Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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durch den Mangel der Universalität der Aufgaben und durch den 
Mangel der Unabhängigkeit. Der Kommunalverband erfüllt staat- 
liche Anfgaben, derzeit im wesentlichen nur noch solche der Wohl— 
fahrtspflege, durch seine Organe und aus seinen Mitteln vorbehalt- 
lich der staatlichen Aufsicht. Er hat seine eigene, vom Staate ge- 
gebene Verfassung und ist innerhalb dieses Rahmens selbständig. 
Der Staat entlastet damit seine unmittelbare Verwaltungsorgani- 
sation und seine Finanzen durch örtliche Verbände, deren Organe 
die betreffenden Aufgaben besser wahrnehmen können. 
Die Selbstverwaltung, die man vielfach mit der Kommunal-= 
verwaltung in Verbindung gebracht hat, ist dagegen nur ein poli- 
tisches Programm ohne rechtliche Bedeutung. Selbstverwaltung be- 
deutet einmal den Anspruch der politischen Verbände auf möglichste 
Unabhängigkeit von staatlicher Einwirkung. Im Anschlusse an die 
Gneistschen Untersuchungen über englisches Selfgovernment versteht 
man aber außerdem darunter die Heranziehung des Ehrenamtes im 
Dienste für den Staat, worin die Verbindung und Versöhnung 
von Staat und Gesellschaft liegen soll. Das alles gehört aber in 
das Gebiet der Politik und nicht des Staatsrechts. 
Wohl aber ist eine Verbindung von allgemeiner Landes- 
verwaltung und Kommunalverwaltung möglich als allgemeine 
Landesverwaltung durch kommunale Organe und aus kommunalen 
Mitteln. Hier wird nicht der Kommunalverband in seiner ver- 
fassungsmäßigen Freiheit, sondern ein bestimmtes kommunales 
Organ mit der Aufgabe beauftragt, so daß der Kommunalverband 
auch die Kosten zu tragen hat. Der Staat entlastet sich hier auf 
Kosten der kommunalen Verbände, behält aber doch die einheitliche 
Leitung von Aufgaben, die er wie die Polizei nicht kommunaler 
Freiheit überlassen kann, in seiner Hand. Zuerst in der Steinschen 
Städteordnung von 1808 bewußt durchgeführt, durchzieht die Ver- 
bindung jetzt die ganze deutsche Verwaltungsorganisation. 
Die beiden Typen der allgemeinen Landesverwaltung und 
Kommunalverwaltung und ihre Verbindung erschöpfen daher die 
Verwaltungsorganisation überhaupt. Jede Verwaltung ist ent- 
weder das eine oder das andere. In den untersten Bezirken wiegt 
das kommunale Element vor, die allgemeine Landesverwaltung tritt
	        
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