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staufen fort in den einzelnen Gebieten. Die landesherrlichen
Vogteien werden zersprengt dadurch, daß weltliche und geistliche
Grundherren wie städtische Gemeinschaften die ortsobrigkeitlichen
Befugnisse zu eigenem Rechte erwerben. Nur vereinzelt bleiben
als Reste der alten Vogteien einzelne landesherrliche Amter da-
zwischen gesprengt. Die Ausübung der Verwaltung zu eigenem
Rechte durch Grundherren und Genossenschaften bildet die Regel,
die landesherrliche Verwaltung die Ausnahme. Und wenn die
Landesherren bei Erstarkung der landesherrlichen Gewalt auch in
Landeshauptleuten für größere Gebiete besondere Organe der Auf-
sicht und der Friedensbewahrung bestellten, so waren doch anderer-
seits die Ortsobrigkeiten in ihrer Gesamtheit die geborenen Räte
des Landesherrn als Landstände. Nur die laufenden Geschäfte
durfte er erledigen mit Hilfe der an seinem Hofe befindlichen ritter-
lichen Herren und eines schreibenskundigen Klerikers als Kanzlers.
Hierin hat erst das Eindringen des römischen Rechts und der
romanistisch gebildeten Juristen einen Wandel herbeigeführt. Da-
mit war der Ausgang für ein berufsmäßiges Beamtentum und
seine Organisation in Behörden gegeben.
Die Juristen dringen erst vereinzelt in die Ratsstube des
Landesherrn ein an Stelle der Kleriker und neben den Rittern.
Dann werden die berufsmäßigen Ratgeber des Landesherrn nach
französisch-burgundischem Muster zuerst für das Reich und Oster-
reich unter Maximilian I. in kollegialen Behörden unter der Be-
zeichnung eines Hofrates oder Geheimen Rates zusammengefaßt.
Es ist der erste Ansatz der Kollegialität an Stelle der Vertretung
der landesherrlichen Gewalt durch einen Einzelbeamten. Es wird
aber damit auch gleichzeitig das ständische System der geborenen
Näte an den Spitze durchbrochen. Indem mehrere Gebiete sich
zu einem größeren Gesamtstaate verschmolzen, entstand eine Doppel-
bildung kollegialer Behörden für den Gesamtstaat wie für die ein-
zelnen Teile.
Diese neuen Bildungen bestanden zunächst neben und über den
selbständigen ständischen Ortsobrigkeiten. Freilich waren in den
protestantischen Gebieten die geistlichen Herrschaften größtenteils
verschwunden. Auch hatte es die absolute Staatsgewalt verstanden,