Full text: Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Meinungsverschiedenheiten zwischen beiden werden in Bremen und 
Lübeck vom hanseatischen Oberlandesgerichte, in Hamburg mit Er— 
mächtigung des Reiches vom Reichsgerichte entschieden. 
Der Senat hat über das gemeinsame Gebiet hinaus die Re— 
gierung und damit die Vertretung des Staates nach innen und 
nach außen. Die Mitglieder des Senats sind für die Verfassungs- 
und Gesetzmäßigkeit ihrer Handlungen verantwortlich. Auch können 
sie zwangsweise in den Ruhestand versetzt und disziplinar aus 
ihrem Amte entfernt werden. 
Der Senat vermittelt auch den Zusammenhang zwischen 
Regierung und Verwaltung. Wie der Senat in seiner Gesamt- 
heit die Regierung führt, so stehen die einzelnen Senatoren an 
der Spitze der verschiedenen Verwaltungszweige. Zu ihrer Unter- 
stützung, teilweise ihnen untergeordnet, dienen a) Deputationen, 
die aus Mitgliedern des Senats, der Bürgerschaft und sonstigen 
Bürgern bestehen, b) Behörden von Berufsbeamten. 
Ist somit die Stellung der Bürgerschaft mit der einer Volks- 
vertretung zu vergleichen, so vertritt der Senat die Stelle eines 
Staatsministeriums. Nur fällt über dem Senate der monarchische 
Faktor fort, und der Senat führt die Regierung kraft eigenen ver- 
fassungsmäßigen Rechts. 
Für die Verwaltung fällt das überwiegende Element der 
Hauptstadt mit dem Staate zusammen. Die Hauptstadt hat also 
keine eigene kommunale Organisation, sondern alle Organe des 
Staates dienen gleichzeitig für die Stadt. Insofern ist für die 
Hauptstadt der ursprüngliche Charakter des Stadtstaates erhalten 
geblieben. Das Landgebiet dagegen ist jetzt an der verfassungs- 
mäßigen Organisation beteiligt, und seine Bewohner haben inso- 
fern eine Einwirkung auf die Verwaltung der Hauptstadt. Nur 
in Bremen tritt für die besonderen städtischen Angelegenheiten die 
Stadtbürgerschaft zusammen. Dagegen haben die Landgemeinden 
wie die Städte des Landgebietes für ihre besonderen Angelegen- 
heiten eine eigene kommunale Organisation. In Bremen wird 
sogar das ganze Landgebiet in einem Kreise nach dem Vorbilde der 
preußischen Kreisverfassung mit Kreistag und Kreisausschuß unter 
Leitung eines Senators zusammengefaßt.
	        
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