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durch den Mangel der Universalität der Aufgaben und durch den
Mangel der Unabhängigkeit. Der Kommunalverband erfüllt staat-
liche Anfgaben, derzeit im wesentlichen nur noch solche der Wohl—
fahrtspflege, durch seine Organe und aus seinen Mitteln vorbehalt-
lich der staatlichen Aufsicht. Er hat seine eigene, vom Staate ge-
gebene Verfassung und ist innerhalb dieses Rahmens selbständig.
Der Staat entlastet damit seine unmittelbare Verwaltungsorgani-
sation und seine Finanzen durch örtliche Verbände, deren Organe
die betreffenden Aufgaben besser wahrnehmen können.
Die Selbstverwaltung, die man vielfach mit der Kommunal-=
verwaltung in Verbindung gebracht hat, ist dagegen nur ein poli-
tisches Programm ohne rechtliche Bedeutung. Selbstverwaltung be-
deutet einmal den Anspruch der politischen Verbände auf möglichste
Unabhängigkeit von staatlicher Einwirkung. Im Anschlusse an die
Gneistschen Untersuchungen über englisches Selfgovernment versteht
man aber außerdem darunter die Heranziehung des Ehrenamtes im
Dienste für den Staat, worin die Verbindung und Versöhnung
von Staat und Gesellschaft liegen soll. Das alles gehört aber in
das Gebiet der Politik und nicht des Staatsrechts.
Wohl aber ist eine Verbindung von allgemeiner Landes-
verwaltung und Kommunalverwaltung möglich als allgemeine
Landesverwaltung durch kommunale Organe und aus kommunalen
Mitteln. Hier wird nicht der Kommunalverband in seiner ver-
fassungsmäßigen Freiheit, sondern ein bestimmtes kommunales
Organ mit der Aufgabe beauftragt, so daß der Kommunalverband
auch die Kosten zu tragen hat. Der Staat entlastet sich hier auf
Kosten der kommunalen Verbände, behält aber doch die einheitliche
Leitung von Aufgaben, die er wie die Polizei nicht kommunaler
Freiheit überlassen kann, in seiner Hand. Zuerst in der Steinschen
Städteordnung von 1808 bewußt durchgeführt, durchzieht die Ver-
bindung jetzt die ganze deutsche Verwaltungsorganisation.
Die beiden Typen der allgemeinen Landesverwaltung und
Kommunalverwaltung und ihre Verbindung erschöpfen daher die
Verwaltungsorganisation überhaupt. Jede Verwaltung ist ent-
weder das eine oder das andere. In den untersten Bezirken wiegt
das kommunale Element vor, die allgemeine Landesverwaltung tritt