregel als
Strafversetzung in Betracht kommen.
Die Stellung zur Disposition entzieht dem Beamten das