Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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mäßigen Dienstbefehlen. Die Rechtmäßigkeit prüft der Beamte auf 
seine eigene Gefahr. Nur wo der Dienstbefehl gegen das Straf— 
gesetz verstößt, besteht eine Pflicht zur Verweigerung des Gehorsams. 
Der Beamte ist endlich auch in seinem Privatleben und außerhalb 
seines Amtes zu einem angemessenen Verhalten verpflichtet. 
Das Mittel zur Erzwingung des umfassenden Pflichtverhält- 
nisses bildet die Disziplinarstrafe, die keinen kriminellen Charakter 
hat, sondern Verwaltungszwang ist. Von den Disziplinarstrafen 
werden die Ordnungsstrafen, Warnung, Verweis, Geldstrafe, gegen 
Unterbeamte auch Arrest, in der Regel vom Dienstvorgesetzten ver- 
fügt, die Entfernung aus dem Amte, Strafversetzung oder Dienst- 
entlassung, hat dagegen ein förmliches Verfahren zur Voraussetzung, 
das dem Strafverfahren nachgebildet ist. Die Disziplinargerichte 
sind für die einzelnen Arten von Beamten verschieden. 
Der Beamte hat ferner aus seinem Dienstverhältnisse Rechte. 
Hierher gehört der Anspruch auf Titel und Rang, die mit 
dem Amte verbunden sind. 
Der Beamte hat ferner vermögensrechtliche Ansprüche der 
verschiedensten Art, namentlich der etatsmäßige Berufsbeamte auf 
Gehalt. Diese Ansprüche sind als aus dem Beamtenverhältnisse 
entsprungen öffentlichrechtlich. Doch werden sie, regelmäßig nach 
vorangegangener Entscheidung der obersten Verwaltungsbehörde, 
wie Privatrechtsansprüche geschützt durch Zulassung des Zivil- 
prozesses, für richterliche Beamte reichsrechtlich nach § 9 GV. 
Bei Beendigung der Beamtenverhältnisse ist Ende des 
einzelnen Amtsverhältnisses und Ende des Staatsdienstes über- 
haupt zu unterscheiden. 
In ersterer Beziehung kommen in Betracht Versetzung, Stellung 
zur Disposition, Suspension und Pensionierung. 
Versetzung ist Entziehung des bisherigen Amtes unter gleich- 
zeitiger Übertragung eines anderen. Nicht richterliche Beamte 
unterliegen ihr im Interesse des Dienstes ohne weiteres, soweit sie 
nicht in Rang und Gehalt geschädigt werden, richterliche Beamte 
nur mit ihrem Willen. Abgesehen davon kann die Maßregel als 
Strafversetzung in Betracht kommen. 
Die Stellung zur Disposition entzieht dem Beamten das
	        
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